Wie bereits erwähnt: Der Kontoinhaber hat durch deine Leistung einen Anspruch auf Auszahlung gegen seine Bank in Höhe des infolge deiner Überweisung gutgeschriebenen Betrages erlangt, und dies ohne rechtlichen Grund, so dass er zur Herausgabe der Bereicherung an dich gem. §§ 812ff. BGB verpflichtet wäre, etwa zur Abtretung des Auszahlungsanspruchs oder zum Wertersatz in Höhe des Überweisungsbetrags.
Mit Strafrecht hat das Ganze erstmal noch nichts zu tun.
Den Weg zur Bank kannst du dir getrost sparen, es sei denn du vermutest dass dein Verkäufer auch hinter dem anderen Konto steckt und er nur einen anderen Begünstigten angegeben hat um dich zu täuschen. Dann sollen die das mal an die Empfängerbank zur Überprüfung weiterleiten.