Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.


  • So fix mal über juris nachgeschaut und folgendes gefunden:


    Kaufvertrag über eBay-Auktion: Beschränkung eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bei Falschlieferung



    Orientierungssatz


    1. Wenn die Parteien eines über die Auktionsplattform eBay durch Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrages einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, so erstreckt sich dieser im Zweifel nicht auch auf den Fall einer Falschlieferung. Der Gewährleistungsausschluss ist insoweit aus der Sicht eines verständigen Dritten nach Treu und Glauben auszulegen.


    2. Der Käufer hat ein Recht auf Nacherfüllung nach § 439 BGB, wenn ihm statt des Kaufgegenstands (hier: Jazz Bass Fender Kopie schwarz-weiß mit Gigbag), der während der Auktionszeit auf der eBay-Seite des Anbieters abgebildet war, ein anderer Gegenstand geliefert wird. Nur für die Beschaffenheit genau des abgebildeten Gegenstandes wurde der Gewährleistungsausschluss vereinbart.


    Quelle: NJW-RR 2005, 1143

    Hier stand eine Signatur.

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Nur für die Beschaffenheit genau des abgebildeten Gegenstandes wurde der Gewährleistungsausschluss vereinbart.[/i]


    Das widerspricht aber nunmal dem Gesetzetext, der ganz eindeutig die Lieferung eines anderen Gegenstandes einem Sachmangel gleichstellt.


    Zitat

    Original geschrieben von booner


    Ich beziehe mich auf das Klauselverbot des § 309 Ziff. 7 litt. a, b BGB,


    Stimmt, da war ja noch was...
    Als ehrlicher VK, der zu seinen Artikeln steht kenne ich mich mit den Feinheiten ja nicht so auswendig aus...
    Den Passus hatte ja wimre sogar ComputerBild in eine Art mustertext eingebaut - wenn man also die Haftung für die in besagtem § angesprochenen Fälle nicht ausschliesst, sonst aber alles, ist man wieder in der Situation dass man eben nicht haftet.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Ich beziehe mich auf das Klauselverbot des § 309 Ziff. 7 litt. a, b BGB, d


    Ich muss nochmal nachbohren: Das bezieht sich ja eindeutig auf den Ausschluss von "Haftung".
    Nun wurde aber nicht die "Haftung", sondern die "Gewährleistung" ausgeschlossen - ein Unterschied der z.B. für die Kollegen von internetrecht-rostock.de schon wesentlich ist.
    Haftung darf man nicht pauschal und völlig ausschliessen, Gewährleistung schon.
    Klar: Zwei Juristen, drei Meinungen. Aber absolut eindeutig ist die Lage nun wirklich nicht.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Hi!


    Ich habe einen Koffer ersteigert und diesen (innerhalb der Widerrufsfrist) zurückgeschickt. Der Verkäufer hat mir aber nur den Warenpreis und das Rückporto erstattet. Das Geld für Verpackung und Versand seinerseits hat er einbehalten.


    Eigentlich muss der Verkäufer den Gesamtpreis (Ware + Versandkosten) plus das Rückporto erstatten, oder sehe ich es falsch?

  • Die Rechtsprechung tendiert mittlerweile dazu, ja.


    Aber du wirst gegen den VK ein Mahnverfahren einleiten müssen und ggf. auf Leistung der Hinversandkosten klagen, wenn er nicht zahlen will.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Cocho
    Hi!


    Ich habe einen Koffer ersteigert und diesen (innerhalb der Widerrufsfrist) zurückgeschickt. Der Verkäufer hat mir aber nur den Warenpreis und das Rückporto erstattet. Das Geld für Verpackung und Versand seinerseits hat er einbehalten.


    Eigentlich muss der Verkäufer den Gesamtpreis (Ware + Versandkosten) plus das Rückporto erstatten, oder sehe ich es falsch?


    Aktuellstes Urteil hierzu

    Hier stand eine Signatur.

  • Zitat

    Original geschrieben von TM1
    Ich muss nochmal nachbohren: Das bezieht sich ja eindeutig auf den Ausschluss von "Haftung".
    Nun wurde aber nicht die "Haftung", sondern die "Gewährleistung" ausgeschlossen - ein Unterschied der z.B. für die Kollegen von internetrecht-rostock.de schon wesentlich ist.
    Haftung darf man nicht pauschal und völlig ausschliessen, Gewährleistung schon.
    Klar: Zwei Juristen, drei Meinungen. Aber absolut eindeutig ist die Lage nun wirklich nicht.


    Habe deinen Beitrag erst jetzt gesehen:


    Für mich ist der Unterschied nicht erkennbar. Zum einen legen Gerichte einen Haftungsausschluss bei ebay regelmäßig zu einem vollumfänglichen Ausschluss hin aus, egal ob wörtlich Garantie, Gewährleistung oder Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurden. Der Verkäufer will, dass er wegen Mängeln an der Kaufsache nicht belangt werden kann, und dies ist für einen objektiven Dritten auch erkennbar.


    Überdies ist der Käufer, wenn all seine Mängelrechte ausgeschlossen worden sind nicht nur im Bereich des Nacherfüllungsanspruchs der Gelackmeierte, sondern er ist dann auch in mangelbedingten Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer präkludiert.


    Zum anderen liegen AGB vor (sonst brauchen wir über §§ 308, 309 BGB gar nicht zu diskutieren), bei denen gem. § 305c II BGB Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders gehen. Ich kann AGB nicht so zu Gunsten des Verwender hin auslegen, dass sie gerade noch "durchegehen", Stichwort "Verbot geltungserhaltender Reduktion".


    Wo steht denn bei IRR was dazu? Hast du einen Link?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zunächst vielen Dank an booner & Maarthok :top:


    Der Verkäufer verweist mit folgender Mail


    Zitat


    Hallo,


    wir haben auf Ihren Wunsch den Artikel zu widerrufen lt. unseren Widerrufbelehrung gehandelt. Für mehr Info. lesen Sie bitte unsere Belehrungen durch!


    Wir haben genau so gehandelt wie es unsere WB vorgeben und die Sie mit Abgabe Ihres Gebots akzeptiert haben.


    auf seine Widerrufsbelehrung ...



    Begibt sich der Verkäufer auf dünnes Eis? :D

  • Zitat

    Original geschrieben von booner

    Wo steht denn bei IRR was dazu? Hast du einen Link?



    Z.B. wurde


    hier fettgedruckt zwischen Haftung und Garantie unterschieden.


    Allerdings wird dann ja wie ich gerade sehe,
    hierauf
    verwiesen, was ja aktueller sein dürfte und das wiederum gleichbehandelt sieht.


    Einfach zu verstehen ist das jedenfalls für den Laien nicht - somit für 99% aller eBay-Verkäufer.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Zitat

    Original geschrieben von TM1
    Z.B. wurde


    hier fettgedruckt zwischen Haftung und Garantie unterschieden.


    Hier geht es allein um die Umdeutung/Auslegung des meistens verwendeten Wortes "Garantie" hin zu den Rechten aus § 437ff. BGB.


    Zitat


    Allerdings wird dann ja wie ich gerade sehe,
    hierauf
    verwiesen, was ja aktueller sein dürfte und das wiederum gleichbehandelt sieht.


    Einfach zu verstehen ist das jedenfalls für den Laien nicht - somit für 99% aller eBay-Verkäufer.


    Ich halte das Ganze für ziemlich eindeutig, nur wissen es viele nicht. Und das ist auch gut so, kann man wieder sorgenfreier bei ebay kaufen ;)

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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