ZitatOriginal geschrieben von horstie
Weil es eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf "Zwetschgen" gab. Vgl. z.B. BGH VIII ZR 92/ 06:
Der BGH hat den seiner Ansicht nach wirksamen und im Sinne von § 444 BGB auch beachtlichen Haftungsausschluss hier "nur" den Umfang nach dahingehend ausgelegt, dass er (im Zweifel) nicht auch für getroffene ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen gelten soll.
Das von mir im Beispiel erwähnte "Berufendürfen" ist also gar nicht Gegenstand des Urteils, zumal der BGH die Frage offengelassen hat, ob ein Haftungsausschluss wirksam ist, der sich ausdrücklich auf eine vereinbarte Beschaffenheit bezieht.
Sicherlich ist mein Beispiel dahingehend verwirrend, da sich A zwar auf seinen Haftungsausschluss berufen darf, er ihm aber im Ergebnis u.U. nichts bringen wird, sofern er im Sinne der Rspr. des BGH ausgelegt wird.
In der Abwandlung verkauft A seine "Zwetschgen" unter der Bezeichnung "Tockenobst" bei ebay, und beschreibt den Artikel als "gebrauchtes Trockenobst, vor etwa einem halben Jahr als "Bayerische Zwetschgen" bei Ali gekauft. Kaufbeleg wird im Original beigefügt. [Haftungsausschluss]"