ZitatOriginal geschrieben von eisi
IMHO ist es genau wie beim Kauf:
Du bist in Vorleistung getreten, in dem du zuerst bezahlt hast. Dann hat dir der VK die Ware geschickt.
Bei der Rückabwicklung läuft es genau gleich:
Du schickst zuerst die Ware zurück (trittst also in Vorleistung), dann überweist dir der VK die Kohle wieder.
Richtig, eine eventuelle Vorleistungspflicht aus dem Kaufvertrag schlägt in das durch den Rücktritt eingetretene Rückgewährschuldverhältnis durch.
Dafür müsste beim Kaufvertrag aber auch eine Vorleistungspflicht des Käufers vereinbart worden sein.
Eine solche ergibt sich nicht etwa schon aus der Natur des Geschäfts (ebay-Auktion) oder dadurch, dass der Käufer freiwillig zuerst geleistet hat.