Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Versandschaden


    Hallo,


    habe einen Artikel per DHL verschickt. Leider (wie ich richtigerweise zugeben muss) war ich da wohl etwas blauäugig und hatte die Ware nicht dick (genug)gepolstert verschickt. Nun ist der Artikel wohl defekt beim Empfänger angekommen aufgrund äußerer Gewalteinwirkung. Wie läuft das nun ab?


    Kann ich nun ein Übergabeprotokoll der Post verlangen, in welchem die äußeren Schäden bei Übergabe vermerkt wurden? Gibt es so etwas überhaupt? Die Schäden, die der Empfänger beschreibt, mussten von außen eindeutig zu sehen gewesen sein. Es waren also nicht nur versteckte Mängel, die erst nach dem Auspacken zu erkennen waren. Ich will mich da nun nicht rausreden/aus der Verantwortung stehlen, es kann sein, dass die Ware defekt ist. Aber einen Beleg, dass das beim Transport passierte, hätte ich dafür schon gerne.


    Und wie sieht es mit den Kosten aus? DHL wird sich - "dank" mangelhafter Verpackung - wohl aus der Haftung stehlen. Was genau habe ich dem Käufer zu ersetzen? Kaufpreis dürfte unstreitig sein. Auch das Hinporto? Und wie ist es mit dem Rückporto, mit dem er mir den Artikel wieder zurückschicken will?


    Und kann sich DHL da überhaupt raushalten? Bin ich wirklich (auch wenn es in den AGB steht, aber da steht ja bspw. auch der unwirksame Abgabe beim Nachbar-Absatz) dazu verpflichtet, Waren so dick zu verpacken, dass man drauf treten kann und es passiert nichts? Der Artikel hat eine Hülle aus Hartplastik und die geht nicht einfach so mal kaputt, wenn man das Paket etwas wirft. Da muss etwas oder jemand Schweres drauf gewesen sein.

    Abenteuer o2 - der Netzbetreiber ohne Netz

  • Zitat

    Original geschrieben von Brainstorm
    Ist denn bewiesen, daß die Zahlung wegen Pay-Pal zurückgekommen ist.
    Die Vermutung geht eben dahin, daß das gar nix mit Pay-Pal sondern mit dem falschen Betreff zu tun hat.


    Eine PayPal-Zahlung hat doch gar keinen Betreff wie eine Überweisung - wie kann da etwas falsch sein?

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Re: Versandschaden


    Weiß dazu keiner etwas? :)

    Abenteuer o2 - der Netzbetreiber ohne Netz

  • Wenn du privat verkaufst bzw. an einen Unternehmer verkauft hast ist eine Beschädigung der Kaufsache während des Versands grundsätzlich das Problem des Käufers.


    Der Käufer kann dir nur ans Bein pinkeln, wenn du die Ware nachweislich zu schlecht verpackt hast, das wäre dann eine Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht in deren Folge der Käufer Schadensersatz verlangen kann.


    Davon muss der Käufer aber erstmal Wind bekommen. Hat er von sich aus schlampige Verpackung bemängelt?


    Du solltest aber erstmal erwähnen, was verkauft wurde und wie es konkret verpackt worden ist.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Ja, war als Privatverkauf ausgewiesen und auch die Verkäufe der letzten Zeit sprechen nicht für eine gewerblichen Verkauf. Haftung usw. wurde auch erfolgreich ausgeschlossen. Ja, der Empfänger hat von sich aus die Verpackung bemängelt.


    Versand wurde versichert von mir angeboten. Es ging um DVDs mit Hardplastikhülle, umwickelt von mir mit dünnem Karton. Durch die harte Hülle geht bei einem Wurf o.ä. ohnehin nichts kaputt, daher auch nur die zugegeben lasche Verpackung. Wenn man bspw. drauf tritt, hält die bspw. nicht. Da hilft aber ja auch kein Karton.


    Die Ware war aus DHL-Sicht wohl schlecht verpackt. Die Frage ist nur, ob bzw. wie ich eine Hartplastikhülle denn verpacken soll, damit nichts passieren kann. Außerdem frage ich mich ohnehin, wie die AGB der Post eigentlich regelmäßig einbezogen werden können. In den Filialen hängen diese nie aus und können daher nicht zur Kenntnis genommen werden.


    Gibt es bei solchen offensichtlichen Mängeln ein Übergabeprotokoll des Postboten? Irgendwie brauche ich ja für die Schadensmeldung einen Nachweis. Da könnte ja sonst jeder kommen.

    Abenteuer o2 - der Netzbetreiber ohne Netz

  • Was ist denn nun kaputt? Nur die Hülle(n) oder auch die DVD(s)? Ersteres sollte ja ein geringes Problem darstellen.


    Die AGB müssen in der Filiale nicht im Volltext aushängen, es reicht, wenn auf deren Geltung z.B. durch einen Aushang deutlich hingewiesen wird (bei DHL geschieht das durch den Hinweis auf den Paketaufklebern) und sie dann auch in zumutbarer Weise eingesehen werden können. Vermutlich hat jede Filiale einen Ordner mit sämtlichen AGB vorliegen, der auf Verlangen ausgehändigt wird.


    Habe gerade keinen Adobe Reader zur Hand und kann daher die DHL AGB nicht öffnen. Ich denke selbst wenn die Verpackungsklausel in diesen AGB einer Inhaltsprüfung standhält muss DHL in deinem Fall für den Schaden aufkommen.


    Die Verpackung muss unter normalen Umständen ausreichend schützend sein. Davon ist rauher Umgang wie Herumwerfen oder Fallenlassen aus Haltehöhe erfasst, aber nicht die Belastung durch enormes Gewicht. Und eine DVD im Karton geht durch Herumwerfen oder Fallenlassen aus 1-2m nicht kaputt. Amazon verschickt seine DVDs doch auch nicht anders?


    Wenn der Empfänger es versäumt, offensichtliche äußere Schäden beim Zusteller zu rügen begeht er m.E. eine Obliegenheitsverletzung. Die Zusteller haben in der Regel Schadensanzeigen parat, da wird die Beschädigung aufgenommen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Was ist denn nun kaputt? Nur die Hülle(n) oder auch die DVD(s)? Ersteres sollte ja ein geringes Problem darstellen.

    So wie ich es verstanden habe, ist alles kaputt oder zumindest stark beschädigt. Aber selbst wenn es nur die Hülle (die nicht Standard ist) wäre, wäre es ja ein Schaden.


    Zitat

    Die AGB müssen in der Filiale nicht im Volltext aushängen, es reicht, wenn auf deren Geltung z.B. durch einen Aushang deutlich hingewiesen wird (bei DHL geschieht das durch den Hinweis auf den Paketaufklebern) und sie dann auch in zumutbarer Weise eingesehen werden können. Vermutlich hat jede Filiale einen Ordner mit sämtlichen AGB vorliegen, der auf Verlangen ausgehändigt wird.

    Das habe ich aus meinen wenigen und länger zurück liegenden BGB-Vorlesungen aber anders in Erinnerung. Reicht da wirklich nur der Hinweis darauf? Du scheinst dich da aber besser auszukennen. Ich will da jetzt auch nicht der Erste sein, der die Einbeziehung der AGB bestreitet.


    Zitat

    Habe gerade keinen Adobe Reader zur Hand und kann daher die DHL AGB nicht öffnen. Ich denke selbst wenn die Verpackungsklausel in diesen AGB einer Inhaltsprüfung standhält muss DHL in deinem Fall für den Schaden aufkommen.

    Dann zitiere ich kurz. ;)


    3 Mitwirkungspflichten des Absenders
    (1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu
    verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Verzeichnis
    „Leistungen und Preise“ festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen).
    Für Express-Sendungen sind Vorausverfügungen nicht möglich.
    Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen,
    die er DHL nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt.
    (2) Dem Absender obliegt es, ein Produkt von DHL oder ihrer verbundenen
    Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen,
    die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen
    Leistung am ehesten deckt.
    (3) Der Absender wird die Sendung ausreichend kennzeichnen, wobei
    die äußere Verpackung keinen Rückschluss auf den Wert des Gutes
    zulassen darf. Er wird vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu
    seiner Sendung machen, die auch im Schadenfall deren eindeutige
    Identifikation ermöglichen. Der Absender wird die Sendung so verpacken,
    dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass
    auch DHL und Dritten keine Schäden entstehen. Näheres bestimmen die
    Versandbedingungen DHL. §§ 410, 411 HGB sind zu beachten.
    (4) Der Absender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für
    alle Folgen, die aus einem - auch nach anderen Bestimmungen als diesen
    AGB - unzulässigen Güterversand resultieren. Der Absender stellt DHL
    von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus oder im Zusammenhang mit
    Verstößen gegen solche Bestimmungen entstehen, frei.


    Und aus den Versandbedingungen:
    3.2 Sichere Verpackung
    (1) Die Verpackung der Sendungen muss dem Inhalt entsprechen
    und so beschaffen sein, dass die Versandgegenstände
    vor Verlust und Beschädigung geschützt sind
    und keine anderen Sendungen beschädigt werden. Die
    Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen
    Belastungen, denen sie normalerweise während der Postbeförderung
    durch Druck, Stoss, Vibration und Temperatureinflüssen
    ausgesetzt ist, sicher schützen und hinreichend
    fest, druckstabil und ausreichend biegesteif sein. Wenn
    erforderlich, ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen
    und durch Füllstoffe zu ergänzen. Die Innenverpackung
    muss die Inhaltsteile fixieren und transportempfindliche
    Inhalte allseitig polstern.
    Bei transportsensiblen Inhalten muss die Verpackung auf
    deren besondere Empfindlichkeit abgestellt sein und Eigenart,
    Menge sowie alle anderen Besonderheiten im Einzelfall
    berücksichtigen. Verkaufs- und Lagerverpackungen sind
    oftmals nur für den palettierten Versand ausgelegt. Für die
    Postbeförderung sind zusätzliche Verpackungsmaßnahmen
    oder andere Verpackungskonzepte erforderlich.


    Zitat

    Die Verpackung muss unter normalen Umständen ausreichend schützend sein. Davon ist rauher Umgang wie Herumwerfen oder Fallenlassen aus Haltehöhe erfasst, aber nicht die Belastung durch enormes Gewicht. Und eine DVD im Karton geht durch Herumwerfen oder Fallenlassen aus 1-2m nicht kaputt. Amazon verschickt seine DVDs doch auch nicht anders?

    Genau das meine ich. Das Hartplastik würde auch völlig unverpackt werfen oder fallenlassen überstehen. Da muss mehr gewesen sein.


    Wie Amazon DVDs verschickt, weiß ich nicht. Die üblichen Amazon-Kartons sind allerdings schon etwas dicker als meiner. Aber siehe Absatz davor.


    Zitat

    Wenn der Empfänger es versäumt, offensichtliche äußere Schäden beim Zusteller zu rügen begeht er m.E. eine Obliegenheitsverletzung. Die Zusteller haben in der Regel Schadensanzeigen parat, da wird die Beschädigung aufgenommen.

    So wie er es beschreibt, muss der Schaden von außen offensichtlich sichtbar gewesen sein. Obliegenheitsverletzung hieße konkret, dass ich keinesfalls haftbar zu machen bin? Auch wenn es nicht sachgemäß verpackt gewesen wäre?

    Abenteuer o2 - der Netzbetreiber ohne Netz

  • Komischer Ebay Verkäufer


    Hallo,


    ich habe letzte Woche einen Artikel bei Ebay gekauft. Der Verkäufer hat mir dann eine Bankverbindung mitgeteilt, welche nicht zur bei Ebay hinterlegten Adresse passt . Ich habe ihm dann geschrieben, dass ich bitte eine Bankverbindung passend zur Ebay Adresse haben möchte. Er meinte das ginge nicht... entweder so oder Nachnahme (mit Extrakosten).
    Es geht hier um einen Betrag von ca. 150 EUR.


    Jetzt habe ich mir mal seine Bewertungen angesehen und festgestellt, dass der Besitzer des Bankkontos schon mehrfach bei meinem Verkäufer gekauft hat - umgekehrt genauso. Offensichtlich sind die also befreundet und bieten gegenseitig die Auktionen hoch... Ich soll also auf das Bankkonto seines Freundes überweisen (da dieser den Artikel den ich gekauft habe schon eine Woche zuvor an meinen Verkäufer verkauft hat...).


    Naja, alles nicht so ganz korrekt was die da machen. Ich wollte euch mal nach eurer Meinung fragen. Wie würdet Ihr in dieser Situation handeln?


    Grüße,
    Sebastian

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