Übergabeeinschreiben sollte genügen. Er wird aber sicherlich auf die email reagieren.
Wenn Einschreiben nicht abgeholt wird, greifen regelmäßig die Grundsätze der Zugangsvereitelung.
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Übergabeeinschreiben sollte genügen. Er wird aber sicherlich auf die email reagieren.
Wenn Einschreiben nicht abgeholt wird, greifen regelmäßig die Grundsätze der Zugangsvereitelung.
ZitatOriginal geschrieben von Dauerposter
Wenn Einschreiben nicht abgeholt wird, greifen regelmäßig die Grundsätze der Zugangsvereitelung.
Was genau meinst du damit? Nicht abgeholte Einschreiben gelten als nicht zugestellt. Gibt's zig Rechtsprechung zu. Für die Annahme einer arglistigen Zugangsvereitelung braucht es schon gewichtige Umstände. Ein solcher dürfte hier kaum vorliegen.
ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Was genau meinst du damit? Nicht abgeholte Einschreiben gelten als nicht zugestellt. Gibt's zig Rechtsprechung zu. Für die Annahme einer arglistigen Zugangsvereitelung braucht es schon gewichtige Umstände. Ein solcher dürfte hier kaum vorliegen.
Eben weil ein nicht abgeholtes Einschreiben nicht zugeht, braucht man erst die Grundsätze der Zugangsverteilung. Von arglistiger Zugangsvereitelung war ebenfalls nicht die Rede.
VK schickt Ü-Einschreiben an K, der holt es nicht binnen Lagerungsfrist ab. Damit verteitelt K in fahrlässiger Weise den Zugang.
VK schickt unverzüglich nach Kenntnis von der fehlgeschlagenen Zustellung die selbe Erklärung erneut an K im Übergabeeinschreiben, greift die Rechtzeitigkeitsfiktion, wenn die Zustellung erfolgreich ist (wobei es bei der Anfechung darauf eh nicht entscheident ankommt, da auf den Zeitpunkt der Absendung der Eklärung abzustellen ist.). Holt K dagegen dieses zweite Einschreiben wiederum nicht ab, spricht alls für eine arglistige Vereitelung mit alle ihren Konsequenzen.
Überdies: Hat der BGH seinerzeit ebay nicht sogar als Empfangsvertreter des jeweiligen Mitglieds qualifiziert? Dann wäre ein Zugang der ebay-Nachricht bei ebay einem Zugang beim Käufer gleichzustellen.
So wie es sich anhört wird der Käufer ganz schnell mit weiteren Drohungen antworten.
Damit würde er bestätigen dass ers gelesen hat. Ergo danach ignorieren.
ZitatOriginal geschrieben von Dauerposter
Eben weil ein nicht abgeholtes Einschreiben nicht zugeht, braucht man erst die Grundsätze der Zugangsverteilung. Von arglistiger Zugangsvereitelung war ebenfalls nicht die Rede.
VK schickt Ü-Einschreiben an K, der holt es nicht binnen Lagerungsfrist ab. Damit verteitelt K in fahrlässiger Weise den Zugang.
Was für ein Blödsinn...
Wem man keine Ahnung hat, dann doch bitte keine derart falschen Ratschläge geben! :flop:
ZitatOriginal geschrieben von trick17
Hallo zusammen,
ein Bekannter von mir hat ein größeres Problem bei Ebay ................
Bekannter, Freund, Bruder, Onkel oder Tante....
Zum Glück passiert einem sowas nicht selbst!
ZitatOriginal geschrieben von Leopold.stoch
Was für ein Blödsinn...
Wem man keine Ahnung hat, dann doch bitte keine derart falschen Ratschläge geben! :flop:
Lern bitte erstmal richtig schreiben. Und dann unter Verwendung von Argumenten zu diskutieren.
*Hirschi*:
Woran machst du fest, dass es sich in Wahrheit um mich handelt?
Natürlich könnte ich näher darauf eingehen, in welchem Verhältnis ich zu der Person stehe, aber vielleicht möchte ich das in einem öffentlich einsehbaren Forum einfach nicht
@All:
Der "Betroffene (VK)" hat sich jetzt mehr oder weniger entschieden den geringen Preis zu akzeptieren.
Das Risiko einen Gerichtsprozess zu verlieren, Schadenersatz zu leisten und noch dazu dieses ganze Drumherum, stehen für den Verkäufer nicht mehr im Verhältnis zur Sache.
Unabhängig davon ist mir aufgefallen, dass der Käufer bei Ebay ein Privatprofil hat, bei welchem die Bewertungsdetails und entsprechend die gekauften Artikel nicht einsehbar sind.
Durch Google ist mir anhand von Verkäuferbewertungen aufgefallen, dass der Käufer mehrere ähnliche Produkte vom gleichen Hersteller gekauft hat. Wenn er kein leidenschaftlicher Markensammler ist, ist das mMn sehr merkwürdig...
ZitatOriginal geschrieben von trick17
@All:
Der "Betroffene (VK)" hat sich jetzt mehr oder weniger entschieden den geringen Preis zu akzeptieren.
Das Risiko einen Gerichtsprozess zu verlieren, Schadenersatz zu leisten und noch dazu dieses ganze Drumherum, stehen für den Verkäufer nicht mehr im Verhältnis zur Sache.
Für mich nicht nachvollziehbar...
Der vorliegende Sachverhalt ist DAS Paradebeispiel für eine Irrtumsanfechtung! Der VK haftet lediglich auf den Vertrauensschaden. Also auf einen Schaden, der dem K enstanden ist, weil er auf die Gültigkeit der Willenserklärung des VK vertraut hat. Ein solcher ist in einer deartigen Situation nahezu undenkbar. Der K müsste nachweisen, dass ihm ein noch günstigeres Angebot im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags mit VK durch die Lappen gegangen ist bzw. er nun am Markt einen wesentlich höheren Preis für das selbe Gut aufwenden muss, also zum Zeutpunkt des Vertragsschlusses mit VK. Und noch billiger als der VK irrtumsbedingt angeboten hat wird wohl kaum jemand anbieten... Wenn sich die Preise für die Kaufsache also in den letzten Stunden nicht explosionsartig entwickelt haben, sehe ich kein Risiko.
PS: Es gibt in der E-Bucht eine ganze "1€-Sofortkaufmafia". Die werden reich, indem sie sich 1€-Sofortkäufe als erste schnappen (Verkäufer hat Startpreis mit Sofortkaufpreis verwechselt) und dann eine massive Drohkulisse aufbauen. Rechtlich unhaltbar, sofern die Anfechtung fristgerecht erfolgt. Lass(t) doch bitte solche Leute damit nicht durchkommen.
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