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Original geschrieben von booner
Das Vorgehen der Kette sei bei einer Gesamtwürdigung der Umstände und Zusammenschau verschiedener Gesichtspunkte wie
- Anzahl der eingegangenen Anträge
- Alternativadressierung der Anträge an verschiedene Kammern
- Höhe der Streitwerte
- Textbausteinartiger Aufbau der Antragsschriften
- Wortgleichheit der Anträge über weite Strecken
- der Tatsache, dass die Antragstellerin in mehreren Fällen noch vor Ende des einstw. Vefügungsverfahrens das Hauptsacheverfahren eingeleitet hat
als rechtsmißbräuchlich einzustufen, da das Gebührenerzielungsinteresse dominiere. Auch die Tatsache, dass auf Seiten der Media-Saturn Holding mehrer rechtlich selbständige Märkte als Antragsteller auftreten, ändere nichts an dieser Einschätzung. Vielmehr spreche diese "Taktik" eher für die Mißbrauchsabsicht, da alle Abmahnungen zentral von der selben Kanzlei aus versandt würden, und die Verwendung verschiedener Antragsstellerinnen erkennbar dazu diene, mit rein formalistischen Mitteln dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenzuwirken.
So sieht es die 33. Zivilkammer des LG München I. Die Kammern für Handelssachen am LG München I dagegen halten die Abmahntätigkeit nicht für rechtsmißbräuchlich, da aufgrund der Größe und Umsatzstärke der Antragsstellerin(nen) die vorliegende Abmahntätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung sei.
Das OLG München (Beschluss vom 20.12.2006 - Az.: 29 W 2903/06) sieht die Sache nun wieder anders und verneint einen Missbrauch.