Haben Streifenwagen der Polizei ein Tempomessgerät?

  • In Österreich ist die Polizei berechtigt, anhand einer Einschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit tätig zu werden (Bußgeld etc.), man hat u.U. kaum die Möglichkeit, sich gegen eine Anschuldigung zu wehren.


    In Deutschland ist dies nich der Fall. Natürlich ist die deutsche Polizei berechtigt, die Geschwindigkeit zu schätzen, allerdings ergibt sich aus solch einer Schätzung kein Umstand, den man nicht anfechten kann.


    Sollte ein Polizist am Straßenrand die Geschwindigkeit eines vorbeifahrenden Autos als zu schnell einschätzen und aufgrund dessen (auch zusammen mit einem Kollegen) den Fahrzeughalter ermitteln und Anzeige erstatten, so wird die Aussage der Polizisten wohl kaum als Beweis genügen (es sei denn, weitere Umstände sprechen für die Darstellung der Beamten).

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    Grüße,


    Christian

  • Zitat

    Original geschrieben von murosama
    In Österreich ist die Polizei berechtigt, anhand einer Einschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit tätig zu werden (Bußgeld etc.), man hat u.U. kaum die Möglichkeit, sich gegen eine Anschuldigung zu wehren.


    Afaik muss der Polizist (Gendarm?) dafür aber einen Kurs belegt haben.
    In den Kursen wird wahrscheinlich viel gewürfelt. ;)
    Wobei ich es gar nicht für so abwegig halte, Geschwindigkeiten einigermaßen gut schätzen zu lernen. Dafür kann man durchaus ein Auge bekommen. Aber genau genug, um daraus Strafen abzuleiten, das halte ich wiederum für unangemessen.

    “Das Leben ist wie ein Fahrrad. Man muß sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren.” Albert Einstein

  • Zitat

    Original geschrieben von murosama



    In Deutschland ist dies nich der Fall. Natürlich ist die deutsche Polizei berechtigt, die Geschwindigkeit zu schätzen, allerdings ergibt sich aus solch einer Schätzung kein Umstand, den man nicht anfechten kann.


    Stimmt nicht.


    Eine Übertretung der Schrittgeschwindigkeit (z.B. Spielstraße, Überholen eines Busses mit Warnblinker) kann der Rechtsprechung nach auch durch bloße Schätzung geahndet werden.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Da geht es ja auch nur um "schneller als Schrittgeschwindigkeit".

    “Das Leben ist wie ein Fahrrad. Man muß sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren.” Albert Einstein

  • Zitat

    Original geschrieben von Jochen
    Da geht es ja auch nur um "schneller als Schrittgeschwindigkeit".


    Was ändert dass an der Tatsache, dass hierbei eine Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsübetretung gerichtsverwertbar durch Schätzung geahndet werden kann?


    Genau dies wurde für Deutschland pauschal in Abrede gestellt.


    Dass das Auge des Beamten keine konkrete Geschwindigkeit, sondern nur eine Übetretung an sich belegen kann, sollte jedem einleuchten ;)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Da stimme ich Dauerposter zu.
    Und wer nicht zu schnell fährt, muss auch nachher nicht im Handy-Forum rummotzen...

    Meine Signatur
    ist beinahe zu
    lang für
    dieses
    Forum...

  • Dass Schätzungen zugelassen sind, denke ich auch. Und das ganze kann ich möglicherweise auch belegen.


    Vor einigen Monaten war ich abends in der Stadt (2-spurig) auf dem Heimweg, als mich dort eine A-Klasse überholte. Und zwar ziemlich aggressiv und verdammt schnell (meine Schätzung wäre 100-120kmh!). In einer unübersichtlichen langen Kurve kam mir (und ihnen) dann -wie's der Zufall will- ein Streifenwagen entgegen und im nächsten Moment musste ich trotz meiner angepassten 50-55kmh ganz schön in die Eisen steigen, denn die Streife legte ohne einen Moment zu zögern eine 180° Wende hin, mit anschließendem Blaulicht jagten sie dann der A-Klasse hinterher.


    Die haben das natürlich auch gesehen, und sind in ne Seitenstraße rein ... die aber dummerweise ne Sackgasse ist. :D (ist unweit von mir)


    Weiss nicht, was da rausgekommen ist, wollte auch nicht gaffen fahren (was soll das :rolleyes: ), evtl. hat ja einer Lust zu googlen. Trotzdem scheint mir da eindeutig bestätigt, dass die Polizei schätzen darf, gerade bei unmittelbarer Gefährdung des Straßenverkehrs wie in diesem Fall.



    Au revoir
    zufaul

    * Account opened: 01/2006
    + Account closed: 01/2010

  • Hinterherfahren und "Messung" der Geschwindigkeit des Vordermanns mittels Tacho und Beibehaltung (zumindestens nicht Verkürzung) des Abstands ist auch eine Art Schätzung ;)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von tkjever
    ...wer nicht zu schnell fährt, muss auch nachher nicht im Handy-Forum rummotzen...


    Wenn ich zu schnell fahre, dann zahle ich ohne TT-Posting meistens noch vor Ort - und motze auch nicht rum ;)
    Dennoch würde mich eine Antwort auf meine Frage interessieren, die aber wohl völlig untergeht.
    Es ist auf meiner Hausstrecke immer wieder vorgekommen, dass jemand mit Laserpistole am Straßenrand oder auf einer Brücke stand - häufig in Polizeiuniform. Während der weiteren Fahrt habe ich aber häufig keinen weiteren Posten gesehen, der die "Täter" herausgewunken hat.
    Daher meine Frage, ob die Polizei in NRW inzwischen videounterstützte Messungen durchführt oder welche Gründe sonst dafür sprechen (gerade im Aufbau? Gut versteckt, damit der Gegenverkehr nicht warnen kann...).

  • Die Sache ließ mir keine Ruhe... daher hab ich noch mal etwas gegraben.


    Ergebnis: Geschwindigkeitsschätzungen sind in der Tat grundsätzlich als Beweis zugelassen, allerdings nur unter Vorbehalt und ggf. nur unter Zuhilfenahme sehr detaillierter Schilderungen seitens des/der betreffenden Polizisten.


    Ein Urteil des OLG Karlsruhe (19.06.2008, Aktenzeichen 1 Ss 25/08) besagt:


    Zitat Anfang


    "Die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch bloße Schätzung von Beobachtern ist grundsätzlich rechtlich zulässig, unterliegt jedoch aufgrund der einer solchen Bewertung anhaftenden erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen und ist grundsätzlich nur mit erheblicher Zurückhaltung als verlässlich anzusehen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVO, § 3 Rn. 63; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2008, StVO § 3 Rn. 88 j.m.w.N.). Insbesondere gilt dies dann, wenn sich bei dem Schätzenden um eine im Straßenverkehr unerfahrene Person handelt (OLG Hamm VRS 58, 380 ff.), wohingegen der Schätzung der Geschwindigkeit durch einen Polizeibeamten dann besonderes Gewicht zukommt, wenn es sich bei ihm um einen in der Verkehrsüberwachung erfahrenen Beamten handelt (BGH VRS 38, 104 ff.; BayObLGSt. 58, 197 ff.; OLG Hamm VRS 23, 54 ff; AG Dortmund NZV 1992, 378) und die mutmaßlich gefahrene Geschwindigkeit erheblich über der rechtlich Zulässigen liegt (OLG Düsseldorf VRS 30, 444 f.; BayObLG DAR 2001, 37). Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Grundlagen der Schätzung zu ermöglichen, muss das Urteil in formaler Hinsicht darüber hinaus erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der grundsätzlichen Unzuverlässigkeit dieser Methode bewusst ist und aufgrund welcher Umstände er gleichwohl bestehende Bedenken für ausgeräumt hält (OLG Hamm VRS 58, 380 f.; BayObLG VRS 65, 461 ff.). Weiter ist eine nähere Beschreibung der Bezugstatsachen erforderlich, insbesondere der konkreten Örtlichkeit, an welcher der Verkehrsverstoß begangen wurde, sowie des Blickwinkels, aus welchem der Zeuge diesen wahrgenommen hat. Auch bedarf es der Darlegung der gefahrenen Wegstrecke und der etwaigen Zeitdauer des Verstoßes, um ggf. mittels einer Weg-Zeit-Berechnung die Bekundungen des Zeugen auf ihre Schlüssigkeit nachzuprüfen. Auch eine Schilderung der Lichtverhältnisse kann im Einzelfall geboten sein. Solche detaillierten Feststellungen sind insbesondere dann veranlasst, wenn gegen den Betroffene neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden soll."


    Zitat Ende


    (Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2238.php)


    Trotzdem: So kann man sich täuschen...


    @ Bino-Man: Ich wüsste nicht, weshalb man statt eines stationären "Blitzers" einen Polizisten damit beschäftigen sollte, die Aufgabe eben jenen Blitzers zu übernehmen... daher werden Fahrzeuge mit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung höchstwahrscheinlich von einem unauffällig platzierten Zivilfahrzeug zu einem freundlichen Plausch angehalten ;)

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    Grüße,


    Christian

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