ZitatOriginal geschrieben von Bexman
Ich glaube auch hier wird man bei einer "Schutzgebühr" in höhe von etwa 5% des üblichen Verkaufspreises nicht davon ausgehen, dass ein Gericht dies als "Veräußerung" in dem Sinne einstuft, dass die Erschöpfung eintritt.
Veräußerung ist etwas anderes als Verkauf. Auf den Kaufpreis kommt es deshalb überhaupt nicht an. Es kommt nur darauf an, dass der Berechtigte die Datenträger endgültig abgibt (und z.B. nicht bloß vermietet)... ob dem eine Schenkung oder ein Kauf zu Grunde liegt, ist egal.
ZitatOriginal geschrieben von Bexman
Auch von Unternehmen gekaufte Volumenlizenzen dürfen nach einem gerichtlichen Urteil wohl nicht weiterverkauft werden.
Nach LG Hamburg vom 29.06.2006, Aktenzeichen 315 O 343/06, dürfen Volumenlizenzen weiterverkauft werden. In dem Urteil geht es sogar um Microsoft und der Erschöpfungsgrundsatz (inkl. Begriff der Veräußerung) wird ausführlich behandelt.
ZitatOriginal geschrieben von Bexman
Abgesehen davon: In jedem Bericht zu den Urteilen, dass OEM Software weiterverkauft werden darf, steht am Ende, dass die nicht die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Zwischenhändler ausschließt, der das Programm entgegen der OEM-Bestimmungen an den anderen Händler weiterveräußert hat.
Das ist richtig, gilt aber nur für Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Vertrag abgeschlossen haben, der den Weiterverkauf an bestimmt Bedingungen bindet (oder ganz ausschließt). Die Teilnehmer der Verwaltungsveranstaltung haben einen solchen Vertrag nicht geschlossen...