Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Zitat

    Original geschrieben von TM1
    Nein die Rechtslage ist so, dass eine Abholung prinzipiell immer möglich sein muss, es sei denn man hat sie ausdrücklich ausgeschlossen.
    Sieht jedenfalls z.Zt. mindestens ein Gericht so - Stichwort Fahrradsattel.


    Ist das so!?
    Das ist mir neu!
    Und das hat auch nicht nur ein AG so entschieden...? ;)
    Dann entschuldige ich mich und behaupte das Gegenteil! :top:
    Nur Fahrradsattel sagt mir nix. :confused:

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Zitat

    Original geschrieben von eisi


    Und das hat auch nicht nur ein AG so entschieden...? ;)


    Mit einem AG fängt ja immer alles an :)
    Nein, im Ernst: Das regelt ja das BGB, dass die Leistung grundsätzlich am Wohnsitz des Verkäufers zu erfolgen hat. Versand ist ja nicht die Regel, sondern die Ausnahme davon.
    Und das hat das AG Koblenz am Beispiel der Fahradsättel sehr schön festgestellt:


    Fahradsättel

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Hallo Zusammen,


    vielen Dank für die Antworten.


    In der Tat, wurde nicht die Option Abholung zur Verfügung gestellt.


    Jedoch kann man doch erwarten, dass es diese Möglichkeit immer gibt, da das auf beiden Seiten Kosten spart.
    Mittlerweile hat der Verkäufer sich gemeldet und wird die nächsten Tage wohl einen Termin ausmachen können.


    Es war keine Adresse des Verkäufers bei der Kaufabwicklung zu sehen, nur die Bankverbindung und die eMail Adresse.


    Und das mit dem Stichwort Fahrradsättel ist äußerst interessant. Danke.


    Gruß Gunn

    stay hungry, stay foolish


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  • Zitat

    Original geschrieben von Gunn
    ...
    Es war keine Adresse des Verkäufers bei der Kaufabwicklung zu sehen, nur die Bankverbindung und die eMail Adresse.


    Hä? Hatte ich auch noch nie erlebt!?
    Ist es nicht (normal) daß die Adresse nach dem Kauf dem jeweils anderen Vertragspartner mitgeteilt wird? :confused:

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Zitat

    Original geschrieben von eisi
    Hä? Hatte ich auch noch nie erlebt!?
    Ist es nicht (normal) daß die Adresse nach dem Kauf dem jeweils anderen Vertragspartner mitgeteilt wird? :confused:


    Sorry,


    du hattest recht. In der Mitteilung über das erfolgreiche Gebot steht die Adresse.


    Ich hatte nur die Zahlungsaufforderung im Kopf.


    Gruß Gunn

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  • Ein Ebay-Käufer (gewerblich) möchte eine von mir (als Privatverkäufer) ausgestellte Rechnung. Die Ware ist Verbrauchsmaterial und sehr günstig., d.h. ich mache mir da an sich keinen großen Kopf.


    Ich nehme an, dass er den Einkauf als Betriebsausgabe verbuchen will. Ist meine Rechnung in Ordnung, wenn sie folgendes enthält?
    - Datum
    - Adresse Verkäufer
    - Adresse Käufer
    - Bezeichnung Ware
    - Preis für Ware und Versandkosten


    Das Thema Steuern darf und muss ich ja überhaupt nicht anfassen, richtig?

    Walking on water and developing software from a specification are easy if both are frozen.
    – Edward V Berard

  • Du darfst halt keine MWSt. ausweisen und der Käufer darf diese auch nicht absetzen.


    Ansonsten dürfte es ok sein.

    Hier stand eine Signatur.


  • Bin etwas überfragt, ob Du überhaupt eine Rechnung ausstellen kannst, oder ob es nur eine Quittung über den Betrag sein darf.


    Aber wenn Rechnung, dann reichen die obigen Angaben nicht aus.


    http://www.gruenderblatt.de/pd…ngaben-auf-rechnungen.pdf


    Ob Du Deine Steuernummer als Privatmann angeben mußt, weiß ich nicht. Im Prinzip aber ja. Versanddatum/Leistungsdatum ist noch wichtig. Und auf alle Fälle auf der Rechnung vermerken, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

  • Da der Begriff "Rechnung" im allgemeinen (Schuld)Recht weder besonders geregelt noch irgendwie geschützt ist, darf jeder wie er Lust hat Rechungen ausstellen.


    Eine Rechnung in diesem Sinne dokumentiert eigentlich nur das nach Meinung des Ausstellers eine Forderung gegenüber dem Rechnungsempfänger besteht. Wird der Erhalt dieser Forderung bestätigt, so nennt man das Quittung.


    Davon zu unterscheiden ist die steuerrechtliche Betrachtung. Natürlich darf hier weder Mehrwertsteuer ausgewiesen noch verrechnet werden.


    Dies hat aber im Grunde mit dem Begriff Rechung (im schuldrechtlichen Sinn) erstmal gar nichts zu tun, sondern ergibt sich aus dem UStG (genauer § 14 UStG, der regelt, wie ein Unternehmer eine zulässige Rechung im steuerrechtlichen Sinn auszustellen hat).

    Hier stand eine Signatur.

  • Danke, das hilft mir schonmal. :)

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    – Edward V Berard

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