Es fällt in den Bereich der Datensicherheit, dass eben kein Unbefugter an solche Daten kommt.
Wenn ein Privatmann irgend eine Telefonnummernliste veröffentlicht, fällt das u.U. nicht in den Schutzbereich des BDSG. Etwaige Unterlassungsansprüche, etwa aus 1004 BGB, bleiben davon natürlich unberührt.