Champagner ist gerade im HiFi-Bereich eine gängige und weit verbreitete Bezeichnung - und zwar eindeutig nicht für silberne, sondern eben für champagnerfarbige Fronten. Und das heisst auch champagnerfarbig - also mehr golden als silbern.
Die Fotos sind mal ganz unabhängig davon, dass die bei eBay sowieso kaum farbecht dargestellt werden und es immer auch auf die eigenen Monitoreinstellung ankommt, imho durch den Hintergrund so stark rotstichig verfälscht, dass man daran nichts wirklich festmachen kann.
Bleibt also die eindeutig falsche Beschreibung und die stellt einen Sachmangel dar.
Damit bleibt nur noch festzustellen, ob Dein Ausschluss der Sachmängelhaftung in diesem Fall greift oder nicht.
Ich würde das Rückgrat haben und zu dem eindeutigen Fehler stehen und ohne Wenn und Aber der Rückabwicklung zustimmen.
Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.
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Bei einer Falschbeschreibung kann ein Gewährleistungsausschluß grundsätzlich nicht greifen.
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Zitat
Original geschrieben von Maarthok
Bei einer Falschbeschreibung kann ein Gewährleistungsausschluß grundsätzlich nicht greifen.Solange nicht die Grenzen eines arglistigen Verschweigens oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie überschritten werden natürlich.
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Zitat
Original geschrieben von Dauerposter
Solange nicht die Grenzen eines arglistigen Verschweigens oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie überschritten werden natürlich.Dann greift ein Geeährleistungsausschluss ja sowieso nicht, oder steh ich jetzt auf der Leitung?
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Zitat
Original geschrieben von Dauerposter
Solange nicht die Grenzen eines arglistigen Verschweigens oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie überschritten werden natürlich.Ja, also eine Falschbeschreibung.
q.e.d :>
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Zitat
Original geschrieben von horstie
Dann greift ein Geeährleistungsausschluss ja sowieso nicht, oder steh ich jetzt auf der Leitung?Richtig. Und solange diese Grenzen nicht erreicht werden, greift ein Haftungsausschluss auch bei einer Falschbeschreibung.
ZitatOriginal geschrieben von Maarthok
Ja, also eine Falschbeschreibung.q.e.d :>
Nein, weil
1. eine Falschbeschreibung auch nur objektiv falsch sein, unabhängig von einem subjektiven Element (also die Schwelle des arglistigen Verschweigens nicht erreicht) und
2. eine Beschreibung der Kaufsache nicht automatisch die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie darstellt (bzw. nach der Terminologie des alten Schuldrechts nicht eine Eigenschaft der Sache zusichert).
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Wir reden doch über die Farbe ?
Ich behaupte mal: wer eine falsche Farbe angibt kann sich auf einen Gewährleistungsausschluß nicht berufen, weil da der Rückschluß vom objektiven auf das subjektive Element mehr als nahe liegt.
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Käufer sendet das Gerät nun sehr wahrscheinlich zurück und übernimmt die Kosten des Rückversands.
Ggf. hält er es für eine kleine Rückzahlung meinerseits. Dieser Vorschlag kam von mir, da ich ehrlich gesagt keine Lust habe den Receiver wiedereinzustellen. 1. Auktion ging schon in die Hose, da ich vom Käufer nie was gehört habe. Und nun dieses "Dilemma".Kontakt lief von Anfang an ruhig und sachlich ab und eine Preisminderung wurde vom Käufer zumindest nie eingefordert.
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Zitat
Original geschrieben von Maarthok
Wir reden doch über die Farbe ?Mir ging es um deine Aussage "Bei einer Falschbeschreibung kann ein Gewährleistungsausschluß grundsätzlich nicht greifen."
Aber das Farbbeispiel eignet sich gut, um diese Aussage zu widerlegen:
Zitat
Ich behaupte mal: wer eine falsche Farbe angibt kann sich auf einen Gewährleistungsausschluß nicht berufen, weil da der Rückschluß vom objektiven auf das subjektive Element mehr als nahe liegt.Aus dem Diskussionsverlauf hier ergibt sich doch wunderbar, dass der Verkäufer die Farbe bei Abgabe seiner Willenserklärung für zutreffend hielt ("Käufer wünscht nun Rückabwicklung, da ich Farbe "champagner" geschrieben habe. Was es für mein empfinden halt immer war / ist.").
Für ein arglistiges Verschweigen muss der Verkäufer den Mangel jedoch gekannt, oder zumindest für möglich gehalten haben. (Unterstellter [insb. aufgrund der Fotos]) Sachmangel ist hier die Falschfarbe, also das "negative" Abweichen der tatsächlichen Farbe von der vereinbarten Farbe. Von eben dieser Farddivergenz hätte der Verkäufer also positive Kenntnis haben oder sie für zumindest möglich halten müssen. Fahrlässige Unkenntnis ist dagegen nicht relevant.
Da vorliegend über Farbnuancen gestritten wird, also nicht etwa statt einem als weiß beschriebenen Receiver ein schwarzer geliefert wurde wird es dem - dahingehend darlegungs- und beweisbelasteten - Käufer nicht gelingen, ein arglistiges Verschweigen nachzuweisen.
Und die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich des Farbtons kann ebenfalls niemand ernsthaft vertreten wollen.
Ich behaupte: Selbst bei Übergabe eines aliud ist ein Berufen auf einen Haftungsausschluss nicht grds. unzulässig. In der Regel wird sich hier eine Kenntnis des Verkäufers aufdrängen, aber m.E. sind auch grenzwertige Konstellationen denkbar:
Nehmen wir A, der beim Obsthändler seines Vertrauens 1kg "Bayerische Zwetschgen" kauft. Da sich der türkische Obsthändler mit deutschem Obst nicht so gut auskennt, hat er dem A 1kg Pflaumen als 1kg Zwetschgen verkauft. A ärgert sich bei den Vorbereitungen für seinen Datschi darüber, dass sich das Fruchfleisch nur ungewohnt schwer vom Kern trennen lässt und verarbeitet daher nur 500g.
Das restliche Pfund legt er auf die Fensterbank und stellt es nach 6 Monaten als "getrocknete Zwetschgen" bei ebay ein und schließt die Haftung für Sachmängel grds. wirksam aus.
B ist Höchstbietender und merkt nach Übergabe des Trockenobsts, dass es sich gar nicht um Zwetschgen, sondern um Pflaumen handelt.
Warum sollte A sich nun nicht auf seinen Haftungsausschluss berufen dürfen?
PS: Die Diskussion (von mir nicht auf flaties Fauxpas de champagne gelenkt) ist hier eh überflüssig, da der Haftungsausschluss aus ganz anderen Gründen unwirksam ist.
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Zitat
Original geschrieben von Dauerposter
Warum sollte A sich nun nicht auf seinen Haftungsausschluss berufen dürfen?Weil es eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf "Zwetschgen" gab. Vgl. z.B. BGH VIII ZR 92/ 06:
ZitatEine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
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