Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Also, ich biete meistens erst ganz zum Schluss. Und da les ich mir die Seite noch mal durch, schau mir die Bilder an, dann wird geboten und gespeichert:D

    Gut. ;) Das machen aber doch höchstens 0,0001 % der Leute. Das Grundproblem bleibt.


    Gruß, Ralf

    Mit Grüßen ...

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    ...Also immer abspeichern, auch wenns wohl kaum das Beweismittel ist, weil leicht manipilierbar.


    So sehe ich das auch.
    Wenn man eine Seite als html speichert, so ist es doch sehr sehr leicht nun etwas nachträglich zu verändern.


    Das kann als Beweis gar nicht funktionieren.


    Grüße SpeedTriple

  • Zitat

    Original geschrieben von rajenske
    Gut. ;) Das machen aber doch höchstens 0,0001 % der Leute. Das Grundproblem bleibt.


    Gruß, Ralf


    Wer bei ebay einfach so drauflosbietet, ohne sich zu informieren, ist meiner Meinung nach blöd.
    Du musst heute beim "real-life-shopping", etwa im Media Markt schon höllisch aufpassen, dass du z.B. keinen Rückläufer erwischt, oder dass kein Zubehör fehlt.
    Das gilt für ebay umso mehr!


    Es wird auch niemals Gesetze geben, die den den Dümmsten der Dummen schützen können. Ein wenig Eigeninitiative ist da schon notwendig.


    Eine Möglichkeit wäre, dass eine Zwangsbeschreibung, die auf den ebay-Servern liegt, Voraussetzung wird.


    Dann ist zwar immer noch eine gewisse Diskrepanz zwischen (getauschtem) Bild und statischer Beschreibung möglich, aber keine groben Tricksereien mehr.


    Aber bis ebay sowas hinkriegt....

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hallo!
    Ich habe bei ebay meinen Jornada 680 versteigert und dieser ist auch für 165 Euro ersteigert worden. Den Jornada habe ich auch verschickt und er ist angekommen, allerdings behauptet der Käufer nun, der Jornada habe einen Schaden (Gehäuse ist an einer Stelle offen). Ich bin mir absolut sicher, das der Schaden nicht da war als ich den Jornada abgeschickt habe, jedoch droht der Käufer mich zu verklagen wenn ich das Gerät nicht zurücknehme. Der Jornada war in der Originalverpackung, so dass ein Schaden durch die Post unwahrscheinlich ist.
    Ich habe ein absolut reines Gewissen bezüglich der Unbeschadetheit des Gerätes beim Verpacken, jedoch keinen Zeugen der direkt beim Verpacken dabei war und gesehen hat, dass der Jornada unversehrt war.


    Was soll ich nun tun?
    Er will mich, wenn ich ihm die Rücknahme bis Sonntag 20 Uhr nicht zusage, verklagen.


    Grüße
    Macgyver

  • Ich glaube nicht, das er Dich wirklich verklagen will. Meistens ist das alles bloß heiße Luft. Haste Du eine Rechtsschutzversicherung?


    Vielleicht will er das Gerät auch bloß nicht mehr und will sein Geld zurück. Wenn Du dir sicher bist, dass das Gerät in einwandfreiem Zustand war, als Du es abgeschickt hast, würde ich abwarten was kommt.

    Gruß,
    Thomas


    --------------


    Erst durch das Lesen lernt man, wieviel man ungelesen lassen kann!

  • Hallo!
    Ja ich bin Rechtsschutzversichert. Wie sieht es bezüglich der Zeugen aus. Der Mangel soll an einer Stelle unter dem Akku sein, was natürlich nicht die alltäglichste stelle des Jornadas ist die jeder zu sehen bekommt. Wie steht da mein Wort da wenn ich keinen Zeugen hätte?

  • Was der Käufer verlangt, ist sowieso Quatsch.


    Wenn du etwas tun willst, kannst du dem Käufer mitteilen, er soll dir das Gerät auf seine Kosten zusenden, damit du das Vorliegen eines Mangels überhaupt erst prüfen kannst.
    Du solltest aber auch direkt darauf hinweisen, dass der Artikel ihm unfrei zugeschickt wird, wenn der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorlag.


    Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang obliegt beim Privatverkauf dem Käufer.

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


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  • DaFunk
    Danke! Stimmt was du sagst, bisher hab ich noch keinen eindeutigen Beweis gesehen, dass das Gerät wirklich kaputt ist, außer einem Telefonat mit dem Käufer.
    Inwiefern sind das gesicherte Fakten das es in der Form von statten gehen muß (dass der Käufer mir beweist das es Mängel gibt)?
    Ist das Gesetzlich festgelegt?
    Möchte auf Nummer sicher gehen.


    Grüße
    Macgyver

  • Zitat

    Original geschrieben von macgyver
      DaFunk
    Danke! Stimmt was du sagst, bisher hab ich noch keinen eindeutigen Beweis gesehen, dass das Gerät wirklich kaputt ist, außer einem Telefonat mit dem Käufer.


    Kein Problem:)



    Zitat

    Inwiefern sind das gesicherte Fakten das es in der Form von statten gehen muß (dass der Käufer mir beweist das es Mängel gibt)?


    Es sind gesicherte Fakten.
    Ich kann es dir aber leider nur über einen kleinen Umweg belegen.
    In deinem Fall gilt ja das normale Gewährleistungsrecht aus §§ 433 ff BGB.
    In § 476 BGB ist die sog. Beweislastumkehr geregelt, die aber nur für den Verbrauchsgüterkauf gilt (siehe § 474 BGB). Nur beim Verbrauchsgüterkauf ( Verhältnis Unternehmer<=> Verbraucher) wird vermutet, dass der Mangel, sofern er sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorlag.


    Zitat

    §476 BGB


    Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,....


    Da du aber als Privatperson verkauft hast, ist dieser Sonderfall (die Vermutung greift nicht ein) nicht einschlägig, der Käufer kann sich also nicht auf diese Beweislastumkehr berufen und trägt somit - im Umkehrschluß zur Beweislastumkehr - die Beweislast, da ja der Normalfall vorliegt.


    Den aktuellen Gesetzestext kannst du hier abrufen.


    Gruß
    Chris

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


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