Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.
Ich habe doch den Satz angegeben, den du dir anschauen sollst.
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Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.
Ich habe doch den Satz angegeben, den du dir anschauen sollst.
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von andreschneider
Ich kaufe fast nie bei ebay, also frag ich erstmal hier bevor ich den Verkäufer anschreibe.
Mein alter Videorekorder ist defekt, also habe ich per "sofort kaufen" diesen ersteigert: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…iewItem&item=110212881430
Das Gerät ist heute leider defekt angekommen.
Einschalten etc. funktioniert, nur das Laufwerk hat wohl einen Schaden. Nach dem Einlegen einer Kasette hat sich der Rekorder ausgeschaltet. Als ich sie dann auswerfen wollte, hat sich das Band verfangen, die Kasette ist nun defekt.
Das Bild in der Auktion zeigt den Rekorder beim Abspielen, also vermutlich ein Transportschaden.
Rücksendung wird wohl eher nicht gehen?
Doch, denn der Verkäufer umgeht die ihn verpflichtenden Gewährleistungsvorschriften. Und zwar aus zwei Gründen:
1. Sein Gewährleistungsausschluss ist eine AGB, da er immer denselben verwendet. Diese AGB darf aber bestimmte Fälle nicht ausschließen (Personenschäden aufgrund grober Fahrlässigkeit, etc. Wurde hier schon oft besprochen). Damit ist die gesamte Klausel unwirksam (§§ 309 Nr. 7, 306 II BGB). Du hast 24 Monate Gewährleistung.
2. Unabhängig davon ist sein Gewährleistungsausschluss auch deshalb unwirksam, weil er unter dem Deckmantel des Privatverkaufs gewerblich verkauft. Denn seine Bewertungen lassen eindeutig erahnen, dass er massenweise immer dieselben Artikel verkauft und damit sehr wohl gewerblich handelt. Eine solche Umgehung ist unzulässig (§ 475 I 2 BGB). Damit hast du auch mit dieser Argumentation 24 Monate Gewährleistung.
Das war die Theorie. In der Praxis muss sich das noch zeigen. Ich wünsche dir viel Erfolg.
Du kannst natürlich auch gegen DHL wegen Transportschadens vorgehen, falls es einer war.
ZitatOriginal geschrieben von TM1
Die Frage war, ob man bei einer Rücksendung nur per billiger Warensendung sendet, oder z.B. ein teures Einschreiben nehmen sollte oder muss.
Das BGB hat auch hier die Antwort: Der gewerbliche Verkäufer trägt auch das Risiko der Rücksendung. Wenn er also nichts anderes verfügt, reicht die angesprochene Warensendung.
Wenn er behauptet keine (Rück)Sendung bekommen zu haben ist das dann sein Problem.
Und wenn er also verfügt, dass die Ware versichert zurückzuschicken sei?
Das Problem bleibt ja, dass der VK sich weigert, die Lieferung des falschen Artikels anzuerkennen.
Bestellt hast du aber x, geliefert bekamst du y. Müsste doch auch so auf der Verpackung stehen? Also ist es eine Falschlieferung, da kann sich der Verkäufer auf den Kopf stellen und mit den Zehe wackeln.
Setze ihm eine Frist, bis wann du mit einer Nachlieferung einverstanden bist und kündige an, dass du das Teil auf dem Versandweg "a" oder "b" senden wirst. Gib ihm in der Mail ebenfalls eine Frist, in der er sich zu dem Versandweg (auch ob frei oder unfrei) äußern kann. Aber auf keinen Fall ungebeten unfrei versenden.
Nach den Erfahrungen zu urteilen, wirst du aber wohl um den gang zum Rechtsanwalt letztendlich nicht herumkommen. Also immer alles dokumentieren.
Danke für die weiteren Meldungen
ZitatOriginal geschrieben von CLK
Bestellt hast du aber x, geliefert bekamst du y. Müsste doch auch so auf der Verpackung stehen?
Es steht nicht auf der Verpacktung, denn... es gibt keine Verpackung Bulkware.
ZitatOriginal geschrieben von butzemann
Und wenn er also verfügt, dass die Ware versichert zurückzuschicken sei?
Da kann er verfügen, was er will. Verbraucherschutzvorschriften sind dazu da, den Verbraucher zu schützen. Wenn das die Unternehmer immer umgehen könnten, wozu bräuchten wir dann Verbraucherschutzgesetze?
ZitatOriginal geschrieben von butzemann
Das Problem bleibt ja, dass der VK sich weigert, die Lieferung des falschen Artikels anzuerkennen.
Eben. Und deshalb wäre ja ein bloßer Widerruf eine Variante, bei der man sozusagen noch einigermaßen friedlich davonkommt. Vorausgesetzt, alles wird auch entsprechend erstattet.
Alles andere geht - den Userberichten nach zu urteilen - wohl nur mit viel Streit, Stress, Anwälten, etc.
Beim Widerspruch setzte er viel Geld in den Sand (gemessen am Wert des Artikels). Da unter 40 Euro, muss er den Versand tragen. Dann ist es billiger, das Ding in die Tonne zu kloppen.
Hast du den Thread ganz gelesen? Er muss nur den Rückversand tragen - das sind bei einer Warensendung ca. 1 bis 1,50 EUR
Bist du da sicher mit nur Rückversand?
Nein, ich habe nur die letzten paar Seiten gelesen. War aber der Meinung, dass sich diese Versandkostenhandhabung noch im gerichtlich zu klärenden Stadium befindet. Demnach müsste er den Hin- und Rückversand tragen. Bitte korrigier mich wenn ich falsch liege.
Das letzte Wort hat noch der BGH, Az: VIII ZR 268/07 - bin gespannt, wann das Urteil fällt.
Aber das Urteil des OLG Karlsruhe ist eigentlich eindeutig: die Fernabsatzrichtilinie erlaubt keinen anderen Schluss, als dass die Hinversandkosten beim Widerruf erstattet werden müssen!
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