Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Zitat

    Original geschrieben von eisi
    IMHO ist es genau wie beim Kauf:
    Du bist in Vorleistung getreten, in dem du zuerst bezahlt hast. Dann hat dir der VK die Ware geschickt.
    Bei der Rückabwicklung läuft es genau gleich:
    Du schickst zuerst die Ware zurück (trittst also in Vorleistung), dann überweist dir der VK die Kohle wieder.


    Richtig, eine eventuelle Vorleistungspflicht aus dem Kaufvertrag schlägt in das durch den Rücktritt eingetretene Rückgewährschuldverhältnis durch.


    Dafür müsste beim Kaufvertrag aber auch eine Vorleistungspflicht des Käufers vereinbart worden sein.


    Eine solche ergibt sich nicht etwa schon aus der Natur des Geschäfts (ebay-Auktion) oder dadurch, dass der Käufer freiwillig zuerst geleistet hat.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von eisi
    Wenn du die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hast (was die meisten zwar meistens nicht haben, der Ausschlußmeistens allerdings vorm Kadi trotzdem schon bestehen würde) bist du erstmal zu nichts verpflichtet, sofern du ihn nicht üvber einen Mangel getäuscht hast.
    Daher ist die Frage ober einfach nur "Unzufrieden" ist, oder die Ware einen Mangel hat der dich zu einer Rücknahme verpflichten würde!?


    Wie das mit der Abholung ist weiß ich auch nicht genau, würde jetzt aber schätzen, daß er bei "Kulanz" deinerseits natürlich dazu "verpflichtet" ist es dir auch wieder zurückzubringen. Schließlich ist das alles eine freiwillige Sache deinerseits!
    Falls du zu einer Rücknahme verpflichtet bist (warum auch immer) könnte ich mir auch vorsstellen daß es anders laufen muß!


    Ja, die Gewährleistung wurde wirksam ausgeschlossen. Ebenso enthielt die AB einen Hinweis, dass der Artikel vor Auktionsende begutachtet werden kann (und ich dies empfehle), um spätere Reklamationen auszuschliessen. Der K hat dies natürlich nicht gemacht und auch bei der Abholung nur schnell, schnell gemacht, also gar nicht richtig hingeschaut (hab ihn extra noch gefragt ob er sich den Artikel nicht noch genauer anschauen möchte). Rückgabegrund ist eine Abweichung von der AB, die von mir leider nicht bemerkt wurde, also kein Verschulden sondern ein Irrtum bzw. Übersehen - hätte ich es bemerkt wäre der verräterische Hinweis sicher nicht geblieben. Biete ihm also die Rücknahme an und er fragt nur wann ich es abhole, nicht mal ob es möglich wäre, bin echt genervt denn ich habe keine Möglichkeit abzuholen (weder Auto noch FS) und denke auch es ist seine Aufgabe den Artikel zurückzubringen...

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Eine solche ergibt sich nicht etwa schon aus der Natur des Geschäfts (ebay-Auktion) oder dadurch, dass der Käufer freiwillig zuerst geleistet hat.


    Ergibt sie sich aus der Formulierung "Zahlung als Vorkasse-Überweisung", eingetragen / angegeben unter Zahlungshinweise?

  • Zitat

    Original geschrieben von nurLeser
    Ergibt sie sich aus der Formulierung "Zahlung als Vorkasse-Überweisung", eingetragen / angegeben unter Zahlungshinweise?


    Rein von der Formulierung her schon, da durch den Zusatz "Vorkasse" die Pflicht zur Vorleistung deutlich genug wird.


    Allerdings erscheinen die Zahlungshinweise seit dem Redesgin m.W. nur bei einem weiteren Klick auf den entsprechenden Reiter vor Vertragsschluss.


    Sollte diese Vorkassevereinbarung als AGB zu qualifizieren sein (was oft der Fall sein dürfte) könnte eine Einbeziehung an diesem Umstand scheitern.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • danke hmm also von der Artikelbeschreibung her war nix vereinbart also nicht sowas wie "Versand erfolgt nach Zahlungseingang" o.ä. - würd mich halt schon gerne absichern da nach meinem Kauf ne negative Bewertung dazukam die den Schluß zulässt dass ein anderer Käufer ähnliche Probleme hat und wahrscheinlich auch auf dem Schaden sitzen bleibt ...


    Ich denke da immer eher so nach dem guten alten "erst das Geld, dann die Ware" - hab ich ja genauso gemacht also erwarte ich das jetzt auch von meinem Gegenüber. Erst Recht wenn der Fehler auf seiner Seite liegt ...

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Zitat

    Original geschrieben von jdf
    Ja, die Gewährleistung wurde wirksam ausgeschlossen.


    Also wenn du "nur" einen Satz wie "Privatverkauf, daher keine Garantie" oder "Keine Gewährleistung nach EU-Recht" oder was man halt sonst immer noch bei Ebay so liest verwendet hast UND diesen Satz schon öfter beim Verkaufen verwendet hast, kannst du davon ausgehen, daß die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde (wegen Verstoß gegen 309 BGB).


    Wenn dann tatsächlich ein Mangel vorliegt, bist du imho schon in der Pflicht.


    Aber das kommt auf den Auktionstext an .....

    Hier stand eine Signatur.

  • Jetzt habe ich ein Problem mit einem Privatverkäufer, der eigentlich gewerblich handelt, aber das ist eine andere Sache.


    Der Artikel wurde als absolut neu deklariert und Gewährleistung etc. wurde nicht ausgeschlossen.


    Heute kam er an und musste sofort feststellen, dass der Tomtom Aktivhalterung sehr starke Gebrauchspuren hat und mein Navi nicht auflädt, also er ist defekt.


    Ich möchte den selben Halter haben und nicht das Geld zurück.


    Ich habe erstmal die Sache dem Verkäufer geschildert und geschrieben, dass ich einen neuen Halter haben möchte und nicht das Geld.
    Habe ihn eine Frist von 2 Wochen gegeben.


    Wie soll ich genau vorgehen?


    Nach 2 Wochen einen Anwalt einschalten oder muss ich etwas anderes beachten?
    Ich habe einen Anwalt und wir arbeiten zusammen, also ich könnte ihn problemlos beauftragen.


    Kann der Anwalt bei solchen Fällen auch seine Kosten von dem Verkäufer zurückverlangen?


    Ich möchte diesem Verkäufer eine Lektion verpassen, denn das ist der Oberhammer von all meiner Erfahrungen gewesen, nach 8 Jahre ebay.
    Jemanden etwas zu verschicken, der kaputt und richtig gebraucht ist und ganz frech als neu verkaufen (hat er ungefähr mit 10 Ebayern auch gemacht, laut Bewertungen).


    Ich möchte ihn auch dem Finanzamt auch melden, denn hinterzieht Steuern, man kann das eindeutig erkennen.
    Wo muss ich das genau melden und wie?



    Thx!

    MfG!

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Also wenn du "nur" einen Satz wie "Privatverkauf, daher keine Garantie" oder "Keine Gewährleistung nach EU-Recht" oder was man halt sonst immer noch bei Ebay so liest verwendet hast UND diesen Satz schon öfter beim Verkaufen verwendet hast, kannst du davon ausgehen, daß die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde (wegen Verstoß gegen 309 BGB).


    Wenn dann tatsächlich ein Mangel vorliegt, bist du imho schon in der Pflicht.


    Aber das kommt auf den Auktionstext an .....

    Keine Sorge, ich habe die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, wie schon gesagt :)


    Bei Selbstabholung ist der Erfüllungsort der Ort der Abholung, für den Rücktransport ist m.M. nach der Käufer zuständig. Ich geh doch auch nicht in einen Laden, finde einen Reklamationsgrund und verlange dann, dass man es bei mir zuhause abholt. In der AB stand ausdrücklich drinn, dass der Artikel vor der Abholung angeschaut werden kann (und sollte), wenn der Käufer es dann nicht mal bei der Abholung macht sorry. Immerhin habe ich ihm die Rücknahme angeboten, obwohl laut AB ausgeschlossen. Preisnachlass will er nicht mehr, nachdem er erst einen ordentlichen Nachlass wollte.

  • Zitat

    Original geschrieben von jdf
    Keine Sorge, ich habe die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, wie schon gesagt :)


    Füge doch mal deinen Haftungsausschluss hier ein, rein interessehalber.


    Zitat


    Bei Selbstabholung ist der Erfüllungsort der Ort der Abholung, für den Rücktransport ist m.M. nach der Käufer zuständig. Ich geh doch auch nicht in einen Laden, finde einen Reklamationsgrund und verlange dann, dass man es bei mir zuhause abholt.


    Leistungsort bzgl. Nacherfüllung:


    Angenommen du kaufst eine mangelhafte Sache in einem Laden und transportierst sie anschließend zu dir und entdeckst den Mangel. Du willst, dass der Verkäufer zu dir kommt und die Sache repariert oder zumindest zur Reparatur abholt.


    Hier gibt es obergerichtliche Rechtsprechung, die den Leistungsort der Nacherfüllung am Belegenheitsort der Sache sieht. Der Verkäufer müsste also anrücken.


    Gleichzeitig gibt es aber auch aktuellere, widersprüchliche obergerichtliche Rechtsprechung, welche den Geschäftssitz des Verkäufers als Leistungsort sieht.


    Bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage abzuwarten.




    Hier geht es aber um den Leistungsort das Rückgewährschuldverhältnis betreffend (unterstellt, der Käufer hat bereits wirksam ein gesetzliches Rücktrittsrecht ausgeübt).


    Der Leistungsort ist beim gesetzlichen Rücktrittsrecht nach herrschender Meinung regelmäßig dort, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet, vorliegend also am Wohnsitz des Käufers.


    Zitat


    In der AB stand ausdrücklich drinn, dass der Artikel vor der Abholung angeschaut werden kann (und sollte), wenn der Käufer es dann nicht mal bei der Abholung macht sorry. Immerhin habe ich ihm die Rücknahme angeboten, obwohl laut AB ausgeschlossen. Preisnachlass will er nicht mehr, nachdem er erst einen ordentlichen Nachlass wollte.


    Deine Pflicht ist es, den Artikel der Wahrheit entsprechend zu beschreiben. Das hast du hier versäumt, wenn wohl auch nicht schuldhaft. Keinesfalls aber hat der Käufer zu verschulden, dass er den Artikel vor Vertragsschluss nicht besichtigt hat. Eine Besichtigung nach erfolgtem ebay-Zuschlag wäre hinsichtlich seiner Mängelrechte ohnehin irrelevant, da dann bereits ein Kaufvertrag mit der sich aus dem Angebot ergebenden Sollbeschaffenheit zustandegekommen ist.



    Insgesamt verstehe ich deine Aufregung nicht.


    Solltest du - wie behauptet - die Sachmangelhaftung wirksam ausgeschlossen und den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben (und auch insoweit keine Beschaffenheitsgarantie gegeben haben), dann ist der Käufer hier in seinen Mängelrechten ausgeschlossen.


    Bietest du aus Kulanz eine Rücknahme an, dann kannst du auch die Modalitäten der Rückabwicklung bestimmen, also etwas eine Bringschuld vereinbaren.


    Damit stellt sich die Problematik des Leistungsorts beim gesetzlichen Rücktritt hier nicht wirklich.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

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