Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Re: Re: ebay-Verkäufer


    Zitat

    Original geschrieben von Sliders
    Frag ihn doch, ob er es nich haben möchte oder nicht. Dann könnte ihr die Transaktion rückabwickeln. Frusten sollte man sich nicht, denn so was kömmt doch öfters vor als einem lieb ist. Lieber dann Rückabwicklung statt dass er mit dem Handy unzufrieden ist und dann noch Müll baut.


    das negative ist ja, dass man ein häufen zeit verliert mit dem rückabwickeln.
    man warten fleißig bis die Auktion ausläuft und freut sich sein Produkt verkauft zu haben und dann beginnt alles von vorne... das ist ärgerlich!
    wenn man sich wenigstens entschuldigen würde, wäre ja alles ok, aber von den Käufern kommt meist keine Antwort. aber positive Bewertungen haben sie zu hauf....


    schade, dass man keine negativen Bewertungen als Verkäufer abgeben kann. so bleibt nur die Möglichkeit die negative Bewertung als positive zu posten :(( :flop:

  • Re: Re: Re: ebay-Verkäufer


    Zitat

    Original geschrieben von dexter_morgan
    so bleibt nur die Möglichkeit die negative Bewertung als positive zu posten :(( :flop:


    Damit strafst du niemanden, im gegenteil...20 Bewertungen später fällt dein Text eh nicht mehr auf,und er freut sich über einen Positiven Bewertungspunkt.

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

  • Hallo,



    ich habe in meinen ebay-Auktionen u.a. folgendes stehen:

    Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung! Privatverkauf.



    Jetzt meldet sich ein Käufer der im Juni diesen Jahres ein Handy von mir gekauft hat und sagt, das er ein Softwareupdate gemacht habe und sich das Telefon danach nicht mehr einschalten ließ.
    Er hat's angeblich mit der beiligenden Rechnung an SonyEricsson eingeschickt und es mit folgendem Vermerk zurückbekommen:
    "(...) mit dem Vermerk dass sie einen
    Eingriff in der Originalsoftware festgestellt haben und
    die Garantie erloschen ist."


    Was soll das konkret heißen? Und bin ICH als damaliger Privatverkäufer dafür haftbar?


    Danke

  • Der Haftungsausschluss ist unwirksam, da er AGBmäßig erfolgt und dabei zu weitgehend ist.


    Wenn das Handy zum Zeitpunkt der Übergabe an den Versender tatsächlich schon manipuliert war, dies nicht angegeben war und der Käufer das in in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht nachweisen kann, bestehen u.U. Mängelrechte.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • wenn du damals an der software rumgefummelt und das in der auktion nicht gesagt hast, kannst du haftbar gemacht werden, insofern dein käufer dir das nachweisen kann. das dürfte für ihn allerdings nahezu unmöglich sein.


  • Er hat einen "Eingriff in die Originalsoftware" vorgenommen und will nun Gewährleistung einfordern?

  • Warum ist der Haftungsausschluß denn unwirksam? Ich dachte ich MUSS das beim Privatverkauf angeben da ICH ja logischerweise keine Garantie übernehmen kann; dafür habe ich ja die Rechnung mitgegeben.


    Ich habe an dem Telefon nichts gemacht, ich hatte es damals auch gebraucht gekauft aber es hat mir nicht zugesagt.

  • Angeblich hat sich das Handy gemeldet, das eine neue Software verfügbar sei (Android-Telefon), daraufhin hat er mit "Ja" bestätigt, das Softwareupdate startete wohl, dann ging's Telefon aus nicht nicht mehr an.



    Ich habe an dem Telefon wie gesagt gar nichts verändert! Ich hab's seinerzeit ausprobiert und dank Nichtgefallen dann wieder bei ebay verkauft.
    Mehr nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von system02
    Warum ist der Haftungsausschluß denn unwirksam? Ich dachte ich MUSS das beim Privatverkauf angeben da ICH ja logischerweise keine Garantie übernehmen kann; dafür habe ich ja die Rechnung mitgegeben.


    Ja AAABER :)
    Ein solcher Ausschluß darf nicht generell für alle Deine Verkäufe sein. Du musst den Ausschluß also für jede Auktion einzeln schreiben. Und um das deutlich zu machen, darf der Ausschluß nicht bei jeder Auktion gleich sein.
    Wenn Du einen Standarttext verwendest, darf dieser nur bestimmte Dinge ausschließen. zB darfst Du nicht generell die Haftung für Personenschäden ausschließen.
    Du darfst also nur schreiben: Ich schließe Gewährleistung generell aus, ausgenommen der Dinge die ich nicht ausschließen darf. Natürlich nicht so, denn das was Du nicht ausschleißen darfst, musst Du auch noch aufzählen.
    Oder Du musst für jede Auktion einen eigenen Gewährleistungsausschluß schreiben...


    Da Du aber einen Standarttext verwendet hast, der generell alles auschschließt, ist der Text unwirksam und letztlich gar nichts ausgeschlossen...


    Juristerei eben...

    **** Commodore 64 Basic V2 ****
    64K RAM System 38911 Basic Bytes Free
    READY.

  • Zitat

    Original geschrieben von system02
    Angeblich hat sich das Handy gemeldet, das eine neue Software verfügbar sei (Android-Telefon), daraufhin hat er mit "Ja" bestätigt, das Softwareupdate startete wohl, dann ging's Telefon aus nicht nicht mehr an.


    Das kann aber durchaus passieren. Allerdings hat er das Handy ja "selbst zerstört", indem er eine andere Software installiert hat.
    Ob der Hersteller bei einem "over the Air" Update allerdings Garantie oder Gewährleistung ablehnen kann?
    Mit Eingriff in die Originalsoftware, meint der Hersteller evtl. auch ein Custom Rom :D
    Dein Käufer hat da evtl. etwas rumgespielt und sucht nun einen Dummen.

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