Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Bis jetzt habe ich nur mit gelesen, aber das sprengt mir den Kragen !!!
    Wie kann sich einer sowas erlauben und die Bonität in einer Bewertung ins spiel zubringen :flop:


    Bin überzeugt das er sich damit selbst das einzige Tor geschossen hat. " Sein Eigentor". Dein Anwalt wird mit sicherheit wissen was zu tun ist.
    Viel Erfolg wünsche ich Dir :top:


    Noe

    Das Schlimmste ist nicht: Fehler haben, nicht einmal, sie nicht bekämpfen, ist schlimm. Schlimm ist, sie zu verstecken.
    Bertolt Brecht


    Im Gebrauch; Apple Watch 3 LTE, Iphone X 256er, IPad Air 2, Ipod Touch 6G, Ipad Mini 3 64GB, Mac Mini

  • Zitat

    Original geschrieben von Staubiii


    Anwaltsscheiben von seinem Anwalt bekommen mit der Rückzahlungsaufforderung des Gesamtbetrages inkl. Anwaltsgebühren und eine Frist von 20 Tagen!
    Ich zum Anwalt, und jetzt steiten sich die beiden.
    Nur wenn ich mir vorstelle das ich das Verfahren verliere weil der Käufer behauptet das dies alles schon bei mir kapuut war kriege ich das kotzen?!


    Was kann/soll- ich euerer Meinung nach noch tun? Hab so schon genug Ärger am Hals wegen sonen scheiß!!! Verkaufe nie wieder was bei eBay echt...



    Bei soetwas immer zum Angebot verlinken, das ist der einzige Anhaltspunkt um soetwas annähernd aus der Ferne beurteilen zu können.


    Du schreibst da:


    Das Gerät wird ausdrücklich als defekt verkauft, obwohl alles außer die Tastatur noch super funktioniert, keine Rücknahme oder Garantie.


    Das ist natürlich dumm, mit der einen Hand etwas zu geben um es mit der anderen gleich wieder zu nehmen.


    Der gegnerische Anwalt wird sich nun wohl darauf berufen, dass


    1. Deine Beschaffenheitsvereinbarung "defekt" nur zur Umgehung der Mängelrechte dient und wegen widersprüchlichem Verhalten treuwidrig ist, so dass ein bis auf die Tastatur funktionsfähiges Notebook geschuldet ist,


    2. "Super funktioniert" die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie darstellt, so dass der Haftungssausschluss insoweit unwirksam wäre und ein Notebook dieser Beschaffenheit geschuldet ist,


    3. Die Mängel arglistig verschwiegen worden seien,


    4. Der Haftungssausschluss aus anderen Gründen (etwa § 309 Ziffer 7 litt. a,b BGB) unwirksam sei, und


    5. der Kaufvertrag hilfsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten wird.



    Da das Ganze vor das Amtsgericht kommen wird, kann es sehr gut sein, dass der Richter diesen Argumenten folgen wird. Wenn (wovon ich ausgehe) die Berufungssumme von 600€ nicht erreicht und die Berufung auch nicht sonst zugelassen wird, wars das.


    Ich sehe das Ganze auch kritisch. Zwar ist es legitim, die vollkommene Funktionsunfähigkeit als Beschaffenheit zu vereinbaren. Dann darf ich im Gegenzug aber nicht von funktioniert super sprechen. Ein "Verkauf als defekt - die Tastatur ist mit Sicherheit defekt - beim letzen Betrieb waren die anderen Funktionen außer der Tastatur sogar gegeben, wofür ich jedoch keinesfalls einstehen möchte" wäre sicherlich geschickter gewesen.


    Sollte der Richter den Haftungsausschluss nicht kippen, weil er keine Beschaffenheitsgarantie und kein arglistiges Verschweigen annimmt, und ihn nicht als AGB wertet, sähe es besser aus.


    Überdies müsste der Käufer noch nachweisen, dass das Teil diese Fehler bereits bei Übergabe an die Post gehabt hat, was nicht unbedingt einfach ist (außer es wurde offensichtlich am Gerät gebastelt etc.)


    Halte uns auf dem Laufenden, wie es ausgeht.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Bei soetwas immer zum Angebot verlinken, das ist der einzige Anhaltspunkt um soetwas annähernd aus der Ferne beurteilen zu können.


    Sorry wusste ich nicht, hier der Link:


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…iewItem&item=150070020193


    Zitat

    Original geschrieben von booner
    Überdies müsste der Käufer noch nachweisen, dass das Teil diese Fehler bereits bei Übergabe an die Post gehabt hat, was nicht unbedingt einfach ist (außer es wurde offensichtlich am Gerät gebastelt etc.)


    Habe den Laptop mal aufgeschraubt bezügl. der Tastatur, habe anschließend auch wieder alles zusammengeschraubt und es fuktionierte weiterhin alles außer die Tastatur die ich nicht reparieren konnte.. aber mit der maus waren alle Funktionen uneingeschränkt möglich!
    Habe sogar einen Zeugen der 4 Tage vor dem Versand gesehen hat das der Laptop funktionierte!

  • Zitat

    Original geschrieben von booner

    DaFunk: Vor allem bekommen die Vermittler wie Manni einer ist den Grund der Ablehnung überhaupt nicht mitgeteilt. Dies wäre aus Datenschutzgeschichtspunkten auch äußerst bedenklich. Und mangelnde Bonität ist bei weitem nicht der einzige Ablehnungsgrund.


    Manni behauptet also einfach ins Blaue, eisi sei kreditunwürdig.



    Und das sollte der Vermittler auch wissen.


    O2 hat afaik sogar eine Höchstanzahl an Verträgen, die ein Kunde bekommt. Insofern könnte der Kunde noch 2000 Verträge bezahlen können, bekommt aber trotzdem keinen mehr.


    Egal, er wird schon sehen, was er davon hat. :D

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


    Probleme bei Ebay? Löse dein Problem schnell und einfach mit dem Index im Ebay-Problemthread!

  • Zitat

    Original geschrieben von Staubiii
    Sorry wusste ich nicht, hier der Link:


    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…iewItem&item=150070020193


    Mit der Beschreibung hast Du Dich allerdings selbst etwas ins Knie geschossen, booner hat das ja schon näher ausgeführt.


    Einen Spagat zwischen "Eigentlich ist es defekt, ich hätte aber trotzdem gern noch nen guten Preis erziehlt" zu machen ist immer nicht einfach.
    So wie die Auktion aufgemacht ist, würde man als Käufer schon ein bis auf die Tastatur funktionsfähiges Laptop erwarten (ungeachtet von der "Gewährleistungsumgehung").


    Da wirst Du wohl nur warten und hoffen können, dass die Geschichte gut ausgeht. Für Dich spricht zumindest, dass Dich der Käufer mit "Gute Ware...." bewertet hat. Wenn das Gerät nun offensichtlich beim auspacken und ersten einschalten bereits defekt gewesen wäre hättest Du so eine Bewertung nicht bekommen. Je nach Richter steht es 50:50 evtl. aber auch 60:40 für Dich.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Überdies müsste der Käufer noch nachweisen, dass das Teil diese Fehler bereits bei Übergabe an die Post gehabt hat, was nicht unbedingt einfach ist (außer es wurde offensichtlich am Gerät gebastelt etc.)


    In einer der letzten c't-Ausgaben ging es um Gerichtsurteile in Zusammenhang mit Ebay. Da war von einem Fall die Rede, bei dem lt. Gerichtsurteil der Verkäufer beweisen mußte, das der Artikel ganz beim Käufer angekommen ist!!!! Praktisch unmöglich.
    Ich muß mal schauen, ob ich die Ausgabe noch habe ...


    MfG Kai

  • Zitat

    Original geschrieben von Mozart40
    In einer der letzten c't-Ausgaben ging es um Gerichtsurteile in Zusammenhang mit Ebay. Da war von einem Fall die Rede, bei dem lt. Gerichtsurteil der Verkäufer beweisen mußte, das der Artikel ganz beim Käufer angekommen ist!


    Ist beim Verbrauchsgüterkauf so in § 474 II BGB geregelt.

    ...

  • Zitat

    Original geschrieben von Mozart40
    In einer der letzten c't-Ausgaben ging es um Gerichtsurteile in Zusammenhang mit Ebay. Da war von einem Fall die Rede, bei dem lt. Gerichtsurteil der Verkäufer beweisen mußte, das der Artikel ganz beim Käufer angekommen ist!!!! Praktisch unmöglich.
    Ich muß mal schauen, ob ich die Ausgabe noch habe ...


    MfG Kai


    Das kann ich mir eigentlich nur in zwei Konstellationen vorstellen:


    1. Verbrauchsgüterkauf i.d.F. des Versendungskaufs mit Anwendbarkeit der Gefahrtragungsregel des § 446 BGB. Ein solcher liegt hier aber nicht vor.


    2. Anhaltspunkte für eine Nebenpflichtverletzung des Verkäufers bei einem Nichtverbrauchsgüterkauf (schlampiges Einpacken o.ä.). Wobei hier genaugenommen nur das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung, nicht aber die Pflichtverletzung selbst widerlegbar vermutet wird.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Beim dem Juristenauflauf hier möchte ich auch mal eine Frage stellen:


    Würdet ihr hier ein Orignal-Siemens-Datenkabel (wie es teilweise auch im Liefeurmfang des SXG75 gewesen zu sein scheint) erwarten oder ein Nachbaukabel?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Würdet ihr hier ein Orignal-Siemens-Datenkabel (wie es teilweise auch im Liefeurmfang des SXG75 gewesen zu sein scheint) erwarten oder ein Nachbaukabel?


    Original, arg.: "Lieferumfang: Orginal Handy, Akku, Ladegerät,Headset, USB-Datenkabel und Handbuch auf deutsch".
    Das "Original" bezieht sich auf alles, also Handy, Akku, Ladegerät,Headset, USB-Datenkabel und Handbuch auf deutsch.

    ...

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