Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Hallo,


    ich habe bei ebay einen MP3-Player teuerer verkauft als ich ihn bei uns im Saturn eingekauft hab. Natürlich mit Rechnung, damit er auch Garantieansprüche hat. Jetzt hat er mich schlecht bewertet, weil er mehr Geld ausgegeben hat, als er im Saturn kostet.


    Kann er das so einfach? Kann ich mich bei ebay beschweren oder so und die Bewertung zurücknehmen lassen? Kann ich ja nichts dafür, wenn er soviel bietet...

  • Nein kann er nicht, er hätte sich ja informieren können, was das Teil kostet. Er hätte ja nicht so viel bieten müssen, das ein klarer fall von eigener Dummheit. :rolleyes:


    Normal hätte er sich selbst mies bewerten müssen ;)



    Gruß


    Chris

  • Kann ich mich bei ebay irgendwo darüber beschweren? :confused: Find ich nämlich echt scheisse, dass er mir jetzt mein Bewertungsprofil versaut hat... kommt irgendwie blöd 5 positive und eine negative Bewertung...


  • Moin,
    bin kein Jurist, kann also nur das weitergeben, was ich von Dritten gelesen und für mich persönlich für richtig empfunden habe. Unter diesem Vorbehalt:
    EBAY ist keine Auktion i.e.S. (Auktionen sind an weitergehende Gesetze gebunden, die auf EBAY nicht zutreffen). Es ist eine etwas verquere Form des Abschlusses eines Kaufvertrages.
    Inhalt der Willenserklärungen ist regelmässig auf die Situation bei Ablauf der Auktionsfrist gerichtet: Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende und der Verkäufer schliessen einen Kaufvertrag (vgl. Ebay-AGB).


    Wie dieser letztendliche Zustand erreicht wird, scheint unerheblich zu sein. Es ist ja auch möglich, dass das Gebot eines Käufers vom Verkäufer nicht akzeptiert wird, da mit diesem Käufer Probleme zu erwarten sind (Verkäufer löscht das Gebot).


    Der Bieter gibt ja ein Gebot bei Ebay ein, dass er bereit ist, nach Ablauf der Auktionslaufzeit mit dem Käufer einen Kaufvertrag über diesen Artikel abzuschliessen, vorausgesetzt, der Kaufpreis ist kleiner oder gleich seinem Gebot. Was ändert sich bitte an dieser Willenserklärung, wenn ein Dritten den Bieter überbietet? Genau, nix.


    So als Denkansatz.


    Orlet


    PS: Ich persönlich würde in einem solchen Fall den Höchstbietenden bitten, mich positiv zu bewerten, die Einstellgebühren selber tragen, bei Ebay die Rückerstattung der Transaktions-Abschluss-Gebühren beantragen (geht ohne Verweis des Käufers, wenn angegeben wird: "In beiderseitigem Einverständnis Transaktion nicht zustande gekommen") und den Artikel neu einstellen.
    Das als moralische Wertung der Sache, juristische Wertung siehe oben.


    [edit]grobe Rechtschreibfehler[/edit]

  • Zitat

    Original geschrieben von orlet
    EBAY ist keine Auktion i.e.S. (Auktionen sind an weitergehende Gesetze gebunden, die auf EBAY nicht zutreffen). Es ist eine etwas verquere Form des Abschlusses eines Kaufvertrages.


    Eine ebay-Auktion ist rechtlich gesehen ein Verkauf gg. Höchsgebot zum Zeitpunkt des Auslaufs der Auktion.


    Zitat


    Was ändert sich bitte an dieser Willenserklärung, wenn ein Dritten den Bieter überbietet? Genau, nix.


    Dass der Erklärende nicht länger an sein Angebot gebunden ist, da er gemäß ebay-AGB nicht mehr Höchstbietender ist, wenn er einmal überboten wurde, und demzufolge auch nicht Höchstbietender bei Ablauf der Auktion sein kann?!


    Zitat


    So also Denkansatz.


    Und der ist falsch.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Eine ebay-Auktion ist rechtlich gesehen ein Verkauf gg. Höchsgebot zum Zeitpunkt des Auslaufs der Auktion.


    Sagst Du hier nicht selbst, dass allein der Zeitpunkt beim Auslauf der Auktion massgebend ist.


    Und zu diesem ist nunmal der "Zweite" Höchstbietender, da der "Erste" sein Gebot zurückgezogen hat.


    Wo bitte steht, dass die Willenserklärung des "Zweiten" mit dem Überbieten durch den "Ersten" erlischt? Du schreibst, dass die AGB festlegen, man sei nicht mehr an sein Gebot gebunden, wenn man überboten wird. Hast Du dazu bitte einen Link?


    Zitat


    Und der ist falsch.


    Diskussionswürdig. Dieses Fallbeispiel liegt sehr knapp an der rechtlichen Grenze. Hier müssen Argumente den Ausschlag des Pendels bewirken. Absolut-Aussagen sind fehl am Platz.

  • Zitat

    Original geschrieben von orlet
    Sagst Du hier nicht selbst, dass allein der Zeitpunkt beim Auslauf der Auktion massgebend ist.


    Nein, es müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Der "Käufer" muss noch Höchstbietender sein und muss dies zum Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion sein.


    Wenn er nicht mehr Höchsbietender ist, aber sein Gebot durch Rücknahme eines anderen wieder an erster Stelle steht, ist er zwar "ebaytechnisch" der Käufer (er bekommt die Auktionsendemail und kann den VK bewerten), aber rechtlich eben noch lange nicht!


    So schwer?

    Zitat


    Und zu diesem ist nunmal der "Zweite" Höchstbietender, da der "Erste" sein Gebot zurückgezogen hat.


    Nein. Der Andere hatte mehr geboten. Also ist der Erstbieter nicht mehr der Höchstbietende der Auktion, obwohl sein Gebot wieder an erster Stelle ist.


    Zitat


    Wo bitte steht, dass die Willenserklärung des "Zweiten" mit dem Überbieten durch den "Ersten" erlischt? Du schreibst, dass die AGB festlegen, man sei nicht mehr an sein Gebot gebunden, wenn man überboten wird. Hast Du dazu bitte einen Link?


    http://pages.ebay.de/help/community/png-user.html -->B. §9 2.


    Zitat:
    "Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit der Online-Auktion ist die offizielle eBay-Zeit. eBay gibt selbst keine Gebote ab und nimmt keine Gebote der Mitglieder entgegen."


    Zitat


    Diskussionswürdig. Dieses Fallbeispiel liegt sehr knapp an der rechtlichen Grenze. Hier müssen Argumente den Ausschlag des Pendels bewirken. Absolut-Aussagen sind fehl am Platz.


    Rechtliche Grenze?
    Sicherlich ist eine ebay-Auktion in gewisser Weise rechtliches Neuland.
    Da das Kaufrecht in diesem Bereich dispositiv ist, sind die ebay-AGB als Maßstab anzulegen.
    Und die regeln den Sachverhalt absolut eindeutig.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • orlet:


    Nicht dass wir aneinander vorbeireden:


    Also entweder, du hast Erster und Zweiter verwechselt, oder du meinst eine andere Konstellation:


    No Nick ist folgendes passiert:


    Bieter A ist Höchsbietender, wird von B überboten, B nimmt sein Gebot zurück und A erhält den "Zuschlag" will den XDA aber nicht .


    Meinst du vielleicht:


    B ist mit 5 Euro Höchstbietender, hat ein Maximalgebot von 10 Euro abgegeben.
    A bietet 8,50, B bleibt mit 9,00 Euro vorne.
    Jetzt zieht B sein Gebot zurück, und A erhält den "Zuschlag"


    ??


    Bei der zweiten Konstellation wurde "A" aber auch (durch den Bietagenten) von "B" überboten und ist somit nicht mehr Höchstbietender.
    Also rechtlich gleich zu bewerten wie im ersten Fall.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • nee, hatte es schon richtig verstanden, der Link auf die AGB erschlägt meine Argumentation.
    NoNick hat jetzt also keinen Käufer.


    Dabei am Rande:
    Bekommt man in einem solchen Fall wenigstens die Einstellgebühren zurück? Letztendlich ist es eine "Lücke" in den AGB, welche den verkäufer jetzt trotz Geboten ohne Käufer dastehen lassen.


    Orlet

  • Das Eigene Gebot erlischt nur (und auschließlich nur dann), wenn ein anderer Käufer mich überbietet und vor mir bleibt.



    Zieht jedoch der Überbieter sein Angebot zurück, so werde automatisch ich wieder der Käufer und bin simit zur abnahme verpflichtet, da sich an dem rechtsgeschäft und an dem Preis für mich ncihts gändert hat.



    Art, Preis, Güte und Beschaffenheit haben sich in keinsterweise geändert, somit ist keine Grundlage geschaffen, die Willenserklärung für nichtig zu erklären.


    Noch gilt in Deutschland das BGB als als Führende Kraft, AGB sind nur Leitsätze, die aber nicht verpflichtend sind, vorallem nciht, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen.


    Gruß


    Chris

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