Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.
-
-
-
Zitat
Original geschrieben von ID4
Man kann sich in keinster weise mehr gegen unverschämte Käufer wehrenDa Du ja offenbar der (irrigen) Ansicht bist, man würde sich mit der Möglichkeit der Abgabe einer negativen Bewertung irgendwie "wehren" können - erzähl doch mal was für eine praktische Wirkung dieses "wehren" hätte oder wie das aussehen soll.
Zitatkurz bevor die 10 Tage die der Käufer als Reaktionszeit hat rum sind, schreibt Sie das sie den Artikel bezahlt.
Ja und? Das hindert dich in keinster Weise die Unstimmigkeit abzuschliessen und eine Verwarnung als Nichtzahler auszulösen.
Zitathat meiner Meinung nach wirklich eine negative Bewertung verdient!
Meiner Meinung nach hat die halbe Menschheit weit mehr als eine negative Bewertung verdient - nur was solls?
Dieses Rumreiten auf Bewertungen eines Käufers ist nichts als albern und sinnlos.
Das einzig Richtige ist, eine Verwarnung wg. Nichtzahlens auszulösen - man muss es aber auch tun. -
Wie schon geschrieben: ware kam nicht an...
Ich warte noch den Montag ab und wenn dann nichts da ist ist Sie fällig.
-
Ich hab leider im Thread nichts gefunden, vielleicht fehlt mir auch nur der korrekte Suchbegriff.
Es geht hier vielmehr um Interesse als um persönliche Betroffenheit.Fall:
Ein höherwertiger Artikel (bspw. Xbox360) wird zum Sofort-Kauf-Preis zu 1,-EUR angeboten.
In der Artikelbeschreibung steht dann, dass man damit das Gerät zu 399,-EUR kauft.
Kein Handyvertrag, kein Leasing, von Privat.Den Ebay-Grundsätzen widerspricht das, ok:
http://pages.ebay.de/help/poli…isting-circumventing.htmlMeine Frage ist:
Gibt es ein Urteil dazu? Wahrscheinlich. Dann wäre meine Frage nach einem Link zu dem Urteil sehr genehmHier wird ja häufiger bei solchen Angeboten geschrieben, dass man eigentlich mal zum Spaß bieten und dann klagen sollte. Also wird es Erfahrungen damit geben. Leider kann ich aber kein Urteil finden.
Vielen Dank!
-
Entscheidend ist das, was im Angebot steht. Bei 1 Euro kann man sich leicht mit §119 rausreden.
-
Zitat
Original geschrieben von amikaro80
Hier wird ja häufiger bei solchen Angeboten geschrieben, dass man eigentlich mal zum Spaß bieten und dann klagen sollte. Also wird es Erfahrungen damit geben. Leider kann ich aber kein Urteil finden.
Das können dann aber nur Leute schreiben die zuviel Zeit und dazu noch gefährliches Halbwissen haben.
Bei solchen Geschichten versucht ein "Bauernschlauer" den anderen zu übertrumpfen, der eine denkt es sei ungeheuer clever um Gebühren zu sparen und der andere meint er könne das zu seinem Vorteil nutzen.
-
Zitat
Original geschrieben von OB05
Entscheidend ist das, was im Angebot steht. Bei 1 Euro kann man sich leicht mit §119 rausreden.Ein (Erklärungs)Irrtum nach § 119 BGB setzt das unbewußte Auseinanderfallen vom subjektiv Gewollten und objektiv Erklärten voraus, was in Fällen, in denen in der Angebotsbeschreibung auf den gewollten Sofortkaufpreis Bezug genommen wird i.d.R. widerlegt sein dürfte.
Außerdem ist das Angebot vorranging nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Und hierbei dürfte man regelmäßig zu dem Schluss kommen, dass der in der Beschreibung vorgegebene Preis, und nicht der simulierte 1€-SK maßgeblich ist.
-
Dazu sollte man das Angebot mal gelesen haben, ob offensichtlich das genau so und nicht anders ist. Vielleicht wäre ja mal eine Artikelnummer verfügbar?
-
Nehmen wir bspw. die Auktion 140260533356.
Ich gehe davon aus, dass der Käufer nicht das Recht hat, den Artikel für 1,-EUR erworben zu haben. Ein Urteil dazu kann ich aber nicht finden.
Kann der Käufer wegen Irrtum überhaupt bei Ebay so leicht zurücktreten?
-
Zitat
Original geschrieben von Brittik
Moin Marcus, vielleicht verstehen wir deine Fragen nicht wirklich? :confused:
Paypal ist insofern einfach ... War es das, was du meinst?Wow, so eine ausführliche Erklärung! 1000 Dank!
Aber, so toll das auch beschrieben ist: Nein, war es leider nicht.
- DAS sind ja nun Dinge, die teils zu detailliert (weil teils eigentlich logisch) sind (hast Dir also wirklich, zumindest für MEIN Anliegen, ZU viel Mühe gemacht) und
- andernteils - wäre es mir darum gegangen PP kennen zu lernen - ich mir tatsächlich selbst hätte anlesen sollen.
- Aber leider trifft auch DAS nicht den Kern meiner Frage.
Ihr seid in Eurem Denken einfach "zu weit", zu sehr in PP drin, um zu verstehen, was ich (und mein Vorfrager) meine(n).
Für mich, als jemanden, der nur ab und zu mal von PP geHÖRT hat, bedeutete PP bisher nur die EINE Zahlungsweise:
Geld aufs PP-Konto zu laden und DAMIT (auf ein anderes PP-Konto) zu bezahlen.
Und nun, wo ich das mit dem Abbuchen las, war es durchaus denkbar, dass PP seinen Mitgliedern (in diesem Fall VERkäufern) anbietet, für sie die Beträge einzuziehen, da eine Privatperson z.B. ja schlecht Lastschriften von einem Bankkonto oder auch Abbuchen von einer Kreditkarte durchführen kann.
Aber zu solchen Abbuchungen müsste der KÄUFER keineswegs PP-Mitglied sein! Er könnte PP einfach als eine Art "Bank des Verkäufers" ansehen, dem er für jene 1 Abuchung seine Konto-/KK-Daten gibt.
Aber - auch wenn Ihr das nicht explizit so geschrieben habt - inzwischen bin ich mir recht sicher, dass
- Letzteres nicht so ist, sondern PP nur eingeschaltet werden kann, wenn BEIDE dort Mitglied sind,
- somit Nicht-PP-Mitglieder von den 5 Zahlungs-Alternativen NUR die letzte (Überweisung) nutzen können und
- somit mein obiges a) und b) für jene PP-Abuchung NICHT zutreffen.
Alles richtig?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!