Kein Markenprodukt.
Der Käufer hat keine Frist gesetzt, nur mit einer 2.Mail "gedroht", rechtliche Schritte einzuleiten, was ich nicht ernst nahm.
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Kein Markenprodukt.
Der Käufer hat keine Frist gesetzt, nur mit einer 2.Mail "gedroht", rechtliche Schritte einzuleiten, was ich nicht ernst nahm.
Nach sehr sehr sehr langer Zeit ist der Fall bei PayPal nun auch geklärt. PayPal schrieb dazu heute:
Zitat
Wir konnten x EUR zurückerlangen. Dieser Betrag wird Ihrem PayPal-Konto
gutgeschrieben. Es kann bis zu fünf Werktage dauern, bis der Betrag in
Ihrer Kontoübersicht ausgewiesen wird.
Bedeutet das nun dass PayPal mir den Betrag automatisch auf mein Girokonto überweist, oder wird der Betrag nur virtuell bei PayPal verfügbar und ich muss noch irgendwas unternehmen damit er auf meinem Girokonto landet. Wenn der letzte Fall eintritt, was muss ich dann noch genau unternehmen?
Der landet zuerst mal auf deinem Paypal Konto. Mußt den Betrag dann ganz normal "abheben"
ZitatOriginal geschrieben von Maarthok
Der landet zuerst mal auf deinem Paypal Konto. Mußt den Betrag dann ganz normal "abheben"
Habe ich noch nie gemacht, daher die Frage wie das geht.
Edit: Habs selbst gefunden, ist ja selbsterklärend das ganze ;).
Hallo,
in etwas oben beschriebenem Fall, hab ich nun festgestellt, dass der Mandant und die Person mit dem ich einen Kaufvertrag habe, nicht die selbe Person ist.
Der Mandant des RA ist ein Herr, und die Person unter eBay eine Frau, jedoch selber Nachname, wahrscheinlich der Vater.
Ist der Brief des RA nun für mich nicht bindend und nichtig, da ich mit dem Mandanten nichts zu tun habe?
Der Brief vom RA ist so oder so nicht bindend, ein RA ersetzt kein Gericht.
Was steht denn in dem Brief alles drin?
Hauptsächlich werden die angeblichen Mängel genannt. Außerdem habe der Mandant ein Gewährleistungsrecht, da ich es nicht ausgeschlossen habe, und bittet mit Fristsetzung um Austausch der Ware. Sonst werde der Mandant vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld fordern.
Was nun interessant ist: Es sind 2 verschieden Personen. Da hat die Anwältin wohl geschlampt, oder der Vater(wahrscheinlich) wollte dies über seinen Rechtschutz laufen lassen oder oder....
Meine Frage war nur, ob der Brief überhaupt von relevanz für mich ist. Die Anwältin hat keine Vollmacht des Käufers. Kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte ggü mir abgetreten haben?
Grundsätzlich hast du in deinem Fall die "Gewährleistungsrechte" des Käufers ausgeschlossen, auch wenn du wörtlich geschrieben hast "keine Garantie".
Eine zweite Stufe wäre dann, den Haftungsauschluss auf seine Vereinbarkeit mit den AGB-Vorschriften zu prüfen. Daran scheitert nahezu jeder Ausschluss bei ebay. Scheint mir aber nicht so, als hätte die RAin darauf je einen Gedanken verschwendet, sonst hätte sie mehr dazu angeführt.
Wie gesagt, ein Brief vom RA ist nichts als ein gewönhlicher Brief. Der RA übt keine andere juristische Gewalt als jeder andere Mitbürger aus. Bei ordnungsgenäßer Vertretung kann der RA jedoch Rechtshandlung mit Wirkung unmittelbar für und gegen seinen Mandaten wahrnehmen. Wie hier, wenn ordnungsgemäße Vertretung vorliegt, die Mängelrüge und Fristsetzung samt potestativbedingter Rücktrittserklärung.
Wurde den anwaltliche Vollmacht versichert? Du kannst die RAin ein wenig ärgern, indem du eine schriftliche Vollmachtserklärung anforderst. Dann wird eine von der dritten Person kommen. Dann schreibst du zurück, mit dieser dritten Person hast du keinen Vertrag.
Die Abtretungsgeschichte funktioniert jedenfalls nicht für eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutz. Sonst würde jeder ohne Rechtsschutz mal schnell seine strittigen Ansprüche an rechtsschutzversicherte Bekanntschaft abtreten.
Kostennote ist keine beigefügt?
Vollmacht liegt bei, aber (wahrscheinlich) unterschrieben von der dritten Person. Aufjedenfall steht nirgends der Name des Käufers.
Mit Abtretung meinte ich, dass der Käufer ja die Ware an die dritte Person "verkauft" haben könnte, sodass die dritte Person die Gewährleistungsrechte ggü. mir geltend machen will. Aber das geht wahrscheinlich nicht, da Privatverkauf. Dann könnte ich ja die dritte Person bitten, sich mit meinem Verkäufer in Verbindung zu setzen usw.
Kosten belaufen sich incl. USt. auf 46,71€ bei 45€ Warenwert
Ich sehe vor allem keinerlei Grundlage für eines Erstattungspflicht der RA-Kosten deinerseits, da dich der Verkäufer vorher nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hatte.
Hast du Rechtsschutz? Dann würde ich es in jedem Falle ausfechten.
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