Ich vermute, du verwechselst da etwas.
Die Zahlungs- bzw. Abholungsart betreffend sind mir zwei Problempunkte bekannt, die hier beide nicht einschlägig sind.
1. Abholung der Ware
Hier ging es um zwei Fahrradsättel, den ein Unternehmer über ebay angeboten hatte. Der Kaufpreis betrug 1€, dafür waren die Versandkosten mit 8€ überzogen. Der Händler finanzierte wie viele anderen Verkäufer den Verkauf über die Versandkosten. Vereinbart war m.W. Vorkasse und die Option "Barzahlung bei Abholung" war nicht bei ebay angegeben.
Der Käufer wollte nun den Sattel abholen, um sich die Versandkosten zu sparen. Der Verkäufer wollte ausschließlich per Versand liefern.
Das Amtsgericht hat dann entschieden, dass der Käufer die Ware abholen darf, sofern die Abholung im Angebot nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, was ja nicht der Fall war. Argument: Die Holschuld sei der gesetzliche Grundfall und aus der Tatsache, dass die Option "Barzahlung bei Abholung" bei ebay nicht aufgeführt war, muss kein Käufer schließen, dass eine Abholung ausgeschlossen sei.
Die Zahlungsart betrifft diese Rechtsprechung aber gar nicht. Der Kläger hatte vorab per Überweisung geleistet. Es ging rein um die Ersparnis der Versandkosten.
2. Vorkassevereinbarung via AGB bei Unternehmer unzulässig
Hier wurden über Jahre Abmahnungen von Wettbewerbern an Unternehmer verschickt, die bei ebay ihre Waren ausschließlich via Vorkasse anboten und diese Vorleistungsklausel in ihren AGB vereinbart hatten.
Nach ständiger Rspr. des BGH sind jedoch solche Vorleistungsklauseln auch in AGB (haben wir hier zu diskutierenden Fall wahrscheinlich gar nicht) und auch im Verhältnis Unternehmer als Verwender - Verbraucher (wir haben hier auch keinen Unternehmer als Verkäufer) zulässig, sofern für die Vorleistung ein sachlicher Grund besteht und keine überwiegenden Belange des Vertragspartners entgegenstehen.
Das OLG Hamburg (Ents. v. 13.11.2006, Az.: 5 W 162/06) hat dann klargestellt, dass bei Fernabsatzgeschäften eine solche AGB-Klausel zulässig ist, weil der Belang des Kunden, trotz Vorleistung ggf. ohne Ware dazustehen genauso auf den Unternehmer übertragbar ist (er stünde, falls er an einen betrügerischen Käufer geriete ohne Geld und ohne Ware da).
Damit ist das Verlangen von Vorkasse bei ebay-Geschäften zulässig, sogar dann, wenn dieses per AGB vereinbart wird und auch im Verhältnis Unternehmer vs. Verbraucher.
Das Verkaufen bei ebay würde andernfalls ja ad absurdum geführt, wenn man keine Vorkasse mehr verlangen dürfte.
Maarthok: Der Verzug des Schuldners ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens. Sobald ich eine fällige Geldforderung habe, die nicht oder nicht mehr von einer Gegenleistung abhängt, kann ich diese im Wege des Ger. Mahnverfahrens beitreiben, auch wenn sich der Schu. noch nicht in Verzug befindet. Nur sind dann die Kosten des Mahnverfahrens kein Posten eines evtl. Verzögerungsschadens.