ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von TM1
Eine unverbindliche Beschreibung ohne jede Zusicherung?
Es gibt Ansichten von Juristen (z.B. auch in der einschlägigen Newsgroup), die an eine Beschaffenheitsgarantie die den Ausschluss der Sachmängelhaftung in den gatantierten Punkten aufheben würde, wesentlich höhere Anforderungen stellt als diese Formulierung erfüllt.
Verkauft der betreffende VK denn soviel (Neu-)Ware, das schon eine AGB vorliegen würde? Ich habe soweit nicht nachgeschaut.
Und betrifft das überhaupt die hier verkauften gebrauchten Güter?
So fix mal über juris nachgeschaut und folgendes gefunden:
Kaufvertrag über eBay-Auktion: Beschränkung eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bei Falschlieferung
Orientierungssatz
1. Wenn die Parteien eines über die Auktionsplattform eBay durch Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrages einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren, so erstreckt sich dieser im Zweifel nicht auch auf den Fall einer Falschlieferung. Der Gewährleistungsausschluss ist insoweit aus der Sicht eines verständigen Dritten nach Treu und Glauben auszulegen.
2. Der Käufer hat ein Recht auf Nacherfüllung nach § 439 BGB, wenn ihm statt des Kaufgegenstands (hier: Jazz Bass Fender Kopie schwarz-weiß mit Gigbag), der während der Auktionszeit auf der eBay-Seite des Anbieters abgebildet war, ein anderer Gegenstand geliefert wird. Nur für die Beschaffenheit genau des abgebildeten Gegenstandes wurde der Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Quelle: NJW-RR 2005, 1143