Meine Freundin wird bedroht - was tun?

  • :) Danke erstmal für die Tipps! Wir schlafen nochmal drüber, rufen noch ein, zwei uns bekannte Juristen an und entscheiden dann. Eine Zeitlang warten wäre schon möglich, auch ein Brief vom Anwalt (kostet aber) oder doch gleich die Anzeige (Strafantrag).


    Ich meld mich dann mal wieder... Euer Mitdenken jedenfalls ist :top:


    Gruß Chris :)

  • Mal zur Klarheit bezüglich Strafanzeige und Strafantrag.


    Strafantrag ist erforderlich bei Antragsdelikten. Man hat in diesen Fällen noch die Möglichkeit, die Anzeige zurückzuziehen (Hausfriedensbruch § 123 StGB oder Sachbeschädigung § 303 StGB).
    Privatklagedelikte (Beleidigung § 185 StGB) sollten zunächst erst über den Schiedsmann laufen.


    In deinem Fall gibts aber eine Tateinheit zusammen mit der Nötigung (240 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB). Diese beiden Delikte sind Offizialdelikte und werden (bei Bekanntwerden) von Amts wegen verfolgt, d. h. wenn ihr dahingehend eine Strafanzeige stellt, gibts kein zurück mehr. Der Ermittlungsapparat läuft dann ...


    Strafgesetzbuch

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