Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Jimmythebob Aber eines der Gewährleistungsrechte ist doch gerade der Schadensersatzanspruch nach §§ 280ff. (s. § 437 BGB) Daher gibt es nicht nur im eBay-Rechtsportal die Meinung, dass die ohne die entsprechenden Einschränkungen verwendeten Ausschlüsse unwirksam sind.


    Die Gerichte urteilen da nur recht uneinheitlich. Teilweise genügt fast jede Form des Auschlusses (auch wenn da irgendwas von EU-Recht oder sonstigem auftaucht), teilweise eben nicht.


    Als Käufer würde ich vermutlich derzeit - sofern ich keine anderen Argumente habe - bei dem von TonyLuka verwendeten Ausschluss eher von einer Klage absehen. Außergerichtlich kann man da aber mit Entscheidungen des OLG Hamm und auch des BGH ein wenig Eindruck schinden. ;)


    Tony Letztlich liegt das größere Risiko beim Käufer. Er muss nicht nur den Gewährleistungsausschluss kippen, sondern auch beweisen, dass die Uhr bereits bei Übergabe mangelhaft war, was wohl nur ein Sachverständiger - wenn überhaupt - klären könnte. Ist ihm allerdings das Risiko egal bzw. hat er eine Rechtschutzversicherung, kann der Prozess schon Kosten verursachen. Dessen muss man sich bewusst sein.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Dieser Passus von Ebay ist ziemlicher Murks. Gewährleistung ist Gewährleistung und hat nichts mit der gesetzlichen oder vertraglichen Haftung für Körper, Leben, etc. zu tun.


    Anders gesagt: Wenn man die Gewährleistung (§ 437ff. BGB) ausschließt, hat man noch lange nicht die Haftung nach § 280 BGB, bzw. § 823 BGB ausgeschlossen. Letzteres geht selbstverständlich nicht (so einfach).


    Schon mal was von Mangelfolgeschaden gehört? Da sind wir schnell bei einer Verletzung des Gläubigerinteresses an körperlicher Integrität.


    Die Pflichtverletzung in Form der Schlechtleistung kann also sehr wohl zu Körperschäden führen.


    § 309 Nr. 7 a) BGB findet daher unstreitig auch auf Haftungsausschlüsse Anwendung, die sich ausschließlich auf Mängelrechte erstrecken.


    Vgl. nur die Gesetzesbegründung (S. 156)


    Dies ergibt sich doch schon aus dem Wortlaut: Auch eine Begrenzung der Haftung (nicht nur betragsmäßig, sondern auch hinsichtlich der Anspruchsgründe) ist unwirksam. Da sind wir schon drinnen, wenn wir dem Geschädigten die (für ihn regelmäßig günstigeren) vertraglichen Schadensersatzansprüche kappen, ihm dabei aber deliktische Ansprüche belassen.


    Zudem brauchen wir gar keinen Körperschaden, vgl. § 309 Nr. 7 b) BGB. Es können auch keine sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen (...) Pflichtverletzung (etwa Mangelschäden in Folge einer grob fahrlässigen Schlechtleistung) AGBmäßig ausgeschlossen werden.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Gibt es dazu bereits BGH-Rechtsprechung? Ich halte das ehrlich gesagt für ziemlich weit hergeholt, zur Not muss man eben mit einer teleologischen Reduktion arbeiten.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Gibt es dazu bereits BGH-Rechtsprechung? Ich halte das ehrlich gesagt für ziemlich weit hergeholt, zur Not muss man eben mit einer teleologischen Reduktion arbeiten.



    Hast du die verlinkte Gesetzesbegründung gelesen? Dort hat Gesetzgeber sein Telos vor gar nicht allzulanger Zeit recht deutlich ausgedrückt:


    Zitat


    Zwar erfasst der Begriff der Pflichtverletzung nunmehr auch die
    Bereiche der Schlechtleistung im Kaufrecht. (...) Die Einbeziehung von Schadensersatzansprüchen aus Mängeln beim Kauf ist daher folgerichtig und nach der Neukonzeption des Kaufrechts zwingend.


    Wie bereits oben dargestellt, scheitert eine AGBmäßige Pauschalfreizeichnung von Gewährleistungsansprüchen nicht nur an Buchstabe a, sondern auch an der Regeleung des § 309 Nr. 7 b) BGB. Willst du diesen dann auch noch teleologisch reduzieren?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Eine Gesetzesbegründung ist nicht Teil des Gesetzes, von daher können Gerichte das durchaus anders sehen. Deswegen meine Frage nach BGH-Rechtsprechung.
    In meiner Arbeit bei Gericht (Referendar beim AG) gibt es zig Ebay Streitigkeiten, aber das ein Gewährleistungsauschluss wegen der von dir zitierten Norm unwirksam sein könnte, war dort nie Thema, selbst unter den Anwälten nicht, und die schreiben viel, wenn der Tag lang ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Eine Gesetzesbegründung ist nicht Teil des Gesetzes, von daher können Gerichte das durchaus anders sehen. Deswegen meine Frage nach BGH-Rechtsprechung.


    Habe ich das behauptet?


    Mir ging es darum, Argumente gegen das Ergebnis deiner teleologischen Auslegung zu liefern.


    PS:


    Mein Ausbildungsrichter ist seinerzeit auch aus den Latschen gekippt, genau bei derselben Thematik ("jahrelang Fehlurteile" :D).


    Vergiss eines nicht: Die meisten Juristen sind im Bereich des neuen Schuldrechts nicht wirklich fit. Und gerade im Bereich der "Gewährleistung" gab es gravierende Änderungen. Schadensersatz über die gewährleistungsrechtliche Schiene war nach altem Recht nur in den (seltenen) Konstellationen denkbar, in denen eine Eigenschaft zugesichert worden war oder Arglist vorlag bzw. im Fall der positiven Vertragsverletzung.


    Nach neuem Recht gehört der Schadensersatz dagegen zum Standardrepertoire der Sachmängelhaftung (§ 437 Nr. 3 BGB).

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Gibt es dazu bereits BGH-Rechtsprechung? Ich halte das ehrlich gesagt für ziemlich weit hergeholt, zur Not muss man eben mit einer teleologischen Reduktion arbeiten.


    Als Argument der "unwirksam"-Fraktion wird z.B. ein Urteil des BGH zu einem Tierkauf herangezogen, wobei es da um eine Gewährleistungsverkürzung und keinen Ausschluss ging, was im Ergebnis aber keinen Unterschied macht:


    Zitat

    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.


    Zitat

    Hiergegen verstößt die Klausel 6g der Auktionsbedingungen der Beklagten, der zufolge "die Gewährleistungsrechte des Käufers" - ohne Ausnahme - innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang verjähren. Denn sie erfasst auch Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Ersatz eines Köper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
    Die verbotswidrige Begrenzung der Haftung für die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB aufgeführten Fälle hat zur Folge, dass die Klausel 6g der Auktionsbedingungen generell unwirksam ist.


    Quelle: [URL=http://lexetius.com/2006,3201]http://lexetius.com/2006,3201[/URL]

  • Wenn man ab sofort in seine Auktionen hinein schreibt "ich schließe alles aus außer Ansprüche aus Köper- oder Gesundheitsschäden" kommt wahrscheinlich irgendwann ein Schlaumeier um die Ecke und sagt, der Artikel sei ihm auf den Fuß gefallen und nun kaputt, also solle man doch bitte für den Gesundheitsschaden zahlen. :rolleyes:

  • Kein Problem im eigentlichen Sinn, eher ne Frage:


    [list=1]
    [*]Wie kann ich verhindern Paypal anbieten zu müssen, bzw. wonach richtet sich das? Habe mal was von mind 50 Bewertungen gehört, stimmt das? Lässt sich das umgehen?
    Gefunden, ist tatsächlich so:
    http://pages.ebay.de/help/pay/paypal-required-faq.html
    :mad:
    [*]Wenn ich einen Artikel verkauft habe, erscheint als Option u.a. "Versand vorbereiten". Dort erfolgt eine Weiterleitung zu den Angeboten verschiedener Versanddienste (hier: Hermes). Nach dessen Auswahl werden die Adressen gleich komplett übernommen und alles lässt sich direkt auf den "Hermes-Aufkleber" drucken. Ganz löblich soweit.
    Nur:
    Ich wollte nur anklicken, daß ich den Versand vorbereite, und noch nicht versende! Schlicht um dem Käufer zu signalisieren, "Geld ist da, ich packe das Paket gerade ein".
    Gleichzeitig wird der Artikel jedoch als "verschickt" markiert!
    Und: Der Käufer bekommt automatisch eine Sendungsnummer!
    Problem dabei: Wenn ich etwas ändern will (größeres Paket, andere Adresse...) geht das im Nachhinein nicht mehr. Ich muß quasi die durch ebay vorgegebene Auftragsnummer verfallen lassen und das Ganze manuell (über hermes direkt) neu anstoßen.
    Geht das nicht (mehr) anders? Früher konnte man IMHO wählen wann man wirklich versendet ("Artikel als verschickt markieren"), dafür war es etwas umständlicher mit der Adresse usw.
    Oder besteht die (einzige) Lösung darin, den Button "Versand vorbereiten" erst dann anzuklicken, wenn man auch wirklich versendet? :rolleyes:
    [/list=1]
    Tipps!? :top:

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

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