ZitatOriginal geschrieben von nurLeser
Das ist ja mal eine interessante Straftat - wo finde ich die den im StGB?
Auf der Polizei-Hessen Webseite kannst du es selber nachlesen, dass falsche Artikelbeschreibung Betrug ist.
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ZitatOriginal geschrieben von nurLeser
Das ist ja mal eine interessante Straftat - wo finde ich die den im StGB?
Auf der Polizei-Hessen Webseite kannst du es selber nachlesen, dass falsche Artikelbeschreibung Betrug ist.
ZitatOriginal geschrieben von Sliders
Auf der Polizei-Hessen Webseite kannst du es selber nachlesen, dass falsche Artikelbeschreibung Betrug ist.
Ehrlich? Da macht sich die Polizei ja lächerlich.
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Sorry aber bei der Summe in der hier rechtliche Begriffe und Sachverhalte durcheinandergeschmissen werden ist Mumpitz noch ein freundlicher Ausdruck.
Liebster Chickenhawk,
ich lasse mir nicht unbedingt gerne vowwerfen, dass ich keine Ahnung von dem habe, was ich schreibe - jedenfalls wenn ich weiss, dass es anders ist ). Nochmal: Bevor man etwas abqualifiziert, sollte man sich Gedanken machen, dass wir hier in keinem Jura-Forum sind, sondern die Aussagen nach Möglichkeit für jeden verständlich sein sollen.
Zitat
1. Ist ein bloßer Lieferverzug noch keine Straftat die angezeigt werden kann. Ob hier überhaupt schon Lieferverzug vorliegt lässt sich anhand der Beschreibung des TE nicht erkennen. Reden wir über 3 Tage, 1 Woche, 1 Monat?
Das hast Du meine Zustimmung. Ich weiss auch, dass sich bei vielen solcher Anfragen herausstellt, dass der Käufer erst vor ca. 3 Stunden das Geld überwiesen hat. Dass eine Anzeige natürlich erst dann vorzunehmen ist, wenn einigermaßen sicher ist, dass der verkäufer nicht liefern will und wird, sollte klar sein.
Zitat
2. Wenn man davon ausgeht, dass es sich um einen Eingehungsbetrug handelt und der VK nicht die Absicht hat zu liefern, dann kann man das bei der Polizei zur Anzeige bringen. Betrug ist dabei aber ein "Offizialdelikt". Wenn die Polizei einmal Kenntnis davon erhalten hat, ermittelt sie. Unabhängig vom Willen des Geschädigten. Insbesondere kann der auch die Anzeige nicht zurücknehmen, wie oft fälschlich gegelaubt wird.
3. Zurücknehmen kann man einen Strafantrag bei einem Antragsdelikt, aber Betrug ist wie gesagt kein solches. Du kannst also max. eine Strafanzeige aber keinen Strafantrag stellen.
Mal abgesehen vom Betrug bzgl. geringwertiger Sachen (bei ebay auch gerne gesehen) hast Du natürlich recht, dass Betrug kein Antragsdelikt ist. Gleichwohl weiss das zum einen der Betrüger meist nicht und zum anderen hat es auch bei den meisten Offizialdelikten sehr wohl eine Auswirkung, wenn der Geschädigte zu erkennen gibt, kein Interesse mehr an der Strafverfolgung zu haben. Untechnisch gesehen kann es daher für den Käufer (dem es letztlich primär darum geht, seine Kohle wiederzubekommen), immer Sinn machen, auf einen mehr oder weniger konkludenten "Deal" Kohle zurück gegen Strafanzeige/-antrag zurücknehmen einzugehen.
Zitat
4. Schadenswiedergutmachung nach § 46a StgB mindert die Strafe wird aber nicht vom Gericht im Verfahren festgelegt.
Schadenswiedergutmachung wird gerade Jugendlichen und Heranwachsenden gerne vom Gericht zur Auflage gemacht, s. § 15 JGG.
Sollte der erwachsene VK etwas mehr auf dem Kerbholz haben, so dass es in den bereich Freiheitsstrafe geht (ja, ich weiss, dass dafür 3-5 Kleinbetrügereien nicht reichen ), kommt eine Auflage nach 56b StGB in Betracht.
Und wenn ich Deinen Rest lese, weiss ich überhaupt nicht, wo wir weit auseinander sind. Natürlich sollte man (auch) zivilrechtlich vorgehen - s. meinen ersten Kommentar "Bei RSV ohne SB auch ruhig direkt zum Anwalt" (wenn man Angst hat, dass die einen rauswirft, eben ggf. erst "Tatsachen" schaffen, wobei der VK in dem meisten Fällen die Anwaltsgebühren eh nicht zahlt und die RSV dann bei einem Streitwert bis 300 € lieber die Gebühren zahlt als Deckung für eine Klage auf 46 € oder was auch immer zu erteilen).
Da das Ergebnis letztlich dann doch fast identisch aussieht, versteh ich die Mumpitz-Geschichte immer noch nicht.
ZitatOriginal geschrieben von nurLeser
Ehrlich? Da macht sich die Polizei ja lächerlich.
Zitat Polizei Hessen:
"Falsche Artikelbeschreibung
Manchmal kommt es vor, dass Artikel als „Neuware“ angepriesen werden. Im Nachhinein stellt man fest, dass diese „gebraucht“ oder die angepriesenen Eigenschaften nicht vorhanden sind. Auch hier liegt ein Betrug vor. "
Da bin ich aber auf die erste Verurteilung gespannt.
ZitatOriginal geschrieben von horstie
Zitat Polizei Hessen:
"Falsche Artikelbeschreibung
Manchmal kommt es vor, dass Artikel als „Neuware“ angepriesen werden. Im Nachhinein stellt man fest, dass diese „gebraucht“ oder die angepriesenen Eigenschaften nicht vorhanden sind. Auch hier liegt ein Betrug vor. "
In dieser Pauschalität - insbesondere bezogen auf die noch nicht mal unumstrittene Beschreibung des diskutierten Notebooks - ist das "Mumpitz".
Bei weitem nicht jede "Falsche Artikelbeschreibung" ist Betrug.
Zitatist das "Mumpitz".
Bei weitem nicht jede "Falsche Artikelbeschreibung" ist Betrug.
Und da sind wir uns ausnahmsweise wohl mal alle einig. :cool:
Naja, wenn ich hier (und anderswo) immer lese wobei immer gleich sofort "Betrug" geschrien wird habe ich so meine Zweifel ob sich da "alle" einig sind.
Liebster horstie,
die Aussage man wüsste wo von man schreibt in Kombination mit diesem Posting:
ZitatOriginal geschrieben von horstie
Stimmen Account-Name und Kontoinhaber überein? Wenn nicht, schonmal über eine Strafanzeige nachdenken.
spricht für sich selbst oder?
Egal ob Jura-Forum oder TT, sollte man schon etwas darauf achten was man mal eben so in den Raum wirft. Auch wenn es ggf. anders gemeint war ist das Statement: Account Name ungleich Kontoinhabe = Anzeige einfach nur Mumpitz. Ende.
Ich finde es persönlich einfach nur gemeingefährlich wenn man ohne die genauen Hintergründe und Umstände des Sachverhalts kennt irgendwelche "heißen" Tips ala "Anzeige" etc. pp. in die Welt setzt.
Damit das jetzt nicht in einer endlosen OT Diskussion ausartet soll es das an dieser Stelle damit aber auch gut sein.
Hallo,
ich habe zum ersten Mal in einer Dekade ein eBay-Problem als Verkäufer und wäre dankbar, wenn mir ein eBay-Profi einen Tipp geben könnte, wie ich am besten verfahren soll.
Sachverhalt: Ich habe bei eBay privat eine Bahnfahrkarte verkauft. Da der Artikel zeitkritisch war und ich selber verreiste musste ich ihn unverzüglich nach Auktionsende versenden. Ich habe daher in der Artikelbeschreibung explizit und fett gedruckt den Hinweis gesetzt, dass der Artikel unmittelbar nach Auktionsende an die bei eBay registrierte Adresse des Käufers versandt werden würde, falls mir der Käufer nicht vor Gebotsabgabe eine abweichende Wunschadresse mitteilt. Was passiert natürlich? Das Ding wird von einem Deppen ersteigert, der ungleich dem Account Inhaber ist und den Artikel an eine dritte Person verschickt haben wollte (3 verschiedene Namen und Adressen). Zu spät, da war er schon weg. Verkäufer droht mir jetzt mit Negativbewertung, weil er den Artikel nicht erhalten hat.
1) Wie sieht das eigentlich rechtlich aus? Habe ich meine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag durch den Versand an den Accountinhaber (könnte evtl. eine Fake-Adresse gewesen sein, mal gucken ob der Brief kommende Woche als unzustellbar zurückkommt) erfüllt, oder hätte ich dafür zwingend an die gewünschte Lieferadresse senden müssen?
2) Mal von der formalen Seite abgesehen: Wie würdet ihr hier verfahren? Beim Auktionserlös handelt es sich um einen Bagatellbetrag, mein makelloses eBay-Profil ist mir jedenfalls mehr wert. Wenn man die ganze Chose rückabwickeln wil, wie geht man da vor? Den Verkäufer die Transaktion stornieren lassen und das Geld bei Paypal oder Banküberweisung zurücküberweisen? Gibt es sonstige Möglichkeiten, einer Negativbewertung zu entgehen?
und was machst du, wenn der typ seine kohle zurückhat und dich doch noch negativ bewertet?
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