ZitatOriginal geschrieben von andi2511
Das schreibt er aber so und der Grund könnte darin liegen, daß sich der Vorgang - wie weiter beschrieben - "auf dem Hof" und damit auf Privatgelände ereignet hat, also eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausscheidet.
Ob der Vorgang auf einem "Privatgelände" stattfand ist egal, auf die Eigentumsverhältnisse oder Widmung kommt es gerade nicht an.
Entscheidend für den "Unfall im Straßenverkehr" ist lediglich, ob die Verkehrsfläche tatsächlich einem unbestimmten Personenkreis offen steht.