Ich muss mich auch bei DaRappa bedanken, echt super schnelle, freundliche und unkomplizierte Abwicklung!
Großes Lob und danke das alles so toll geklappt hat
Gruß Flo
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Gruß Flo
@ DaRappa
Da ich das N95 bei dir bestellen möchte, habe ich noch ein paar Fragen:
1.) Hat man, wenn man bei dir bestellt die Möglichkeit, wenn das N95 fehlerhaft sein sollte, dieses ohne Angabe eines Grundes zürückzuschicken und vom Kaufvertrag abzuspringen?
Ich frage, weil ich den folgenden Ausschnitt aus deinem ebay Angebot nicht ganz verstehe:
Das Widerrufsrecht ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz ausgeschlossen. Bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Unter diese Regel fallen alle Mobilfunkprodukte bei denen ein Vertrag mit dem jeweiligen Netzbetreiber zustande kam, auch bei Prepaid Paketen. Die Darstellung der Produkte stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung
Für mich heißt das so viel, wie, wenn ich das N95 bei dir mit Vertrag bestelle, ich kein Widerrufsrecht habe.
Also wenn ich z.B. den Slider fehlerhaft finde, kann ich das Gerät dann zurückschicken oder nicht?
2.) Habe es dir auch per PN geschrieben. Hast du das N95 in Deep Plum momentan lagernd? Wenn nicht, wie lange kann das ungefähr dauern, bis du es wieder reinbekommst?
MFG ctfreak
Wenn Dein Vertrag aktiviert worden ist, ist Dein Widerrufsrecht erloschen. Sollte der Slider dann defekt sein, greifen die Gewährleistungsrechte gemäß dem BGB ein.
Achso, heißt das, bevor ich die Sim es erste Mal benutze, kann ich das Gerät noch zurückschicken ohne Angabe eines Grundes?
Ab der Benutzung der Sim gelten erst die von mir vorhin geposteten Bedingungen aus DaRappa's ebay Angebot?
MFG ctfreak
ZitatOriginal geschrieben von TSA
Wenn Dein Vertrag aktiviert worden ist, ist Dein Widerrufsrecht erloschen. Sollte der Slider dann defekt sein, greifen die Gewährleistungsrechte gemäß dem BGB ein.
Man wird Handykaufvertrag und Mobilfunkdienstvertrag in solchen Konstellationen als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte ansehen können mit der Konsequenz, dass jedes Rechtsgeschäft für sich selbst widerruflich ist, falls ein Fernabsatzgeschäft vorliegt. D.h. dann auch, dass das Erlöschen der Widerruflichkeit eines Rechtsgeschäfts die Widerruflichkeit des anderen Rechtsgeschäft nicht berührt.
Selbst wenn man von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ausgehen will:
Die reine Aktivierung des Vertrags wird man wohl nicht als widerrufsrechtausschließende Ausführung der Dienstleistung ansehen können. Überdies stellt die Aktivierung der SIM i.d.R. (erst) die Annahme des Kundenangebots auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags dar. Damit wäre es widersinnig, dem Verbraucher nur genau für diese (juristische) Sekunde ein Widerrufsrecht einzuräumen.
@ booner
Sorry aber kannst du das nochmal in normalem Deutsch erklären?
Bin juristisch nicht so fit.
MFG ctfreak
ZitatOriginal geschrieben von booner
Überdies stellt die Aktivierung der SIM i.d.R. (erst) die Annahme des Kundenangebots auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags dar. Damit wäre es widersinnig, dem Verbraucher nur genau für diese (juristische) Sekunde ein Widerrufsrecht einzuräumen.
Du bist der Jurist, meine Kentnisse beschränken sich auf die Grundkenntnisse eines BWLers.
Richtig, so hätte ich es auch gesehen, die Aktivierung bzw. Auslieferung der Simkarte stellt die Annahme des Kundenangebots dar. Ein Widerrufsrecht hat der Käufer (meiner Ansicht nach) nur bis vor dieser Aktivierung, und dann aber nicht nach § 355 ff. BGB, sondern nach § 130 I 2 BGB.
Korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege.
@ TSA
Du verwechselst was:
§ 130 I 2 BGB regelt die allgemeine Widerrufbarkeit einer Willenserklärung (vor Zugang beim Erklärungsempfänger).
die §§ 355 ff. geben Widerrufsrechte NACH Zugang beim anderen Teil und dessen Annahme.
ZitatOriginal geschrieben von maximumhandy
@ TSA
Du verwechselst was:
§ 130 I 2 BGB regelt die allgemeine Widerrufbarkeit einer Willenserklärung (vor Zugang beim Erklärungsempfänger).
die §§ 355 ff. geben Widerrufsrechte NACH Zugang beim anderen Teil und dessen Annahme.
Nein, das verwechsel ich nicht, genau das wollte ich ausdrücken!
Sorry, aber ich habe das glaube ich nicht ganz verstanden.
Also gilt das Widerrufsrecht jetzt nur bis zur Aktivierung der Sim meinerseits, sprich der ersten Benutzung dieser oder nur bis zur Auslieferung der Sim?
MFG ctfreak
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