ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von rajenske
Ehe jemand auf falsche Gedanken kommt, mal der Hinweis:
1. Du zitierst einen Verordnung aus NRW - woher der Threadersteller kommt, weiß ich nicht.
2. Es gibt keine ASchO (mehr) in NRW.
Was du meinst, steht in ähnlicher Weise z.B. in der APO SI §6. oder in anderen Ausbild./Prüfungsordnungen
ui...gut, dass du das sagst - sonst kann sowas schnell nach hinten losgehen . Man sollte vielleicht nicht alles glauben, wass google so ausspuckt (zumal mir die AScho noch aus meiner Schulzeit bekannt war, die aber schon ein paar Jahre her ist ). Was mich aber wundert: Habe eine Seite gefunden (frag `nen Anwalt oder so...) wo 2006 noch auf die Ascho verwiesen wird - hat sich wohl auch in deren Kreise noch nicht `rumgesprochen. Was aber keine Entschuldigung sein soll :top:
Was mich aber wundert sind solche Aussagen:
ZitatDenn schon das bereithalten eines "Spickers" o.ä. rechtfertigt (zumindest nach bayerischer Rechtssprechung) die Note ungenügend
oder
ZitatBei mir auf der Uni gilt es sogar als Täuschungsversuch ein ausgeschaltetes Handy bei sich zu tragen... man könnte ja....
Das kann`s ja wohl nicht sein?! Mit der Logik könnte man mir ja auch den Führerschein entziehen, wenn ich `ne Kiste Bier herumfahre...
Mich würde aber auch brennend interessieren, was aus der Sache vom Threadersteller geworden ist, bzw. ob er nur ver*rscht wurde