ZitatOriginal geschrieben von flatty
3. Der Verkäufer meldete sich nicht auf Deine Abhol-Anfrage. Da könnte man mit § 271 BGB wohl auch vertreten, dass du nach Nichtmeldung zurücktreten konntest, kam es Dir doch gerade auf die Abholung an (wer überweist schon gerne Geld für solche Gegenstände?)
Warum wird solch ein frage nicht vor dem bieten geklärt?
Zitat
Nochmal ausdrücklich die Anfechtung erklären, da du das Produkt mit diesen Mängeln nicht erwerben wolltest (so lässt man den Anfechtungsgrund nochmal ein wenig offen, ist ja etwas haarig) und nochmal ausdrücklich widerrufen. Du könntest ihm außerdem mitteilen, dass Du ohne gerichtlichen Titel nicht zahlen wirst, also die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich i.S.d. § 91 ZPO ist. So kann man die "Kosten-Kuh" in vielen Fällen vom Eis bekommen.
Viel Erfolg
Die Mängel standen doch im Auktionstext.