Teilnahme am Lastschriftverfahren zwingend notwendig? Konsequenzen bei Widerruf?

  • Zitat

    Original geschrieben von Tipsy
    Falsche Lastschrift zurückbuchen lassen ist auch ein Aufwand.


    Ein Anruf und eine Lastschrift ist zurück.


    Imho weniger Aufwand als immer in den Shop latschen und dem MA Geld in die Hand drücken. Ganz abgesehen von der Außenwirkung.


    Aber jedem das seine.


    Gruß Gunn

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  • Zitat

    Original geschrieben von Gunn
    Ein Anruf und eine Lastschrift ist zurück.


    Imho weniger Aufwand als immer in den Shop latschen und dem MA Geld in die Hand drücken. Ganz abgesehen von der Außenwirkung.


    Zu dem Lastschriftrückbuchungsanruf kommt dann aber noch das Schreiben des TK-Unternehmens daß nicht abgebucht werden konnte, daß man Gründe mitteilen solle usw., nur Aufwand.


    Dann doch lieber von Anfang an nur per Rechnung, da fragen sie nicht nochmals nach warum der Betrag gekürzt wurde.


    Barzahlung ist natürlich keine Alternative, habe ich auch nie in Erwägung gezogen.

    ...


  • Nun, da o2 beim ändern des Rechnungszyklus und Abbuchungsdatum ja eher unflexibel ist (im Gegensatz zu VF z.B.) kann es eben auch vorkommen das die Abbuchung für den Kunden ein paar Tage zu früh wäre. Und zack, hat man wieder Rücklastschriftkosten etc. drauf. Bei Barzahlung oder Überweisung ist zwar auch ein Fälligkeitsdatum angegeben, aber da kann man dann eben auch bei o2 Bescheid sagen das das Geld evtl. ein paar Tage später kommt, dann kostet das auch nix extra...

  • Es erstaunt mich immer mehr, dass es anscheinend so viele gibt, die dem Lastschriftverfahren so negativ ggü gestellt sind.


    Meine Rechnungen beinhalten immer ein Lastschriftdatum wann die Lastschrift gezogen wird.


    Gruß Gunn

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  • Verstehe ich auch nicht. Ich lasse meine Rechnungen gerne per Lastschrift einziehen, dann brauche ich kein Bargeld zumtragen und im Gegensatz zu einer Überweisung kann ich eine Lastschrift auch innerhalb von sechs Wochen rückgängig machen lassen.

    Der Prokrastination-Workshop findet morgen statt.

  • Nachdem o2 (damals VIAG) mir mal eben mit 7 Abbuchungen auf einmal das Konto "leergeräumt" hatte ohne auch nur eine einzige Rechnung zu schicken, habe ich denen damals die Einzugsermächtigung widerrufen.


    Das hat scheinbar zunächst niemanden gestört, stattdessen wurde nämlich weiter abgebucht, die folgenden Rechnungen waren aber korrekt. Trotzdem habe ich jeden Monat die Lastschrift storniert und das Geld direkt wieder hinterherüberwiesen. Nach dem 4ten Mal lag dann ein Zahlschein der Rechnung bei. Geht also. ;-)


    PS: Nachdem dann 2 Jahre in Folge alle Rechnungen i.O. waren, habe ich wieder auf Lastschrift umgestellt.

  • Re: Re: Teilnahme am Lastschriftverfahren zwingend notwendig? Konsequenzen bei Widerruf?


    Zitat

    Original geschrieben von Diet


    Was höchstwahrscheinlich passieren wird ist, daß beim nächsten Abbuchungsversuch des Anbieters eine (für Dich kostenpflichtige - siehe AGB) Rücklastschrift ausgelöst werden wird. Wenns dumm läuft, hast Du auch gleich einen Schufa-Eintrag weg :(


    Nach einem Widerruf der Lastschriftermächtigung darf es gar keinen Abbuchungsversuch des TK-Anbieters mehr geben ... also kann das für den Kunden auch nicht "teuer" werden. Und wie ich unsere Banken kenne, prüfen diese meist nicht, ob die Abbuchungsermächtigung widerrufen wurde (der Widerruf erfolgt ja ggü. dem NB), so dass der unberechtigte Abbuchungsversuch sicherlich zum Erfolg (und nicht zu einer Ablenhung durch die Bank) führen dürfte ... ;)


    Gruß aus Wedau

  • Re: Re: Re: Teilnahme am Lastschriftverfahren zwingend notwendig? Konsequenzen bei Wi


    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Nach einem Widerruf der Lastschriftermächtigung darf es gar keinen Abbuchungsversuch des TK-Anbieters mehr geben ... also kann das für den Kunden auch nicht "teuer" werden. Und wie ich unsere Banken kenne, prüfen diese meist nicht, ob die Abbuchungsermächtigung widerrufen wurde (der Widerruf erfolgt ja ggü. dem NB), so dass der unberechtigte Abbuchungsversuch sicherlich zum Erfolg (und nicht zu einer Ablenhung durch die Bank) führen dürfte ... ;)


    Gruß aus Wedau


    Du verwechselst da Lastschrift Einzugsermächtigung mit Abbuchungsaufragsverfahren.


    Zitat

    Die Abwicklung der Lastschriften erfolgt in Deutschland nach zwei unterschiedlichen Verfahren, dem Einzugsermächtigungsverfahren oder dem Abbuchungsauftragsverfahren. Im Abbuchungsauftragsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige der Zahlstelle (meist Bank) den Auftrag, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Im Einzugsermächtigungsverfahren hingegen löst der Zahlungsempfänger die Buchung aus, ohne dass der Zahlungspflichtige seiner Bank gegenüber irgendetwas veranlassen müsste.


    Gruß Gunn

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  • Re: Re: Re: Re: Teilnahme am Lastschriftverfahren zwingend notwendig? Konsequenzen bei Wi


    Zitat

    Original geschrieben von Gunn


    Du verwechselst da Lastschrift Einzugsermächtigung mit Abbuchungsaufragsverfahren.


    Nein, ich meine das Lastschriftverfahren (= "Einziehungsermächtigung" - und um das geht es hier wohl, soweit ich das richtig verstanden habe). Und dabei richtet man den Widerruf an den Zahlungsempfänger (in diesem Falle o2). Verwechselt habe ich da nichts. Und wenn o2 nach dem Widerruf eine (dann unberechtigte) Lastschrift anfordert, wird die Bank diese (etwa mangels Kenntnis vom Widerruf) zunächst erst einmal ausführen.


    Ein Abbuchungsauftrag ist was völlig anderes. Da ist es dem Bankkunden unter anderem nämlich überhaupt nicht möglich den abgebuchten Betrag durch einseitigen Widerruf gegenüber der Bank "zurückzuholen". Da gilt einfach nur: "Weg ist weg". Und der wird in aller Regel nur von unlauteren "Geschäftemachern" genutzt, zu denen o2 nicht gehören dürfte (egal, was man sonst von ihnen hält). Ein solch umstrittenes Verfahren kann sicherlich keine Voraussetzung für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags sein.


    Beim Abbuchungsauftrag wäre der Widerruf im übrigen an die Bank zu richten, so dass hier die Gefahr einer Ausführung nach Widerruf nicht besteht - was aber die sonstigen gravierenden Nachteile dieses Verfahrens in keiner Weise ausgleichen kann.


    Gruß aus Wedau

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