Im Gesetz steht dazu:
"(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten..."
(§ 357 BGB)
Also - hart rannehmen würde ich nicht empfehlen, dann dürftest Du nämlich die Verschlechterung bezahlen.