Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Re: Bei eBay nur noch Pflegefälle aktiv?


    Zitat

    Original geschrieben von Godfath3r
      psycho: Ich hatte mir auch mal was aus Österreich liefern lassen, das hatte seinerzeit zwischen 7 und 10 Tagen gedauert. War eine Nachnahmesendung, falls das wichtig ist.


    Hat sich mittlerweile Erledigt.
    Der Id*** hatte das Teil einfach nich abgeschickt (Poststempel vom 22.04.)
    Und siehe da, bereits am Samstag hat die Post geklingelt.


    Schade, dass er seine Bewertung noch nicht abgegeben hat :mad:


    Bezahlt wurde sofort und er brauchte 3 Wochen um seinen Ar*** zur Post zu bewegen :mad:

  • vorsicht, betrügerische(r) Kaufer bei Ebay aktiv


    wie erwähnt, sind zur Zeit ein oder mehrere betrügerische Kaufer bei Ebay unterwegs.



    Der (ausländische) Kaufer kauft teure Ware und schlägt die Bezahlung mittels Treuhandservice vor.
    Der Kaufer verschickt gefakte E-Mails die den Eingang der Zahlung beim Treuhänder vortäuschen.


    Die E-Mails kommen angeblich von http://www.moneygram .com


    und die Ware soll nach Nigeria verschickt werden

  • Ebayrechtsfrage, Ist ein Kaufvertrag zu stande gekommen? Dringend bitte


    Hi Leuts,


    Ein Händler hat 3 neue TFTs verkauft. Fehler hierbei. Der Anfangspreis war auch der sofortkauf ---> 1 Euro verkauft...


    Keiner mit Verstand verkauft 3 neue TFTs für diesen Preis aber Ebay ist eben Ebay und der Käufer will nun die Ware haben. Wie schauts nun aus?


    Karstadt, Amazon und Co haben sich schon so viele Fehler bei Onlineshops geleistet und haben die Ware auch nie geliefert. Wie schauts nun aus? Gab doch sicher schon solche Fälle bei Ebay oder nicht?


    Ihr würdet mir riesig helfen denn im super Land Deutschland droht der Käufer natürlich sofort mit Anwalt ohne überhaupt nur an einen Kompromiss zu denken.


    Mir persönlich ist es einfach wichtig weil ich mit diesem Händler befreundet bin und mal so nebenher die Sachen neu rein gesetzt habe- Ganz klar mein Fehler aber ich möchte natürlich ungern selber haften bzw Ihn dafür haften lassen.


    Helft mir bitte im Moment weiß ich nicht so recht weiter


    gruß Psychi

  • hm... eigentlich ist das n Kaufvertrag... andererseits, zieht hier der Inhaltsirrtum o.ä.? Wo sind die Juristen? ;)

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Im Zweifelsfall läuft es auf einen Rechtsstreit hinaus.


    Prinzipiell liegen hier allerdings keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Schließlich wollte der Händler das Gerät ja nie zu diesem Endpreis veräußern.


    Inwiefern hier allerdings ein Irrtum in der Übermittlung (und damit ein Anfechtbarkeitsgrund) vorliegt, sollte ein echter Anwalt entscheiden.



    Es gab in der Vergangenheit auch schon bei anderen Händlern solche Faux-Pas und ich meine das immer zu Gunsten des Händlers geurteilt worden ist.

    There and back again...

  • Gerade heute habe ich das neue Stiftung-Warentest-Heft bekommen (Heft 5/2005). Da steht drin:


    Zitat

    Ebay-Angebote sind verbindlich. Bietet ein Händler einen nagelneuen Drucker mit 20 Tintenpatronen und USB-Kabel für 1 Euro mit "Sofort kaufen" an, reicht ein Klick, und der Kunde hat Anspruch auf Lieferung zum ausgelobten Preis. Es hilft dem Händler nichts, wenn er weiter unten auf der Seite erklärt, dass der wahre Endpreis 199 Euro beträgt, erklärte das Amtsgericht Syke (Az. 24C988/04): Missverständliche Preisangaben gehen zulasten des Händlers. Hat sich der Händler jedoch ganz offensichtlich beim Preis vertan, zum Beispiel durch einen Tippfehler, kann er das Angebot wegen Irrtums anfechten (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 79/04). Bei einem Lockvogelpreis wird er sich darauf aber nicht berufen können.


    Ich vermute mal, dass es sich um einen "Irrtum" handelt und der Kaufvertrag somit vom Verkäufer angefochten werden kann.

    Gruß Brigitte

  • Zitat

    Original geschrieben von zauberfee
    Gerade heute habe ich das neue Stiftung-Warentest-Heft bekommen (Heft 5/2005). Da steht drin:



    Ich vermute mal, dass es sich um einen "Irrtum" handelt und der Kaufvertrag somit vom Verkäufer angefochten werden kann.


    Ihr seit klasse das sind schnelle Antworten. Hmm ein Rechtstreit wg sowas ich fasse es nicht. Hmmm hat jm noch weitere Fälle bzw kann noch was dazu sagen?

  • Zitat

    Original geschrieben von Erik Meijer
    zieht hier der Inhaltsirrtum o.ä.? Wo sind die Juristen? ;)


    Also ein Erklärungsirrtum würde vorliegen, wenn der Verkäufer sich verschrieben, versprochen o.Ä. hat

  • Ich hatte auch schonmal die anfangs erfreulichen Erlebnisse mit durchgeführten 1€-Schnäppchen Käufen. Die Verkäufer beruften sich aber umgehend auf einen Irrtum und widerriefen den Kauf.


    Die Frage ist halt, ob das rechtens ist. Sicherlich wird ein Händler auf keinen Fall ein Gerät für diesen Preis an den Käufer weitergeben.


    Wie oben geschrieben gibt es schon einige Urteile, bei denen dem Käufer die Artikel zugesprochen wurden. Siehe hier und hier (unter Punkt 6)


    Da ich natürlich auch auf meinen Vorteil aus war, habe ich die Verkäufer mit diesem Urteil auf Herausgabe der Artikel aufgefordert. Diese stritten das auch ab, mit einer Berufung auf §119 BGB, da sie sich schlichtweg verschrieben hatten.


    Da ich nur ein wenig auf die Kagge hauen wollte, habe ich es daraufhin gelassen noch weiter zu bohren. Aber probieren kost' ja nix.


    Ich würde mich an Stelle Deines Bekannten ebenso auf den Paragraphen berufen - und das schleunigst, da ich der festen Überzeugung bin, dass es sicherlich auch irgendwelche Fristen geben wird.


    Greetz

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Ich würde mich an Stelle Deines Bekannten ebenso auf den Paragraphen berufen - und das schleunigst, da ich der festen Überzeugung bin, dass es sicherlich auch irgendwelche Fristen geben wird.


    §121 BGB:
    (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.


    (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!