Wir brauchen ja nicht darüber zu diskutieren,wann irgendwas eintritt.Es gibt mehrere Meinungen dazu und wir haben auch andere Meinungen zu dem Thema.Mich hat nur das gestört:
ZitatWenn du die dumme Uschi bist, und dem Verkäufer bei Abgabe seines Angebots kein Irrtum unterlaufen ist bzw. er sich generell nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache geirrt hat, oder, wenn ein solcher Irrtum vorlag, und anzunehmen ist, dass er das Angebot bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte, er aber dir ggü. nicht oder nicht unverzüglich die Anfechtung erklärt hat, dann hast du m.E. gem. § 433 I 1 BGB einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Lieferung und Übereignung des Handys nach Vorausleistung von 2,22€ zzgl. Porto oder gegen Zahlung von 2,22€ bei Abholung.
Vielleicht haben wir uns auch falsch verstanden.Will ja kein Paragraphenreiter sein.Naja was solls .