Einwohnermeldeamt gibt Namen und Adressen an Parteien (z.B. NPD) heraus
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Original geschrieben von 0171
Fast noch schlimmer finde ich die Datenherausgabe an Kirchen & Co.Wüsste nicht, welche Kirche die Daten benötigt bzw. mich auf Grund dessen besucht. Und als ZJ kann ich dir sagen, dass wir keinerlei Daten vom Einwohnermeldeamt erfragen noch fordern. Du hattest wenn dann einfach Pech das direkt jemand vor deiner Tür stand, dem stehen natürlich zig Tausende entgegen die umgezogen sind und erst nach einem Jahr besuch bekommen haben. Das aber nur am Rande.
ZitatEinige Gemeinden weigern sich (legal), die persönlichen Daten rauszugeben, in anderen Gemeinden wird es einfach gemacht (und das auch legal).
Die Entscheidung liegt bei den jeweiligen Ländern. Ich hab gerade nochmal nachgefragt. Es gibt einmal das Melderahmengesetz (das gilt für alle Länder übergreifend) und das Meldegesetz, dass Ländersache ist. In letzterem wird festgelegt, was man erfragen darf und wie der Ablauf ist.
In NRW ist es z.B. so, dass es begründet werden muss, wenn man eine Auskunft haben möchte und man zahlt pro Auskunft auch noch Geld. So einfach kommt also keiner an die Daten und hier in der Kommune fragt die GEZ definitiv nix ab.
Es kann natürlich sein, dass die nächsthöhere Instanz (in dem Fall der Landkreis) die Entscheidungsbefugnis über die Daten hat und diese wiederrum rausgibt. In der Kommune selber jedoch nicht. -
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Zitat
Original geschrieben von 0171
ZJ? :confused:
Zentralrat der Juden, Zweibrücker Jungschar, Zentralafrikanische Jesuiten?
Zeuge Jehovas, sorry dachte das wäre allgemein bekannt. -
Hier mal die enstprechende Passage des Melderechtsrahmengesetzes:
MRRG § 22 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum
Europäischen Parlament in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem
Melderegister über die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von
Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter
bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen
haben. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der
Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. § 21 Abs. 4
gilt entsprechend. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der
Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung
hinzuweisen. -
Zitat
Original geschrieben von drago
Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der
Anmeldung...hinzuweisen.
... was die Meldebehörde in unserem Fall nicht getan hat. :mad:
Und wahrscheinlich auch sonst nicht tut... -
das problem ist weit verbreitet, ich bekomme seit einiger zeit werbung
von allen möglichen firmen und anrufe von versicherungen. grund:
ich habe einen kleinen gewerbeschein beantragt und die handelskammer gibt diese infos illegal weiter...... -
Dann kannst du es der Handelskammer untersagen und diese sogar abmahnen!
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Zitat
Original geschrieben von AdministratorDr
Wieso aufregen? Papier im Müll - fertig.Es kann manchmal so einfach sein.
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Jede weitere Aufregung ist sowieso vergebene Lebensmüh.
Von der Deutschen Post bekommt man auch Adressen und die haben alle, wo schonmal eine Sendung hingegangen ist.
Und ansonsten mal im Internet suchen "Adressverlage", "Directmailing" u.s.w.
Da gibt es tolle Auswahlkriterien, nachdem man seine Adressen kaufen kann. Lediglich müssen ähh sollen sie sich an die Robinsonliste halten.
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