Lustig an der Argumentation des Käufers ist, dass er unbewusst die Vorlage für die Anfechtung liefert, indem er haarklein belegt, dass es sich bei einem Mausklick um eine Willenserklärung handelt.
Das ist doch mal ein feiner Zug von ihm.
In dem Musterurteil dürfte der Fall verhandelt worden sein, dass der Händler bewusst für 1€ eingestellt hat und im Nachhinein nicht mit dem Gebotspreis bei Zeitablauf zufireden war.
In dem Fall kann man sich natürlich nicht vom Vertrag lösen.
Bei dem hier vorliegenden "Verklicken" ist Anfechtung selbstverständlich möglich.
Auf gute Dokumentation insbesondere des Zugangs der Anfechtungserklärung achten und entspannt die Entwicklung abwarten.