Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Nur zu dem Punkt, das das nicht beim Transport kaputt gehen kann, doch, kann es. Ich hatte schon öfter Fehlfunktionen in irgendwelchen Geräten und leider keine Garantie, also nichts wie ran und aufgeschraubt und in den meisten Fällen ist einfach irgendwo eine kalte Lötstelle => Lötkolben drauf und alles geht wieder, und genau soetwas kann auch beim Transport passieren, es gibt eine Kalte Lötstelle, dann noch ein paar erschütterungen und schon ist kein Kontakt mehr da.

  • mr. k


    danke für den Tipp...kann ich denn da vielleicht DHL für belangen ?! ich hab mir das Ding nämlich extra versichert zuschicken lassen.


    Vielleicht hat ja jemand Ahnung von ner Fernbedienung...es scheint halt hinten dieser Sensor für die Lernfähigkeit nicht zu funktionieren...kennt sich jemand damit aus ?


    Gruß


    Christoph

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  • Ich habe auf einen Artikel geboten und mein Gebot wurde ohne Angabe eines Grunds gelöscht.
    Ist dies erlaubt?
    Weil sonst könnte man ja alle Gebote die einem als Verkäufer nicht passen, löschen!

    Es gibt Ausländer, die ein Deutsch ohne jeglichen Akzent sprechen; das sind Glücksfälle. Und dann gibt es Ausländer, die einen Akzent ohne jegliches Deutsch sprechen; das sind Schweizer.
    Raymond Broger

  • Zitat

    Original geschrieben von MischaStgt
    Ich habe auf einen Artikel geboten und mein Gebot wurde ohne Angabe eines Grunds gelöscht.
    Ist dies erlaubt?
    Weil sonst könnte man ja alle Gebote die einem als Verkäufer nicht passen, löschen!


    Verboten ist es nicht, nur entfaltet so eine Gebotsstreichung rechtlich regelmäßig keinerlei Wirkung.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von virus-k
    @ MischaStgt


    Der Verkäufer kann entscheiden,mit wem er eventuell einen Vertrag eingeht.Wenn ihm irgendetwas nicht passt,wie zum Beispiel das Bewertungsprofil eines Bieter,dann kann er sein Gebot löschen.


    Dann muss er sich dies aber vor Abgabe einer wirksamen Willenserklärung in den Rechtsverkehr überlegen.


    Hat er mit dem Einstellen ein Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben (was in 99% der ebay-Fälle so ist) und keinen Vorbehalt gesetzt (z.B. keine Bieter unter 10 positiven Bewertungen) bzw. wird dieser vom Bieter nicht erfüllt, geht er mit dem bei Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietenden einen rechtswirksamen Vertrag ein und kann dessen Gebot vorher nicht durch "Streichung" beseitigen.


    Beendet der Verkäufer z.B. unmittelbar nach so einer Streichung das Angebot vorzeitig, kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter, dessen Gebot gestrichen wurde zustande.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Dann muss er sich dies aber vor Abgabe einer wirksamen Willenserklärung in den Rechtsverkehr überlegen.


    Hat er mit dem Einstellen ein Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben (was in 99% der ebay-Fälle so ist) und keinen Vorbehalt gesetzt (z.B. keine Bieter unter 10 positiven Bewertungen) bzw. wird dieser vom Bieter nicht erfüllt, geht er mit dem bei Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietenden einen rechtswirksamen Vertrag ein und kann dessen Gebot vorher nicht durch "Streichung" beseitigen.


    Beendet der Verkäufer z.B. unmittelbar nach so einer Streichung das Angebot vorzeitig, kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter, dessen Gebot gestrichen wurde zustande.


    Es ging um folgende Auktion: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=9115967760
    Der Verkäufer hat mein Gebot gelöscht und dann sofort die Auktion frühzeitig beendet!
    Es gab keine Einschränkungen mit 10 positiven Bewertungen etc.

    Es gibt Ausländer, die ein Deutsch ohne jeglichen Akzent sprechen; das sind Glücksfälle. Und dann gibt es Ausländer, die einen Akzent ohne jegliches Deutsch sprechen; das sind Schweizer.
    Raymond Broger

  • Zitat

    Original geschrieben von MischaStgt
    Es ging um folgende Auktion: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=9115967760
    Der Verkäufer hat mein Gebot gelöscht und dann sofort die Auktion frühzeitig beendet!
    Es gab keine Einschränkungen mit 10 positiven Bewertungen etc.


    Wenn du die dumme Uschi bist, und dem Verkäufer bei Abgabe seines Angebots kein Irrtum unterlaufen ist bzw. er sich generell nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache geirrt hat, oder, wenn ein solcher Irrtum vorlag, und anzunehmen ist, dass er das Angebot bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte, er aber dir ggü. nicht oder nicht unverzüglich die Anfechtung erklärt hat, dann hast du m.E. gem. § 433 I 1 BGB einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Lieferung und Übereignung des Handys nach Vorausleistung von 2,22€ zzgl. Porto oder gegen Zahlung von 2,22€ bei Abholung.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • ich bin nicht der Meinung,dass der Verkäufer hier ein Angebot unterbreitet hat.Die Angebote werden durch die Bieter abgegeben und wenn sie überboten werden,müssen sie ein neues Angebot abgeben.Die Annahme des Angebots erfolgt bei Auktionsende.Die Auktion des Verkäufers muss man daher als "Aufforderung an die Allgemeinheit ein Angebot abzugeben" sehen.Wenn man es als Angebot einsehen würde und wenn 100 Leute bieten würden,dann müsste der Verkäufer allen 100 liefern.
    Eventuelle Anfechtungsgründe sind somit nach Auktionsende möglich,nachdem ein Vertrag vorliegt.
    So lange die Auktion noch läuft,bin ich der Meinung,dass der Verkäufer Gebote löschen kann.Er kann sich somit aussuchen,mit wem er eventuell einen Kaufvertrag eingeht.

  • Zitat

    Original geschrieben von virus-k
    ich bin nicht der Meinung,dass der Verkäufer hier ein Angebot unterbreitet hat.Die Angebote werden durch die Bieter abgegeben und wenn sie überboten werden,müssen sie ein neues Angebot abgeben.Die Annahme des Angebots erfolgt bei Auktionsende.Die Auktion des Verkäufers muss man daher als "Aufforderung an die Allgemeinheit ein Angebot abzugeben" sehen.Wenn man es als Angebot einsehen würde und wenn 100 Leute bieten würden,dann müsste der Verkäufer allen 100 liefern.
    Eventuelle Anfechtungsgründe sind somit nach Auktionsende möglich,nachdem ein Vertrag vorliegt.
    So lange die Auktion noch läuft,bin ich der Meinung,dass der Verkäufer Gebote löschen kann.Er kann sich somit aussuchen,mit wem er eventuell einen Kaufvertrag eingeht.


    Da stehst du aber ziemlich alleine mit dieser Ansicht :rolleyes:


    Was genau am Prinzip einer Auktion hast du nicht verstanden? Vielleicht zitiere ich einfach mal die entsprechenden Stellen in den ebay AGB, die ja jeweils dem Verhältnis des verkaufenden und kaufenden Teils zu ebay zugrunde liegen und daher auch mittelbar in das Marktverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer wirken. So können sie ohne weiteres als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, vgl. BGH, NJW 2002, 364 ff.



    Zitat

    § 9 Vertragsschluss
    Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt es ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt und etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot (z.B. bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt..


    Deine Standardbegründung zur Annahme bloß einer invitatio ad offerendum zieht hier in keinster Weise, da bereits abgegebene Gebote eben auktionstypisch (vgl. § 156 S.2 BGB) bei Zugang eines höheren Gebots erlöschen, es somit gar nicht zu Mehrfachkontrahierungen kommen kann:


    Zitat


    Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an . Das Gebot erlischt , wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit der Online-Auktion ist die offizielle eBay-Zeit. eBay gibt selbst keine Gebote ab und nimmt keine Gebote der Mitglieder entgegen.


    Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten Artikels zustande.


    Ist doch eigentlich ganz verständlich?


    Und: Ja, die Rechtsprechung sieht das genau so.





    Zur Anfechtung: Natürlich ist eine Anfechtung nach Vertragsschluss möglich. :confused: :gpaul: Genau für solche Fälle ist die Anfechtung gedacht! Vor Zugang des Angebots beim Annehmenden ist ohne weiteres ein Widerruf der WE möglich.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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