E61: Wie lange darf ich das Gerät zwecks Fernabsatzrückgabe ausprobieren?

  • sie werden schon nicht dran zu grunde gehen, daran besteht wohl kien zweifel



    ich finde nur die persönliche einstellung ziemlich egoistisch... das is schon fast dreist, weil man ja das handy BEWUSST mit dem gedanken kauft, dass man es erstmal testen will...

  • Zitat

    Original geschrieben von leiter

    Wenn dann jedes x-te Gerät nicht mehr ausgeliefert werden kann, ist das einfach Teil des Geschäftsmodells. Ich vermute, dass sie die dann zurückgeben können oder als gebraucht verkaufen.


    Zurückgeben? An wen denn bitte? Den Großhändler oder Nokia direkt? Mit Sicherheit nicht! Gebraucht verkaufen ja, aber dann eben mit Abschlag und der wirkt sich in irgendeiner Form wieder auf den Kunden aus. Auch Amazon und andere Händler haben nichts zu verschenken!


    Wenn jemand ein Gerät 14 Tage lang eine Stunde lang pro Tag ausprobiert und es dann wieder zurückgibt ist das für mich ganz klar Mißbrauch und es ist in meinen Augen mehr als berechtigt hier einen Abschlag bei der Erstattung vorzunehmen.


    Heutzutage kann man in den meisten größeren Elektromärkten das Gerät seiner Wahl vor dem Kauf ausgiebig testen.

  • Genau, da das "Fernabsatzgesetz" ja vom prinzip her nur ein Rücktritt vom Kauf erklärt, wenn die Ware nicht gefällt oder was falschen bestellt wurde.
    Das Fernabsatzgesetz besagt nicht, das man die Ware erstmal genüsslich ausprobieren darf und man diese dann zurückschickt.


    Die Angelegenheiten die dafür sorgen das man die Ware gemäß dem Zweck vom Fernabsatzgesetz zurückschickt kann man gewiss schon in deutlich unter 1 Stunde feststellen-etwa das die Farbe oder die Handhabung nicht gefällt, das Gerät zu klein/groß ist oder ähnliches.


    Es ist eindeutig nicht dazu da um das Gerät konkret zu "benutzen".

  • Zitat

    Original geschrieben von Erazor9k
    Genau, da das "Fernabsatzgesetz" ja vom prinzip her nur ein Rücktritt vom Kauf erklärt, wenn die Ware nicht gefällt oder was falschen bestellt wurde.
    Das Fernabsatzgesetz besagt nicht, das man die Ware erstmal genüsslich ausprobieren darf und man diese dann zurückschickt.


    Die Angelegenheiten die dafür sorgen das man die Ware gemäß dem Zweck vom Fernabsatzgesetz zurückschickt kann man gewiss schon in deutlich unter 1 Stunde feststellen-etwa das die Farbe oder die Handhabung nicht gefällt, das Gerät zu klein/groß ist oder ähnliches.


    Es ist eindeutig nicht dazu da um das Gerät konkret zu "benutzen".


    mal davon abgesehen, warum steht bei amazon denn beim zurücksenden dann in etwa zur auswahl "der artikel gefällt mir nicht mehr"


    das sagt mir doch eigentlich, dass ich einen artikel 14 tage lang testen kann und dann, wenn er mir nicht mehr gefällt, schicke ich ihn zurück

  • Zitat

    Original geschrieben von PM2005
    mal davon abgesehen, warum steht bei amazon denn beim zurücksenden dann in etwa zur auswahl "der artikel gefällt mir nicht mehr"


    das sagt mir doch eigentlich, dass ich einen artikel 14 tage lang testen kann und dann, wenn er mir nicht mehr gefällt, schicke ich ihn zurück


    Nein.
    Du darfst ihn kurz testen. Das verbietet niemand. Du hast 14 Tage Zeit, um diesen kurzen Test durchzuführen.
    Wenn Du das Gerät aber in Betrieb nimmst (also es so benutzt, als ob es Dir gehört) dann darf der Händler einen finanziellen Ersatz für die Abnutzung verlangen.


    Artikel gefällt nicht wäre z.B. wenn Du nen Teddy bestellst, der auf dem Bild klasse aussieht, aber in Natur halt doch nicht so toll ist. Dafür ist der Punkt. Und die Möglichkeiten, wrum Du was zurückschickst, sind halt bei allen Artikeln gleich. Wenn Du ne Waschmaschine bei Quelle bestellst kannst Du auf dem Rücksendezettel ja auch "Artikel passt nicht/Schnitt gefällt nicht" oder so ankreuzen, was sich normalerweise auf Kleidung bezieht)

    Bye,
    Merlin

  • da steht aber extra "gefällt nicht mehr!


    d. h. der artikel hat z. b. die ersten 13 tage gefallen und am 14. nicht mehr, also so ungefähr, es ist schon ein unterschied ob da steht, der artikel gefällt nicht, oder eben gefällt nicht mehr

  • Was da steht ist egal. Ihr beruft euch auf das Fernabsatzgesetz und da steht:



    Zitat


    § 357
    Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe


    (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.


    Quelle


    Sinngemäß: Du darfst die Sache zu Hause prüfen wie es dir in einem Laden möglich gewesen wäre. Wenn du es aber ausgiebig benutzt, dann mußt du einen Wertersatz leisten.



    MfG Kai

  • Zitat

    Original geschrieben von Mozart40
    Sinngemäß: Du darfst die Sache zu Hause prüfen wie es dir in einem Laden möglich gewesen wäre. Wenn du es aber ausgiebig benutzt, dann mußt du einen Wertersatz leisten.


    Jip. Das ist der Sinn der Sache...

    Bye,
    Merlin

  • Fakt ist nur, dass man - fallls das Gerät subventioniert zusammen mit einem Mobilfunkvertrag erworben wurde - den Vertrag nicht mehr "zurückgeben kann" sobald man Ihn - z.B.b zum Testen des neuen Handys - benutzt.


    Hier sollte man dann immer einen bereits bestehenden Vertrag nehmen, z.B. von Freundin etc.

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