Suche mal im Geplauder nach Fernseher + 444, da gibt es eine ausführliche Diskussion zu dem Thema.
Die Einbaukosten wären, wenn der Käufer nicht in seinen Mängelrechten präkludiert ist, und das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweisen kann, übrigens nur dann im Rahmen der frustrierten Aufwedungen zu ersetzen, wenn die Vss. des Schadenseratzes statt der Leistung erfüllt sind, was an ein Vertretenmüssen der mangelhaften Leistung geknüpft ist.
Dies ist bei arglistiger Täuschung über den Mangel wohl anzunehmen.
Da dem Käufer ein Arglistnachweis aber in aller Regel nicht gelingen wird, wäre er nur dann nicht präkludiert, wenn der Haftungsausschluss aus anderen Gründen (etwa Verstoß gegen AGB-Vorschriften, Verbrauchsgüterkauf) unwirksam ist. Dann müsste er für die Ersatzfähigkeit der Einbaukosten aber zusätzliche ein Vertretenmüssen der mangelhaften Lieferung nachweisen können.
BTW: Was ist mit dem Schluchtenscheisser geworden?