Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Bei deiner "Lösung" übersiehst du nur den ganz unwesentlichen (und von elknipso so beschriebenen) Fall, dass der Artikel nach dem Einstellen beschädigt/zerstört wird. Und bezüglich eines Eigenschaftsirrtums wegen vorhander Sachmängel wird es ohnehin schwierig, die Grenze der Verkehrswesentlichkeit zu erreichen.


    Ganz nebenbei droht bei einer Anfechtung auch noch die Haftung auf einen evtl. Vertrauensschaden des Höchstbietenden.


    PS: Es heißt "angefochten" ;)


    hab ich doch geschrieben :confused:


    Zitat

    der grund für die beendigung muss allerdings WESENTLICH sein. also nicht "kleine kratzer gefunden" oder "softwarefehler", sondern "ist runter gefallen und kaputt".

  • Bei meinem Ebay-Verkauf eines Anzugs mit Gürtel gibt's Stress. Der Käufer behauptet, der Gürtel sei nicht dabei, will bei 140 Euro Gesamtpreis 40 Euro zurück überwiesen haben - sonst Wandlung.
    Ich bin sicher den Gürtel beigelegt zu haben, biete 20 Euro. Objektiv ist der Wert des Gürtels noch unter 20 Euro, aber natürlich leidet das Ensemble. Auf meinen Vorschlag hin kommt keine Antwort mehr
    - bis heute mit dem Brief eines vom Käufer beauftragten Anwalts der schlicht die Wandlung verlangt.
    Können sie haben, die Bedingungen mit Treuhandkonto, Käufer zahlt Versand usw. passen mir.


    Einzige Frage: gibt es irgendwelche Methoden mit denen mir die Anwaltskosten aufgedrückt werden sollen oder könnten?






    Zitat

    Original geschrieben von Wigfun
    Habt ihr auch das problem wenn ihr eine Ebay Auktion drucken wollt das das Produkt Bild nicht mit ausgedruckt wird?


    funktioniert hier in der FF-Vorschau. Probier mal den Link "Drucken" unter den Angaben zum Verkäufer.

  • Zitat

    Original geschrieben von nehvada
    hab ich doch geschrieben :confused:


    Nochmal lesen: Ich schrieb Defekt/Zerstörung NACH dem Einstellen, nicht vor oder während des Einstellens des Artikels.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von nehvada
    na, aber das sollte doch eh klar sein. wenn ich das weis stell ich ihn ja auch nicht ein. wenn ich es hinterher feststelle dann fechte ich an wg irrtum.


    Du hast es immer noch nicht verstanden :rolleyes:


    Das Tatbestandsmerkmal "bei der Abgabe einer Willenserklärung" steht nicht umsonst in § 119 I BGB.


    Wenn ein Verkäufer bei ebay einen Artikel einstellt, gibt er mit dem Einstellvorgang eine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung ab.


    Ist der Artikel zu diesem Zeitpunkt weder beschädigt noch zerstört (eben der Fall, den ich oben beschrieben habe: Artikel wird nach dem Einstellen beschädigt oder zerstört), irrt der Verkäufer also bei Abgabe der Willenserklärung nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache (da Vorstellung über den Zustand des Artikels beim Erklärenden und tatsächliche Artikelbeschaffenheit nicht divergieren).


    Also: Wird der Artikel nach dem Einstellvorgang beschädigt oder zerstört, liegt kein Anfechtungsgrund vor, weil der Einstellende sich nicht bei Abgabe der Willenserklärung geirrt hat (da war der Artikel ja noch so, wie er sich ihn auch vorgestellt hat).


    Damit kann in einem ganz erheblichen Teil der von elknipso geschilderten Fälle also nicht wirksam angefochten werden. Man muss sich wohl oder übel "halblegaler" Methoden bedienen, um sich nicht Mängelrechten des Käufers oder gar Schadensersatzansprüchen infolge (anfänglicher) Unmöglichkeit ausgesetzt zu sehen.


    Im Fall einer Zerstörung des Artikels und daraus resultierender Unmöglichkeit der Leistung wird man sich ohnehin die Frage stellen müssen, ob der Anwendungsbereich des § 119 II BGB in Hinblick auf die speziellere Regelung des § 311a II BGB überhaupt eröffnet ist.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Und was ist daran nun weniger "halblegal"?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Eine Freundin hat folgendes Problem:


    Sie hat ein Handy angeboten und blöderweise ein Fotos des Herstellers verwendet.
    Auktion wurde kurz vor Ablauf wegen einer Urheberrechtsverletzung gelöscht.
    Der Hersteller bzw. ein beauftragter Vertreter hat angeblich die Löschung beantragt.
    Nun befürchtet sie (wie man in unzähligen Fällen im Internet nachlesen kann), dass sie eine Unterlassungserklärung und Schadenersatzforderung erhalten wird.
    Laut zahlreichen Internetbeiträgen kommt in den allermeisten Fällen zeitnahe Post von einem Anwalt. Die Auktion ist schon knapp 2 Wochen her. Wann kann sie sicher sein, dass nichts weiter passiert und der Hersteller lediglich die Auktion beenden ließ :confused:

  • Um welchen Hersteller geht es?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Der Hersteller spielt wohl eher keine Rolle für die Frage oder :confused: :rolleyes:


    Sie möchte lediglich wissen, wann sie sicher sein kann, dass kein Schadenersatzanspruch gestellt wird. Scheint ja ein weit verbreitetes Problem zu sein, dass in solchen Fällen immer wieder überhöhte Forderungen gestellt werden.

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