Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • zufaul:



    Hat dich der ebay-Händler über dein Widerrufsrecht in Textform (bspw. email) belehrt?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • booner
    Netter Versuch, aber wenn der Händler schon auf Mails nach eine Garantieabwicklung nicht reagiert wird er garantiert nicht auf den Versuch aufgrund einer evtl. fehlerhaften Widerrufsbelehrung und des daraus resultierenden verlängertem Widerrufsrechts einsteigen falls Du darauf hinaus wolltest.


    Mal abgesehen davon das der Händler selbst dann den Spieß noch umdrehen könnte weil er eine defekte Platte zurückbekommt.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
      booner
    Netter Versuch, aber wenn der Händler schon auf Mails nach eine Garantieabwicklung nicht reagiert wird er garantiert nicht auf den Versuch aufgrund einer evtl. fehlerhaften Widerrufsbelehrung und des daraus resultierenden verlängertem Widerrufsrechts einsteigen falls Du darauf hinaus wolltest.


    Mal abgesehen davon das der Händler selbst dann den Spieß noch umdrehen könnte weil er eine defekte Platte zurückbekommt.



    Mit dieser Argumentation kannst du unser gesamtes Rechtssystem in Frage stellen. Wenn einer den Anspruch eines anderen nicht freiwillig erfüllen will, muss man ihn halt zwangsweise durchsetzen lassen. Vorab sollte man nur klären, wie es um die Solvenz des Anspruchsgegners bestellt ist.


    Ein Wertersatzanspruch aus Rückgewährschuldverhältnis infolge Verbraucherwiderrufs ist jedenfalls alle mal besser als ein wackelig konstruierter Anspruch auf Nacherfüllung bzw. Wertersatz infolge Mängelrücktritts. Hat die Festplatte keinen bekannten Serienfehler wird es nach 9-10 Monaten schon sehr schwierig mit dem Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe.


    Hinsl. Wertersatz für die Nutzung der Platte wegen Ingebrauchnahme sehe ich keine Probleme, da keine Belehrung bei Vertragsschluss erfolgt ist, wobei das neulich ein LG anderer Ansicht war, wenn die Belehrung nur an der Form krankte.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • ChickenHawk: Es ist ne Samsung 500gb, sorry dafür. Hatte in letzter Zeit mehrere Probs mit Platten, daher habe ich das ganze wohl verwechselt. Tut aber auch nichts zur Sache. Ich habe mal auf http://www.samsunghdd.com geschaut aber da gibts nur ne Englische Tel.Nr. und keinen Email-Kontakt... oder täusche ich mich da? Falls ich was übersehen habe, und wider erwartens doch eine Mail-Addy vorhanden sein sollte, werde ich natürlich mal an Samsung schreiben.


    Zitat

    Original geschrieben von booner
      zufaul:



    Hat dich der ebay-Händler über dein Widerrufsrecht in Textform (bspw. email) belehrt?


    Kenne mich da nicht so genau aus. Wo findet man sowas? Per Email habe ich jedenfalls nichts von ihm in der Art bekommen, habe grad mal geschaut.


    Höchstens auf der Rechnung, die bei der Platte dabei war, aber die habe ich gerade nicht zur Hand, sry.



    Folgende Email habe ich dem Händler jetzt geschickt, jetzt werden Nägel mit Köpfen gemacht! :mad:


    Was meint ihr? Zu agressiv?

    * Account opened: 01/2006
    + Account closed: 01/2010

  • booner
    Nach 10 Monaten was in Richtung fehlender Widerrufsbelehrung zu konstruieren halte ich für wackeliger als einen berechtigten Garantieanspruch durchzubekommen... (Zumal Seagate imho da eigentlich recht kulant ist.)


    Du meinst nicht zufällig das LG Flensburg?
    Denn ich wäre mir mittlerweile gar nicht mehr so sicher ob da nicht doch Wert- oder ggf. sogar Schadenersatz für die defekte Platte seitens des Käufers fällig wäre...


    zufaul
    http://www.samsung.de/contactus.asp?compo


    Ob Du mit der Mail was erreichts bleibt die spannende Frage.
    Da sich der Händler bisher nicht gerührt hat ist zu bezweifeln ob ihm die bloße Drohung mit dem Anwalt reicht...

  • Zitat

    Original geschrieben von zufaul
    Email habe ich dem Händler jetzt geschickt


    Zitat

    Was meint ihr? Zu agressiv?


    Erst schicken, dann fragen? :confused: :D *SCNR*


    Hat er nicht auch ne normale Homepage (kleine Google Suche hilft i.d.R.) bzw. so ne "Über mich" Seite bei ebay? Da müsste es normalerweise ein Impressum geben und die AGBs - ansonsten hätte das alles schon im Artikel stehen müssen ...


    Übrigens würde ich beginnende Rechtsdinge immer per Fax machen - da haste wenigstens nen Nachweis dass er es bekommen hat (Bevor das jetzt kommt: Ja, ich weiss dass der juristisch auch nicht 100% ist aber ich machs i.d.R. zur zusätzlichen Sicherheit so und es auf jeden Fall mehr wert als eine E-Mail in einem Postausgang die man auch Wochen später noch schreiben könnte ...)


    Ich würds aber auch über Samsung eher machen wenn der schon zu faul ist seine Mails zu beantworten - hab schon 6 Jahre alte Serverplatten kostenlos getauscht bekommen deren Garantie eigentlich auch längst rum war.

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Sofort-Kauf und Irrtum, Rechtliche Lage


    Hi Leute,


    folgendes;


    Hab ein Handy per SK ersteigert, Preis war 1 Euro, Käufer hat sich am nächsten gemeldet und meinte (wie ich es vermutet hatte) das es sich um ein Irrtum handele und er mir das Handy nicht zu dem Preis verkaufen kann/will.


    Nun habe ich ihn darauf hingewiesen das ein Rechtmässiger Kaufvertrag zustande gekommen ist und er mir das wohl zu dem Preis verkaufen muss.


    Er weigert sich trotzdem und will seinen Anwalt einschalten.


    Nun die Frage an die Experten, wie siehts denn nun Rechtlich wirklich aus?


    Gruß

    30 x in der TT-Vertrauensliste

  • Zitat

    Original geschrieben von borusch
    Vergiss es, der VK hat Recht!


    Weil es sich nicht lohnt oder weil er wirklich in dem Falle "Recht" hat?

    30 x in der TT-Vertrauensliste

  • Zitat

    Original geschrieben von speedster123
    Weil es sich nicht lohnt oder weil er wirklich in dem Falle "Recht" hat?


    Wie groß wird die Wahrscheinlichkeit sein, dass der Verkäufer sein Angebot so eingestellt hätte, wenn er gewußt hätte, dass er damit erklärt, das Handy zu einem Euro zu verkaufen?


    Ein Irrtum und damit ein Anfechtungsgrund liegt damit aller Wahrscheinlichkeit vor, er hat dir die Anfechtung erklärt und dies auch ohne schuldhaftes Zögern.



    Damit ist er noch nie verpflichtet gewesen, dir ein Handy zu liefern und zu übereignen, folglich hat er Recht.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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