Rechtliche Möglichkeiten Notebookreparatur

  • Hallo zusammen,


    da ich so langsam nicht mehr weiter weiss, will ich euch mal kurz meine Neverending-Story mit der Reparatur meines HP-Notebooks beschreiben. Eventuell kann mir jemand von Euch Tips geben, wie ich mich weiter verhalten soll.


    Anfang August hat bei meinem HP Pavillion zd7000 (Neupreis 1600 Euro) Notebook angefangen das Display zu streiken. Nach dem Anruf bei der HP-Hotline wurde mein Notebook tags darauf abgeholt und sollte dann nach ca. 5-7 Arbeitstagen wieder zurück von der Reparatur sein. Nach ca. 3 wochen hab ich regelmäßig bei der HP-Hotline angerufen und wurde immer mit neuen Ausreden vertröstet.
    Genaue 43 (!) Arbeitstage später (das waren 8,5 Wochen) hab ich dann das Notebook wieder zurück von der Reparatur erhalten (Motherboard wurde getauscht). Leider hatte ich aber schon eine Woche genau das selbe Problem wieder mit meinem Notebook: also wieder abholen lassen von HP. Da wohl Lieferprobleme mit den Motherboards, wurde ein Kulanzantrag gestellt, welcher aber mit der Begründung abgelehnt wurde, dass höchstwahrscheinlich nächste Woche das Ersatzteil wieder verfügbar wäre.
    Zum Einen glaub ich immer noch nicht, dass mein Notebook nächste Woche wieder repariert wird und zum anderen hab ich null Vertrauen mehr in das Notebook, da beim letzten Mal die Reparatur auch nur eine Woche gehalten hat.


    Da ich jetzt fast schon ein viertel Jahr ohne Notebook ausharren muss und der HP-Beschwerdehotline scheinbar hilflos ausgeliefert bin, würde mich interessieren, ob ich rechtlich irgendwelche Chancen hab oder ob ihr weitere Tips habt, was ich tun könnte.



    Schon mal vielen Dank und Grüße,


    Daniel

    Nicht der Große frißt den Kleinen, sondern der Schnelle den Langsamen !

  • Rechtlich hast Du wenig Möglichkeiten. Die freiwillige Herstellergarantie ist, wie der Name schon sagt, freiwillig und kann nach belieben ausgelegt werden.


    Allerdings hast Du im Falle einer Reparatur beim Hersteller Gewährleistung auf diese Reparatur. Soll heissen dass wenn der gleich Fehler wieder auf die gleiche Ursache zurückzuführen ist, muss die ausführende Werkstatt den Fehler erneut kostenrei beheben.


    Ansonten gibt es h ier ne Menge Treads zum Thema Gewährleistung und Garantie. Einfach mal suchen. Es macht nämlich en rechlich gewaltiger Unterschied ob Du das Produkt bei deinem Verkäufer reklamiert hst, oder direkt beim Hersteller. Zusammengefasst: Reklamation beim Verkäufer des Produktes würden dir mehr rechte liefern. Allerdings hast Du das ja nicht getan, und somit gilt mein erster Absatz.

  • Ok, danke mal. Habe schon befürchtet, dass keine rechtliche Möglichkeit besteht.
    Reparatur ist ja auch ok, aber mich erst 8,5 Wochen hinzuhalten und jetzt schon wieder 2,5 Wochen find ich einfach ne Frechheit...



    Danke und Gruß,


    Daniel

    Nicht der Große frißt den Kleinen, sondern der Schnelle den Langsamen !

  • Deshalb sollte man grade bei Notebooks die hundert Euro für einen besseren Supportpak mit Reaktionszeit Vor-Ort investieren.

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    Ericsson T39m
    Legends never Die!
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  • Ich habe auch ein HP Notebook, allerdings aus der Business Serie (nc6000) und als ich da mal ein Problem hatte, kam das Ersatzteil binnen 48h und ich war wieder happy ;) . Habe kein extra Support Pack etc. dazu.

  • Mal wieder der klassische Fehler: Nicht an den Verkäufer gewandt zwecks Mängelbeseitigung. Ich unterstelle jetzt mal, dass du das Notebook nicht von HP direkt gekauft hast.


    Hättest du dich an deinen Verkäufer gewandt, und ihm eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, dann hättest du wohl schon beim ersten Mal vom Vertrag zurücktreten können, da die 43+ Tage Reparaturdauer (er hätte es wohl auch zu HP eingeschickt) nicht mehr angemessen sein dürfen. Aber spätestens wenn das Notebook das zweite Mal wegen desselben Mangels nicht erfolgrreich repariert werden konnte, hättest du dem Verkäufer den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erklären können.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Mal wieder der klassische Fehler: Nicht an den Verkäufer gewandt zwecks Mängelbeseitigung. Ich unterstelle jetzt mal, dass du das Notebook nicht von HP direkt gekauft hast.


    Hättest du dich an deinen Verkäufer gewandt, und ihm eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, dann hättest du wohl schon beim ersten Mal vom Vertrag zurücktreten können, da die 43+ Tage Reparaturdauer (er hätte es wohl auch zu HP eingeschickt) nicht mehr angemessen sein dürfen. Aber spätestens wenn das Notebook das zweite Mal wegen desselben Mangels nicht erfolgrreich repariert werden konnte, hättest du dem Verkäufer den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erklären können.


    Tja, danach ist man immer gescheiter. Wäre für mich ein zusätzlicher Aufwand gewesen, da Verkäufer ca. 40 km entfernt - im nachinein wäre dies noch das kleinste Übel gewesen...



    Gruß,


    Daniel

    Nicht der Große frißt den Kleinen, sondern der Schnelle den Langsamen !

  • Zitat

    Original geschrieben von dabe76
    Tja, danach ist man immer gescheiter. Wäre für mich ein zusätzlicher Aufwand gewesen, da Verkäufer ca. 40 km entfernt - im nachinein wäre dies noch das kleinste Übel gewesen...


    Anrufen oder besser schriftlich Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung setzen. Verkäufer muss zu dir kommen, denn Leistungsort der Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der mangelhaften Kaufsache.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Anrufen oder besser schriftlich Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung setzen. Verkäufer muss zu dir kommen, denn Leistungsort der Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der mangelhaften Kaufsache.


    D. h. also, dass ich z. B. in München einen sperrigen Gegenstand für 20 EUR kaufen könnte, diesen nach Berlin bringe und da aufstelle und bei einem Defekt müsste dann der Händler bis nach Berlin kommen oder die Abholung organisieren?? Kann ich kaum glauben, das ein Einzelhändler mit Ladenlokal und ohne Versand-/Onlineangebot dazu verpflichtet ist.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Die Grenze bildet § 439 III BGB, der Verkäufer kann eine Nachbesserungsvariante verweigern, wenn sie ggü. der anderen relativ unverhältnimäßige Kosten mit sich bringt bzw. auch beide Arten der Nacherfüllung soweit sie sich als absolut unverhältnismäßig darstellen.


    Wer hat denn die Pflichtverletzung begangen? Richtig, der Verkäufer. Als hat er auch alle aus der Pflichtverletzung resultierenden Mehrkosten zu tragen. Wieso sollte der Käufer dafür aufkommen müssen? Ein Umzug oder das bundesweite Verbringen von Gegenständen ist alltäglich und legitim. Solange er die Sache nicht gerade rechtsmißbräuchlich vor dem Verkäufer "versteckt"...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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