ZitatOriginal geschrieben von yox
Das heisst die Streichung des/der Gebote würde ihre Wirksamkeit nicht aufheben und der Bieter könnte bei erfolgreichem Gebot auf Durchführung der Transaktion bestehen ?!?
Ausser solches wird durch eine Verfügung im Angebot explizit ausgeschlossen ?!?
yox
Genau. Die Willenserklärung des Bieters ist deinem Empfangsvertreter ebay und somit gleichzeitig auch dir zugegangen und ist / wird mit Ablauf der Angebotszeit als Eintritt der aufschiebenden Bedingung, an die der Bieter seine Erkläruzng geknüpft hat, wirksam (geworden).
Ein Vorbehalt deinerseits, beispielsweise keine Gebote von Bietern unter 5 positiven Bewertungen zu akzeptieren würde in dem Fall, dass ein Bieter mit nur 4 Positiven auf dein Angebot bietet ein Wirksamkeitshindernis darstellen.
Unwirksam würde die Willenserklärung (ohne Vorbehalt deinerseits) auch dann, wenn dir innerhalb des Angebotzeitraums eine Willenserklärung eines Bieters zugeht, der bereit ist, einen höheren Kaufpreis als der vorherige Bieter zu zahlen (also dann, wenn der von dir zu streichende Bieter überboten worden ist).
Nur kennst du in der Regel nicht das Höchstgebot des zu streichenden Bieters, so dass man nach Streichung nicht bestimmen kann, ob und wann er überboten worden wäre.
Evtl. sieht man die Höhe des gestrichenen Gebots nach Beendigung des Angebots, das entzieht sich meiner Kennntnis.
In 95% der Fälle wird bei so einer Sache nichts weiter passieren. Schonmal deswegen nicht, weil der Interessent nicht mehr als deinen ebay-Namen kennt.
Das es aber auch hartnäckige Fälle gibt, kannst du hier im thread weiter oben nachlesen, da ging es um ein vorzeitig beendetes Angebot eines Buches.