Anruf ohne Fangschaltung durch Polizei identifizierbar?

  • Hallo Zusammen,


    angenommen Person XY bekommt auf einmal Morddrohungen per Telefon, welche
    auch auf die Mailbox gesprochen wurde.


    Mittels einer Fangschaltung ist es ja problemlos möglich die Rufnummer des Anrufers
    zu ermitteln.


    Wie sieht es jedoch aus wenn keine Fangschaltung besteht, kann da die Polizei
    beim Netzbetreiber Auskunft bekommen? Dort müssten doch die ankommenden Rufnummern welche ja immer übermittelt werden und lediglich bei E-Plus zb wieder ausgeschaltet werden, sprich nicht zum Endkunden übertragen werden, es sei den der Anrufer überträgt seine Nummer?


    Hat hier jemand Erfahrungswerte?

  • Technisch gesehen ist das zwar möglich, in der Praxis wird dies jedoch nicht geschehen. Nur bei Angelegenheiten, die die öffentliche Sicherheit betreffen (Terrorismus, Bombendrohungen, ect.), oder falls tatsächlich ein Mord geschieht, wird sich jemand die Mühe machen und die Verbindungsdaten per Gerichtsbeschluß beschlagnahmen.

  • Naja, bei Viag Interkom damals war das kein Problem. Und dabei ging es nur um Belästigung. Die Verbindungsdaten der ankommenden Anrufe werden ohnehin gespeichert.


    Die Auskunft bzw. Rufnummern habe ich auch ganz ohne Polizei oder Anzeige bekommen, musste nur ein Formular ausfüllen. (Datum und Uhrzeit der Anrufe, und versichern dass diese belästigend waren.)


    "Fangschaltungen" gab es nur bis 1994 oder so in analogen Netzen. Da wurde der Teilnehmer dann wirklich gefangen, d.h. er konnte die Verbindung nicht mehr trennen bis er ermittelt worden war.


    Ich denke übrigens Du hast sogar einen Rechtsanspruch auf die Auskunft! Als "Antrag" im nachfolgendem Text galt bei mir der Anruf an der Hotline mit der Frage, was man denn gegen solche Anrufer machen könnte und die Zusendung des entsprechenden Formulars.


    § 101 TKG, Mitteilen ankommender Verbindungen


    (1) Trägt ein Teilnehmer in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch netzübergreifend Auskunft über die Inhaber der Anschlüsse zu erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft darf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach Stellung des Antrags durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche erheben und verwenden sowie diese Daten seinem Teilnehmer mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.


    (2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Teilnehmer zuvor die Verbindungen nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.


    (3) Im Falle einer netzübergreifenden Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder belästigten Teilnehmers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.


    (4) Der Inhaber des Anschlusses, von dem die festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten, dass über diese Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller schriftlich schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können, und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Anrufenden als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erhält der Teilnehmer, von dessen Anschluss die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrichten.

  • moin moin,...


    Zitat

    Original geschrieben von Oetker

    (...)
    § 101 TKG, Mitteilen ankommender Verbindungen


    (1) (...) Die Auskunft darf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach Stellung des Antrags durchgeführt werden.
    (...)


    Demnach wäre keine "nachträgliche" Ermittlung möglich.


    Gruesse vom KURTi

  • Also ich kann sagen, dass wir ohne richterlichen Beschluss keine Fangschaltung tätigen dürfen - und das geschieht ja nunmal nur in kooperation mit den NB's



    und wegen einer 'Drohung' wird sich keiner die Mühe machen -



    Grüße


    Kaan

  • moin moin,...


    wozu eine richterliche Anordnung... ? Bei Gefahr im Verzuge geht eine solche Auskunft auch ohne eine Solche... .


    Gruesse vom KURTi

  • Gefahr im Verzug ist eine Drohung per SMS aber nicht.


    Die Rechte , grad im 'Stalking' bereich sind leider noch sehr lasch -


    Faustregel (in deutschland) :


    Kein Eingriff bevor etwas passiert.



    Kaan

  • moin moin,...


    mir geht es mehr darum, dass es beim Vorliegen der Gefahr im Verzuge (oder bei einer rein gefahrenabwehrenden Maßnahme) ohne richterliche Anordnung möglich ist, eine umgehende, rückwirkende Anruferermittlung durchzuführen. Die Netzbetreiber ziehen da entsprechend mit, eben auch ohne entsprechende richterlicher Anordnung.


    Ist jetzt also nicht auf den Bedrohungs-SMS-Fall bezogen gemeint.




    Gruesse vom KURTi

  • Generell stehen diese Information in den heutigen digitalen Netzen zur Verfügung, sobald das Telefon auch nur ein halbes Mal klingelt - egal, ob eine Rufnummernunterdrückung gewünscht wurde oder nicht.


    Die Frage ist nur, wie lange die Information gespeichert wird und wer darauf zugreifen kann/darf - die meisten werden das nicht zugeben. Ich glaube sogar, daß die meisten westlichen MIB-Dienstleistungsverbände einen Live-Zugang ins System haben und neben den Verbindungsinformationen auch noch die BTS-Koordinaten jederzeit auch ohne Wissen oder Mithilfe der MA der Betreiber abrufen können. :rolleyes:

    Früher konnte man Drachen töten und durfte dann eine Jungfrau heiraten -
    heute gibt's keine mehr und man muss den Drachen heiraten :-(

  • Hallo,


    Zitat

    Ich glaube sogar, daß die meisten westlichen MIB-Dienstleistungsverbände einen Live-Zugang ins System haben und neben den Verbindungsinformationen auch noch die BTS-Koordinaten jederzeit auch ohne Wissen oder Mithilfe der MA der Betreiber abrufen können.


    Haben die, ist sogar gesetztlich vorgeschrieben worden, das selbe gilt für grössere Internetprovider. In wie weit und welche Daten darüber abrufbar sind, ist aber eine andere Sache. Den die Datenmengen, welche täglich anfallen, sind nicht gerade klein - so als Beispielt, wir verarbeiten ca. 300 Mio. Billigrecords pro Tag

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!