Gewährleistung / Rechte für den Käufer

  • Hab hier was zur Gewährleistungspflicht gefunden, mich würde auch mal interessieren, was ihr für Erfahrungen mit euren Nokia-Handys (oder andere) bezüglich des folgenden Textes gemacht habt.


    Quelle: Bayrisches Fernsehen (http://www.br-online.de):


    Ihre Rechte als Käufer


    Seit dem 1.1.2002 müssen Verkäufer für Mängel ihrer Waren generell zwei Jahre lang haften. Tritt ein Mangel ein, hat der Käufer nach dem BGB (§437) grundsätzlich folgende Rechte:


    -Er kann verlangen, dass der Mangel beseitigt wird oder einen mangelfreien
    Ersatz fordern.


    -Er kann vom Kauf zurücktreten.


    -Er kann den Preis mindern.


    -Er kann Schadensersatz verlangen, falls ihm der Mangel einen Schaden verursacht hat.


    In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist liegt die Beweispflicht beim Verkäufer: Er muss beweisen, dass die Ware keinen Mangel hatte. Danach liegt die Beweispflicht beim Käufer: Er muss beweisen, dass die Ware von vorneherein mangelhaft war und nicht von ihm falsch bedient oder beschädigt wurde. Der Verkäufer kann dem Kunden aber Umtausch oder Kaufrücktritt verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In der Praxis heißt das: Er darf zuerst versuchen, die Ware zu reparieren, bevor er sie ersetzen oder den Kaufpreis zurückerstatten muss.


    Garantie


    Die Garantie des Herstellers hat mit der Gewährleistung nichts zu tun: Sie ist freiwillig, dauert meist länger als die Zwei-Jahres-Frist, bietet dem Kunden aber weniger. Der Hersteller kann Bedingungen stellen: Zum Beispiel, dass der Kunde die Ware auf eigene Kosten einschickt oder regelmäßig zum Service bringt. Der Rücktritt vom Kauf ist hier meist ausgeschlossen. Die Rechte der Gewährleistung bleiben von einer Garantie aber unbeeinflusst!


    Häufige Tricks der Händler:


    Händler versuchen immer wieder, die Rechte des Kunden zu umgehen oder unzulässig einzuschränken. Hier die häufigsten Beispiele:
    Der Verkäufer verweist an den Hersteller und will, dass die Ware direkt dort eingeschickt wird. Die Gewährleistung gilt aber in dem Geschäft, in dem die Ware gekauft wurde. Der Kunde ist nicht verpflichtet, sie auf eigene Kosten irgendwohin zu schicken oder sich direkt an den Hersteller zu wenden. Entstehende Transport- oder Portokosten muss der Händler in jedem Fall ersetzen.


    Oft ziehen sich Reparaturversuche wochen- und monatelang hin. Der Käufer muss aber höchstens drei Wochen akzeptieren. Werden diese überschritten, kann der Käufer eine letzte Frist setzen (eine Woche) und danach Umtausch verlangen oder vom Kauf zurücktreten. Nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen braucht der Kunde grundsätzlich keine weiteren Versuche mehr akzeptieren.


    Händler verweigern oft die Gewährleistung, weil Kassenbon oder Originalverpackung fehlen. Der Kunde muss diese aber nicht zwingend vorweisen, sondern kann den Kauf auch durch Zeugen belegen.


    Der Händler argumentieren oft, dass der Kunde für den Mangel verantwortlich sei. Denn nach 6 Monaten muss der beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Oft sind solche Mängel jedoch eindeutig nicht vom Käufer verursacht, z.B. wenn das defekte Teil in einem Gerät dem Kunden gar nicht zugänglich war (z.B. eine Notebook-Festplatte). Im Streitfall hilft meistens nur noch ein Experten-Gutachten.


    Die Gewährleistung gilt grundsätzlich auch beim Kauf von reduzierter oder gebrauchter Ware und kann nicht ausgeschlossen werden. Bei gebrauchter Ware kann die Mängelhaftung allerdings auf ein Jahr beschränkt werden.


    Mängelhaftung gilt auch bei Käufen im Katalog, Internet oder bei Online-Auktionen. Zusätzlich wird ihnen ein zweiwöchiges unbeschränktes Rücktrittsrecht eingeräumt. Diese Frist beginnt erst nach der Auslieferung. Sie dürfen die Ware ohne weiteres auspacken und ausprobieren und bei Nichtgefallen zurückschicken. Ausnahme: Beim Privatkauf gilt keine Mängelhaftung und kein Rücktrittsrecht.


    Was tun bei Problemen?


    Lassen Sie sich vom Händler nicht mit mageren Erklärungen abwimmeln. Informieren Sie sich vorher über Ihre Rechte und konfrontieren Sie den Händler damit. Wenn er Probleme macht, wenden Sie sich an ihre örtliche Verbraucherzentrale. Dort bekommen Sie Beratung und praktische Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Rechte als Käufer!

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  • Anmerkung


    Nur zur Klarstellung:


    Das oben zum Gewährleistungsausschluss und zur Verjährung des Gewährleistungsanspruchs Gesagte gilt NUR für den sogenannten Verbrauchsgüterkauf gem. der §§ 474 ff BGB. Ein solcher liegt vor, wenn auf der einen Seite des Rechtsgeschäfts ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer tätig ist!


    Beim Privatkauf kann das Gewährleistungsrecht gem. § 444 BGB dagegen ausgeschlossen werden. Auf den Ausschluss kann sich der Verkäufer jedoch nur berufen, wenn er den Mangel NICHT arglistig verschwiegen hat oder keine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.



    Gruß

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