Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Hi Chris,


    ja, BGB gilt in Deutschland. Und darin gibt es einen § (irgendwo vorne, allgemeiner Teil) der regelt die Vertragsfreiheit: Es ist per Vertrag prinzipiell alles vereinbar, es sei denn es ist laut BGB explizit untersagt, ein solches zu vereinbaren.


    Die AGB stellen lediglich einen, rechtlich intensiver reglementierten (AGB-Gesetz), Teil eines Vertrages dar.


    Geht man also von der rechtlichen Zulässigkeit einer AGB-Regelung aus (habe ich bei dieser jetzt nicht geprüft, grob überblickt sehe ich aber keinen Ansatzpunkt, dass eine solche AGB-Regelung nicht zulässig sei), so gilt die AGB-Regelung, selbst wenn das BGB für eben dieses Problem eine andere Lösung vorsieht. Das BGB gilt eben nicht VOR den AGB, sondern als Fall-Back, falls AGB/Vertrag eine Lücke lassen.


    In diesem speziellen Fall ist es aber so, dass das AGB über das Erlöschen der WE gar nix sagt, die AGB schon.


    Und da steht eindeutig (siehe Link oben):

    Zitat

    Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt.


    Ich habe auch nirgendwo etwas gefunden, wonach das Gebot wieder auflebt, wenn das höhere Gebot zurückgezogen wird. Nach dem Wortlaut stirbt das Gebot in dem Moment, wo das höhere Gebot abgegeben wird. Erlöschen, Sterben, Abnippeln, tiefe Grube, dunkle Nacht --> da kommt nichts zurück, keine Auferstehung. Das Gebot ist weg.


    Insofern ist die Anzahl der Gebote bei einer Auktion eigentlich irreführend: Es gibt nur eins! Alle anderen sind tod, kommen auch nicht wieder. Weg. Nicht mehr vorhanden. Nur ein Nachleuchten in der Erinnerung der Zeit.


    Orlet


    PS: Du ordnest das BGB in der Hierarchie der Regelungen völlig falsch ein. Und ich finde es erschreckend, dass ein Deutscher nach 10 Jahren Schule weiss, warum eine Rakete zum Mond fliegen kann, aber nicht, warum er die Brötchen auch bezahlen muss, die er jeden früh beim Bäcker kauft (vom moralischen mal abgesehen, dass ist nicht einklagbar).

  • Zitat

    AGB sind nur Leitsätze, die aber nicht verpflichtend sind, vorallem nciht, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.


    Im Prinzip richtig. Dass schliesst aber nicht aus, dass sie ein Problem anders regeln, als dies im Gesetz vorgesehen ist. Vorausgesetzt, es ist erlaubt (Pauschal-Erlaubnis im allg. Teil des BGB) und an anderer Stelle nicht verboten es anders zu regeln.


    "Gegen Gesetz verstossen" ist nicht gleich "Anders als Gesetz regeln"


    Orlet

  • Zitat

    Original geschrieben von equinox
    Das Eigene Gebot erlischt nur (und auschließlich nur dann), wenn ein anderer Käufer mich überbietet und vor mir bleibt.



    Zieht jedoch der Überbieter sein Angebot zurück, so werde automatisch ich wieder der Käufer und bin simit zur abnahme verpflichtet, da sich an dem rechtsgeschäft und an dem Preis für mich ncihts gändert hat.


    [ ] Du hast es verstanden.


    Um rechtlich Käufer zu sein, musst du genau zum Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion der Höchstbietende sein. Das bist du aber ab dem Moment nicht mehr, sobald du überboten wurdest. Egal was mit dem überbietenden Gebot danach passiert. Es hatte dem VK jemand den Antrag gemacht, zu einem höheren Preis als du die Sache zu kaufen, und der VK hat dies über sein "Sprachrohr" ebay angenommen und dir auch mitgeteilt.
    Du hast mit deinem Gebot nichts mehr zu melden!


    Das Ganze lässt sich also auch völlig AGB-frei mit Mitteln der Rechtsgeschäftslehre erklären. Die ebay-AGB regeln den Sachverhalt aber konkret und eindeutig!


    Und wenn du dir einmal § 156 S.2 BGB anschaust, wirst du annähernd die gleiche Passage wie in den ebay-AGB wiederfinden:


    "Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird".


    Da steht ebenfalls nichts, dass das Gebot wieder wirksam werden würde, wenn das Übergebot, sagen wir mal wegen Geisteskrankheit des Bieters, nichtig wäre.
    Nun ist eine "ebay-Auktion" natürlich keine Auktion i.S.d § 156 BGB, sondern "nur" ein Verkauf gg. Höchstgebot, aber dennoch lassen sich dessen Wurzeln nicht leugnen.


    Das Einzige was nicht so ganz ins Konzept passt, ist die "einfache" Gebotsrücknahme durch das Gebotsrücknahmeformular.
    Das hat ebay ein wenig zu simpel gestrickt.


    Bei einem "normalen" Kaufvertrag oder Auktion kann man nicht einfach auf ein "Erklärungsirrtumbutton" drücken und alles ist dann vorbei, wenn man sich sagen wir mal vertippt hat. Da kommt der Vertrag ersteinmal zustande und die Willenserklärung muss dann angefochten werden.


    Da sehe ich noch Nachholbedarf seitens ebay...
    Falsch ist ebenfalls, dass der zuerst Überbotene, und jetzt mit seinem Gebot wieder an erster Stelle stehende "ebaytechnisch" automatisch zum Käufer wird, obwohl ihn keine rechtliche Pflicht trifft. Viele denken bestimmt, wenn sie die Auktionsendemail bekommen, müsen sie auch kaufen...




    Zitat


    Art, Preis, Güte und Beschaffenheit haben sich in keinsterweise geändert, somit ist keine Grundlage geschaffen, die Willenserklärung für nichtig zu erklären.


    Das mag logisch korrekt sein, nicht aber juristisch.


    Zitat


    Noch gilt in Deutschland das BGB als als Führende Kraft, AGB sind nur Leitsätze, die aber nicht verpflichtend sind, vorallem nciht, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.


    Bei deiner Rechtsauffassung wird mir übel...


    Und wenn du dich ein wenig besser auskennen würdest, wüsstest du, dass deine "AGB-Leitsätze" doch tatsächlich im "führenden" BGB geregelt sind:


    Der gesetzlichen Definition nach in § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten oder den Vertragsschluss selbst regeln, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt.


    Sie verstossen also nicht gegen geltendes Recht, sie ändern es höchstens ab.
    Und ich sehe den Vertragsschluss bei ebay auch nirgendwo positiv in einem Gesetztestext normiert.
    Gerade in diesem Bereich ist das "geltende Recht" sehr dispositiv, kann also beispielsweise durch AGB abbedungen werden.


    Wenn du ebay-Mitglied bist, dann hast du eben diesen AGB bei Anmeldung zugestimmt. Wenn sie sich ändern, bekommst du von ebay die Änderungen mitgeteilt und die Möglichkeit zu widersprechen oder alternativ deine Mitgliedschaft zu beenden.


    Die ebay-AGB sind also für _jedes_ Mitglied wirksam miteinbezogen worden.
    Auch sehe ich auf den ersten Blick keine Passage, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würde.


    Also auch du, equinox, hast dich an diese "Leitsätze" zu halten, welche durchaus verpflichtend für dich sind.
    Oder argumentierst du, wenn ebay dir Angebotsgebühr und Provision in Rechnung stellt, du müsstest nicht zahlen, weil es gibt da keinen entsprechenden Paragrafen im BGB:confused:


    Gruss Nick

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Mahnung per Einschreiben/Rückschein?


    Hallo,


    Habe bei Ebay etwas für 27,50 ersteigert. Jetzt konnte der Verkäufer aber 6 wochen nicht liefern und dann hab ich verlangt, dass er das Geld zurücküberweist. Das war vor 2 Wochen. Aber nix passiert! Ich habe ihm dann gestern geschrieben, wenn er das Geld nicht innerhalb einer Woche zurücküberweist, werde ich ihn per Einschreiben anweisen, das Geld zu überweisen. Denn auf Mails reagiert er überhaupt nicht. Die Versandkosten des Einschreibens muss natürlich er zahlen.


    Wie ist es denn am besten?
    Per Einschreiben auf jeden Fall. Rückschein natürlich auch, dass ich weiß obs ankam. Ist eigenhändig auch gut? Sonst erzählt er mir nachher vielleicht, 'ne das Einschreiben hab ich nicht bekommen, der Nachbar hats verschlampt' oder so ähnlich.
    Die Versandkosten würden dann nämlich knapp über 6 Euro betragen und das wär dann blöd, wenn ich drauf sitzen bleiben würde.


    Oder gibts ne bessere Lösung? Mir fällt echt nix anderes mehr ein!


    Danke,
    Chris

    r=3,16 km


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  • Du könntest dir einen Mahnbescheid besorgen.
    Wenn du ihn mit einem Mahnbescheid in verzug bringst, dann kannst du wenn er innerhalb von 2 Wochen keinen wiederspruch einlegt, das Geld pfänden lassen.

  • Zitat

    Original geschrieben von DirkP
    Du könntest dir einen Mahnbescheid besorgen.
    Wenn du ihn mit einem Mahnbescheid in verzug bringst, dann kannst du wenn er innerhalb von 2 Wochen keinen wiederspruch einlegt, das Geld pfänden lassen.



    Ein Mahnbescheid bringt ihm im Moment gar nichts!
    chrisch hat momentan ggü. dem VK nur einen Anspruch auf Lieferung und Übereignung der gekauften Sache aus Kaufvertrag, und kann (momentan) keine Geldforderung gegen den VK geltend machen.
    Mit einem Mahnbescheid, der dem Gläubiger ja nur einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner verschaffen soll, setzt man auch niemanden in Verzug.


    chrisch muss dem VK vielmehr zuerst eine angemessene Frist zur Lieferung und Übereignung setzten. Bei erfolglosem Fristablauf kann er dann vom KV zurücktreten und es tritt ein Rückgewährschuldverhältnis ein. War voher kein Liefertermin vereinbart, gerät der Schuldner mit Fristablauf in Verzug.


    Sollte der VK dann die empfangene Leistung, also Kaufpreis + Porto + evtl. angefallene Mahnkosten nicht zurückgewähren, kann ein Mahnbescheid beantragt werden.


    chrisch:


    Versuch halt mal per Telefon den Vk zu erreichen. Die Mahnkosten muss er tragen. Wenn du also wirklich in die vollen gehen willst, also vom KV zurücktreten, dann evtl. Kaufpreis und Porto vom Vk einklagen willst, können dir die 6 € für ein Rückscheineinschreiben ja auch wurscht sein :D



    Gruss Nick

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    [...]
    Versuch halt mal per Telefon den Vk zu erreichen.
    [...]


    Das hab jetzt versucht! Der Verkäufer hat aber keine Hausnummer angegeben. Unter Teleauskunft hab ich jetzt 7 Einträge mit dem Richtigen Vornamen/Nachnamen gefunden, allerdings ist die Straße falsch. Hab die mal alle angerufen aber die warns wohl nicht. Gerüstbaufirma, etc.
    Bei 2 Auskünften hat die Straße gestimmt, aber nicht der Vorname. Und zwar einmal Hausnummer 11 und Hausnummer 9. Hab dann mal bei der 11 angerufen und nachgefragt, der meinte hier wohnt kein Frank. War außerdem völlig erstaunt das seine NR im Telefonbuch stand.Naja egal. Ich fragte dann ob bei den Nachbarn ein Frank wohnte, er meinte ja. Gut, er kam mir allgemein etwas verwirrt vor. Weiß net ob das stimmt.
    Bei der 9 war bloß ne Handynummer und die war 'nicht vergeben'
    Ich denke jetzt mal den Kerl den ich suche wohnt da, weiß des aber nicht genau weil eben ein anderer Vorname im Telefonbuch steht.
    Wenn ich da jetzt meine Mahnung hinschicke bleib ich ja wohl auf den Versandkosten sitzen, wenn ers nicht is?


    Name und Adresse dürfen ja mal wieder nicht gepostet werden. Nur so viel, hatte jemand schon mal mit de-frank zu tun?


    Seine t-online Email funktioniert auch nicht mehr, aber kann ich vielleicht anhand der Email-Adresse an seine Postanschrift kommen?


    EDIT:
    Jo, hab seine Adresse und Tel-Nummer!!! Jetzt wird mal Druck gemacht! Ebay-Forum is doch ganz brauchbar!

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  • Hallo Leute,


    ich habe folgendes Problem, was eigentlich weniger mit Ebay, sondern mehr mit meinem Postboten zu tun hat:


    Ich habe mir vor ein paar Tagen ein neues Display für mein 6210 bestellt, da das alte ncihts mehr anzeigen wollte. Display vom Kumpel getestet, lief, gut sagte ich mir kaufst dir halt ein neues.


    Gesagt getan. Jetzt kam das Ding an und was sehe ich heute morgen, als ich zum Briefkasten gehe?


    Der Postbote hat das Ding zusammen gerollt und so in den Postkasten "gerammt".


    Das Display ist natürlich Matsch und Nachweisen kann ich es ihn auch nicht.


    Wie kann man bei sowas vorgehen? Der Versand war versichert, aber die Post weigert sich, den Schaden zu übernehmen.


    Zitat aus dem Telefonat:


    "Mit der Öffnung des Paketes oder des Briefes haben Sie die Bestätigung erteilt, das das Paket bei Empfang in Ordnungsgemäßem Zustand war, eine Rückerstattung für ihr eigenes Verschulden ist nicht möglich..."


    Nicht zu fassen oder? Ich komme mir mächtig verarscht vor! Woher soll cih denn bitte vor Öffnung des Kompaktbriefes wissen, was drin ist?


    Wäre schön, wenn jemand etwas dazu sagen könnte.


    Gruß


    Chris

  • Zitat

    Original geschrieben von equinox
    Nicht zu fassen oder? Ich komme mir mächtig verarscht vor! Woher soll cih denn bitte vor Öffnung des Kompaktbriefes wissen, was drin ist?


    Wäre schön, wenn jemand etwas dazu sagen könnte.



    Die Post stellt sich bei sowas immer quer, da könnt ja auch jeder ankommen:D


    Ich nehme an, du hast das Display bei einem Unternehmer gekauft? Wenn du in privater Tätigkeit gekauft hast, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor.


    D.h., der Verkäufer kann nicht das Risiko des Untergangs der Kaufsache während des Versands auf dich abwälzen. Dieses Gefahr geht erst mit Übergabe der Sache an dich auf dich über.


    Insoweit würde ich mich an den Händler wenden und eine Ersatzlieferung verlnagen. Der und nicht du hat den Vertrag mit der Post.


    Alternativ kannst du dir des Händlers Ansprüche gegen die Post auch abtreten lassen. Bist du das Geld von der Post wieder hast, kann aber Monate dauern.



    Wieso musstest du eigentlich bei versicherter Sendung nicht unterschreiben? War es ein Einwurfeinschreiben?


    Gruss Nick

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Ja war nur eingeworfen worden (klingt das bescheuert ;))


    Das Ding war richtig aufgerollt in den Einwurfbriefkasten geklemmt :(


    Morgen werde ich mal den Postboten zur rede stellen, mal gucken was der sagt.


    Gruß


    Chris

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