ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
booner
Nach 10 Monaten was in Richtung fehlender Widerrufsbelehrung zu konstruieren halte ich für wackeliger als einen berechtigten Garantieanspruch durchzubekommen... (Zumal Seagate imho da eigentlich recht kulant ist.)
Du meinst nicht zufällig das LG Flensburg?
Denn ich wäre mir mittlerweile gar nicht mehr so sicher ob da nicht doch Wert- oder ggf. sogar Schadenersatz für die defekte Platte seitens des Käufers fällig wäre...
Was ist daran konstruiert? Wurde nicht ordnungsgemäß belehrt - was ich meinen Anführungen vorausgesetzt habe - besteht unzweifelhaft ein weiterhin wirksam ausübbares Widerrufsrecht.
Das (m.W. nicht rechtskräftige) Urteil des LG Flensburg ([URL=http://www.ec-basics.de/site/83,28,lg-flensburg-urteil-vom-23-08-2006-6-o-107-06,item,0.html]Az.: 6 O 107/06 v. 23.08.2006[/URL] ) halte ich für gewagt, KG Berlin und LG Hamburg sahen das nunmal anders. Die lex-specialis-Einstufung des § 312c II Ziffer. 2 BGB ggü. § 357 III 1 BGB ist auch holprig.
Meines Erachtens ist also nichts mit Wertersatz für die Verschlechterung der Festplatte infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Von etwas anderem als bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme hat der TE nicht berichtet.
Überdies wäre der Unternehmer für alle den Wertersatz begründenden Tatsachen darlegungs- und ggf. beweispflichtig.
Wo siehst du auch nur den leisesten Anhaltspunkt für ein einen Schadensersatz begründen könnendes Vertretenmüssen des TE?
Evtl. ist auch § 357 III 3 BGB anwendbar, der den Haftungsmaßstab des TE auf eine diligentia quam in suis reduziert.
Und: Was hat der verkaufende Händler mit einem "berechtigten Garantieanspruch" am Hut? Würdest du es als kaufvertragliche Nebenpflicht des Verkäufers statuieren, die Garantieabwicklung Hersteller-Endkunde in die Wege zu leiten bzw. gar abzuwickeln?