Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    Wie üblich eben - sobald das Päckchen da ist per Mail widerrufen und zurückschicken - wenn der Artikel mehr als 40€ gekostet hat muss der Händler die VK tragen ...


    Er wird Dir dann Dein Geld zurückerstatten.


    Prinzipiell ja richtig, aber eigentlich kann er doch schon widerufen bevor das Päckchen/ Paket da ist, oder...!? ;)
    Ich würd aber auch mal erst warten...!

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Zitat

    Original geschrieben von eisi
    Prinzipiell ja richtig, aber eigentlich kann er doch schon widerufen bevor das Päckchen/ Paket da ist, oder...!? ;)
    Ich würd aber auch mal erst warten...!



    Ausser das der Händler jetzt beleidigend ist per Mail tut sich auf der Front nichts.


    Aber wenn ich bei Paypal das richtig in Erinnerung hatte ist Paypal sehr Käuferorientiert. :-)

  • Zitat

    Original geschrieben von offline
    Aber wenn ich bei Paypal das richtig in Erinnerung hatte ist Paypal sehr Käuferorientiert. :-)


    Hab ich auch mal gehört... :cool:
    MAl was anderes: Seh ich daß richtig, daß du das Teil gar nicht mehr haben willst? Obs jetzt noch ankommt oder nicht!? Weil sonst würd ich echt noch weng warten...!

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Zitat

    Original geschrieben von eisi
    Hab ich auch mal gehört... :cool:
    MAl was anderes: Seh ich daß richtig, daß du das Teil gar nicht mehr haben willst? Obs jetzt noch ankommt oder nicht!? Weil sonst würd ich echt noch weng warten...!


    a. will ichs nicht haben
    b. will ich aber auch nicht für die dummheit des händler geradestehen, wenn was wegkommt
    c. will ich mein geld haben.


    EDIT: Denkfehler



    Als Einlieferungsbeleg hat mir der Händler einen Postbon geschickt über den Betrag, den ein Päckchen kostet. Und damit glaubt er sich auf der sicheren Seite.
    Denn ich hab das richtig in Erinnerung, dass der Händler für den gesamten Transportweg verantwortlich ist, oder?

  • Du willst das Teil nicht und Dein Geld auch nicht? :confused: :D - warum haste dann eigentlich überhaupt bestellt :D *SCNR*

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Wenn der gute Mann Händler ist bzw. gewerblich handelt haftet er für die Zustellung der Sendung; egal ob versichert (Paket, Einschreiben usw.) oder unversichert (Brief, Päckchen usw.) versand.


    Zusätzlich hat er, neben den Kosten für die Erstzustellung, bei Rücksendung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, die Kosten für die Rücksendung zu tragen.
    Folglich: Ist der Warenwert >40€ bekommst Du den Kaufpreis + 2x Versand zurückerstattet. ;)

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    Du willst das Teil nicht und Dein Geld auch nicht? :confused: :D - warum haste dann eigentlich überhaupt bestellt :D *SCNR*


    Siehe Edit. ;)


    Also


    a. Ist mir das Verhalten sehr unseriös als Händler
    b. brauche ich das Geld für ähhh defekte Sachen. :mad:

  • Zitat

    Original geschrieben von offline
    Siehe Edit. ;)


    Also


    a. Ist mir das Verhalten sehr unseriös als Händler
    b. brauche ich das Geld für ähhh defekte Sachen. :mad:



    Nur aus Interesse. Poste mal bitte den Auktionslink.

  • Zitat

    Original geschrieben von Gibbs
    Nur aus Interesse. Poste mal bitte den Auktionslink.


    Möchte ich momentan noch nicht.


    Ist aber ein Anbieter, der sich klar als Gewerblich ausgibt, entsprechende Hinweise auf das Fernabnahmegesetz gibt und so weiter und sofort.


    Einzigste Versandart: Unversichert für 7 EUR.


    Ich hätte die Versandart freiwillig gewählt... :D

  • Um es mal ordentlich darzustellen:


    Zur Gefahrtragung: Der Unternehmer trägt nur dann bei einem Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Unterganges/ der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bis zur Übergabe der Kaufsache an den Käufer, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, d.h. (1) ein Verbraucher (2) eine beweglich Sache gekauft hat.


    Diese Regel kann weder formularmäßig noch individualvertraglich abbedungen werden. Erst Recht ist es unschädlich, wenn der Verbraucher bei einem Wahlrecht hinsl. der Versandart unversicherten Versand auswählt.


    Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der Unternehmer ersichtlich nur an andere Unternehmer verkaufen möchte, und ein Verbraucher bei ihm kauft, wobei er sich als Unternehmer "ausgibt". Dann kann er hinterher nicht verlangen, wie ein Verbraucher behandelt zu werden. So wäre dann die Gefahr des zufälligen Untergangs/ der zufälligen Verschlechterung schon mit Übergabe an den Transporteur auf den "Verbraucher" übergegangen.


    Zum Widerrufsrecht: Wiederum muss hier ein B2C-Geschäft vorliegen, ansonsten kein Widerrufsrecht. Im Übrigen gibt es noch etliche Ausschlusstatbestände, die ein Widerrufsrecht in dieser Konstellation verhindern. Man kann also nicht pauschal ein Widerrufsrecht bejahen, ohne überhaupt die Natur der Kaufsache zu kennen!


    Das Widerrufsrecht kann auch schon unmittelbar nach Abschluss des Vertrages wirksam ausgeübt werden, der Verbraucher muss nicht den Zugang der Waren abwarten.


    Sollte jedoch das Widerrufsrecht wirksam durch ein Rückgaberecht ersetzt worden sein, kann sich der Verbraucher dem Gesetzeswortlaut nach ausschließlich durch Rücksendung der Kaufsache, und nicht durch einfachen Widerruf vom Vertrag lösen.


    Das ist im Alltag aber kaum beachtlich, da relativ selten ein Rückgaberecht vereinbart wird und wenn dieses noch viel seltener auch wirksam vereinbar worden ist.


    Außerdem muss der Unternehmer m.E. auch bei einem wirksam ersetzten Widerrufsrecht dem Verbraucher auch schon im Zeitraum vom Vertragsschluss bis zum Absenden der Ware den Widerrufs "gestatten", da er ansonsten gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen würde. Auch greifen hier die gesetzliche Zielsetzung (Unternehmer soll nicht ohne Ware und ohne Vertrag dastehen) noch gar nicht ein, da die Ware noch beim Unternehmer ist.


    Zu den Rücksendekosten: Die <=40€-Regelung, die besagt, dass der Käufer die Rücksendekosten zu tragen hat ist nur fakultativ. Will der Händler diese Rechtsfolge, muss er diese Kostentragungspflicht dem Verbraucher auch auferlegen, also sie bspw. in seine AGB mitaufnehmen. Von Gesetzes wegen her trägt der Unternehmer auch bei einem Bruttopreis von bis zu 40€ die Rücksendekosten.


    Andersherum ist zu beachten, dass auch bei einem Bruttopreis >40€ der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn er beim Zugang seiner Widerrufserklärung beim Unternehmer den Kaufpreis bzw. eine vereinbarte -rate noch nicht erbracht hat, und dies wiederum dem Verbraucher so vertraglich auferlegt worden ist.



    Immer trägt der Unternehmer die Kosten, wenn die gelieferte Sache nicht der bestellten Sache entspricht, z.B. weil sie mangelhaft ist. Ebenso bei einem vereinbarten Rückgaberecht, hier kann der Verkäufer die Rücksendekosten nicht auf den Verbraucher abwälzen. Macht er es doch, so liegt schon gar keine wirksame Ersetzung des Widerrufrechts vor.


    Hinsl. der Hinversandkosten ist immer noch gängige Praxis, diese nicht zurückzugewähren. Dies dürfte jedoch gegen EU-Recht verstoßen. In letzter Zeit gab es auch erst eine Entscheidung, dass diese Kosten der Unternehmer zu tragen habe.


    Wird eine (erheblich) mangelhafte Sache geliefert, kann es schlauer sein bei Weigerung des Händlers zur Nacherfüllungs den Mängelrücktritt anstelle des Fernabsatzwiderrufrechts auszuüben, denn dort sind die Hinversandkosten i.R.d. frustrierten Aufwednungen ersatzfähig.


    BTW: Ein "Fernabnahme Gesetz" gab es noch nie und wird es wohl auch nicht geben :)

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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