ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Das Widerrufsrecht besteht auch bei defekter Ware.
OK, danke.
Der Händler tut alles um mich abzuwimmeln
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ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Das Widerrufsrecht besteht auch bei defekter Ware.
OK, danke.
Der Händler tut alles um mich abzuwimmeln
ZitatOriginal geschrieben von Bilo
Ist bei einem Händler gekaufte Ware, die als Defekt gekennzeichnet wurde, auch durch das Widerrufsrecht gedeckt, oder ist dies ausgeschlossen?
Warum kauft man als "defekt" gekennzeichnete Ware und möchte die dann zurückgeben?
Weil ich dachte das "innere Leben" wäre zu meinem Gerät kompatibel. Ich habe das Gerät nicht im Glauben das es doch funktioniert gekauft. Es ging um die Innereien und deren Zustand bzw. deren Kompatiblität.
ZitatOriginal geschrieben von Bilo
Weil ich dachte das "innere Leben" wäre zu meinem Gerät kompatibel. Ich habe das Gerät nicht im Glauben das es doch funktioniert gekauft. Es ging um die Innereien und deren Zustand bzw. deren Kompatiblität.
Wenn du an dem Gerät "geschraubt" hast muss der Händler das nicht mehr zurücknehmen.
Grundsätzlich hat der Endverbraucher beim Gewerbetreibenden immer das Rückgaberecht, egal ob neu oder gebraucht. Dem Händler bleibt nur die Einrede der Verschlechterung der Ware über das übliche Maß hinaus, aber das ist ein weites Feld, im Gesetz nicht geregelt und Auslegungssache des Richters.
Der einzige Trick, mit dem ein Händler halbwegs rechtssicher um das Widerrufsrecht herum kommt ist der, dass er in die Auktion reinschreibt, dass er nur Wiederverkäufer beliefert.
Wenn der Besteller sich dann selbst als Wiederverkäufer deklariert, ist das sein eigenes Problem. Inwieweit der VK jetzt verpflichtet wäre, sich eine Gewerbeanmeldung vorlegen zu lassen, müsste im Zivilprozess geklärt werden, allerdings würde die Entscheidung wohl tendenziell zu Gunsten des VK ausfallen.
Andererseits hat der die Unwahrheit angebende Käufer auch keinen Strafprozess zu befürchten, soweit geht das dann doch nicht, bleibt alles beim Zivilverfahren.
Es gibt schon einige Händler bei ebay, die das so machen. Sie verzichten dann zwar auf die "seriöse" Kundschaft (die durch den Satz mit dem "Wiederverkäufer" verschreckt wird), in manchen Bereichen (Handy etc.) gibts die aber eh nicht, also was solls.
Dafür sparen sie sich den ganzen Ärger mit den Rücksendungen. Von der hier bestellenden Klientel wird auch die Mehrzahl von einer Klage absehen, weil sie Angst hätten, sich selbst für ihre Unwahrheit outen zu müssen.
ZitatOriginal geschrieben von murmelchen
Wenn du an dem Gerät "geschraubt" hast muss der Händler das nicht mehr zurücknehmen.
Von wo willst du überbhaupt wissen das ich rumgeschraubt habe :confused:
Solche Sachen lassen sich auch ohne rumschrauben, anhand von Seriennummern bzw. Produktionsnummern feststellen. Aber selbst wenn, glaube kaum, dass der Händler das nachprüfen könnte.
In der Auktionsbeschreibung stand klipp und klar, dass ich ein Widerrufsrecht habe. Auch eine separate Email des Verkäufers nach dem Kauf wies auf dieses Recht hin. Nun weigert er sich aber. Hätte er in der Auktion geschrieben, kein Rückgaberecht, hätte ich auch Abstand vom Angebot genommen.
Ich bin der letzte Mensch der mit irgendwelchen rechtlichen Schritten droht. Ich habe jetzt einfach nur die Befürchtung, wenn ich das Paket zurücksende, dass er es nicht annimmt.
Wenn er es nicht annimmt, befindet er sich in Annahmeverzug. Das hat für dich die gleiche rechtliche Wirkung, als wenn er es angenommen hätte.
schreib dem anbieter mal, dass es im entsprechenden BGB-gesetz keine unterscheidung zwischen neu-, gebraucht- und defektware gibt.
er soll dir doch mal den paragraphen nennen, aufgrund dessen er eine andere meinung vertritt.
allenfalls, wenn der artikel speziell für dich angefertigt worden ist, muss er es nicht zurück nehmen.
ich glaube aber kaum, dass er ein funktionstüchtiges gerät kaputt gemacht hat, damit er es dir als defekt verkaufen kann...
Ich werde ihn nochmal anschreiben. Es war keine spezielle Sonderanfertigung oder dergleichen, Handelsübliche Ware.
Komisch ist nur, dass er nach meinen ersten beiden Mails in den Auktionen "Kein Umtausch, keine Rückgabe" angefügt hat, aber wie gesagt erst nach meiner schriftlichen Bekanntmachung.
Selbst das wäre bei einem Unternehmer unbeachtlich. Das Widerrufsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.
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