Normalerweise äußer ich mich seit der Sache mit Booner/Dauerposter hier nicht mehr, aber in deinem Falle eine Ausnahme:
Wobei das "Defekt" ohne detalierte Angabe von wirklichen Defekten auch als Umgehung der Gewährleistungsansprüche ausgelegt werden kann.
Denn:
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ergeben sich auch dann, wenn es sich um einen Kauf bzw. um eine Ersteigerung von einer Privatperson handelt. Doch Vorsicht: Verkaufst du "an privat", so kannst du diese gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausschließen. Weist du schriftlich in der Beschreibung seiner Auktionsware auf den Ausschluss der Gewährleistungsrechte hin, so kann der Ersteigerer keinerlei Reklamationsrechte in Anspruch nehmen.
Allerdinsg gibt es keine Generalklausel, ala: "Defekt" -> Das könnte man im schlimmsten Falle als arglistige Täuschung (=strefrechtlicher Überhang: Betrug!) auslegen.
Dann kann der Käufer alle Gewährleistungsansprüche wahrnehmen, selbst wenn du als Verkäufer diese vorher in seinem eBay-Angebotstext ausgeschlossen hast.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass eine Haftung für Mängel an der Ware nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn in der eBay-Produktbeschreibung deutlich und detalliert darauf hingewiesen wird.
Jeden Mangel, den du in der Beschreibung ausdrücklich benennst, fällt aus der Sachmängelgewährleistungshaftung heraus.
Denn der eBay-Kunde kann sich anhand der Produktbeschreibung ein Bild von dem versteigerten Gegenstand machen und sich selbst entscheiden, ob er die Ware mit dem Mangel ersteigern möchte oder nicht.
Benennst du als eBay-Verkäufer einen Mangel nicht, obwohl du ihn kennst, so unterliegst du möglicherweise der Haftung wegen "arglistiger" Täuschung und ist dem Käufer dadurch zu einem viel weitergehenden Ersatz verpflichtet als im Normalfall.
Es empfiehlt sich daher für jeden eBay-Verkäufer (!), die Beschreibung seiner angebotenen Ware so genau wie möglich zu gestalten und jeden bekannten Mangel deutlich zu machen.
@rest:
Wenn der ein oder andere hier an einen Verkäufer/Käufer gerät, der sich in der Rechtslage auskennt, gehen ganz schnell die Lichter aus.
Da helfen auch keine "was soll schon passieren" oder "warte es ab" Sprüche. Ich würde ihr an Adreas seiner Stelle klipp und klar antworten, das sich der Defekt auf den kosmetischen Defekt bezog.
Technische Defekte waren nicht vorhanden und wären in der Sachmängelhaftung/Gewährleistung (hast du hoffentlich rechtssicher gemacht!) ausgeschlossen. Da brauchst du nicht rumeiern, oder sonstwas.
Schlecht wäre es nur, wenn du die Gewährlsitung nicht ausgeschlossen hast und/oder als gewerblicher Verkäufer agiert hast.