Kündigung eines Mobilfunkvertrages, trotzdem bis ende des Kündigungsmonats zahlen ??

  • Habe einen Mobilcom Vertrag zum Ablauf der 24 Monate Mindestvertragslaufzeit gekündigt.


    Der Vertrag finf damals am 14.11 an und jetzt bekam ich die Kündigungsbestätigung in der stand das mein Vertrag dann zum Monatsende November gekündigt wird.


    Ist das so in Ordnung ??

  • Ich glaube bei MobilCom stand soetwas in den AGBs. Es kommt mir nicht ganz unbekannt vor.

    _T_
    HO2
    IW0
    GE0

    HR4 (konvertierte 2019 nach 8 1/2 Jahren von Android zu iOS)  iPhone 12 Pro  Apple Watch Series 8 45mm GPS + LTE 

  • In den aktuellen AGB kann ich nichts finden. Da heißt es aber:

    Zitat

    2.2 Die Mindestdauer des Vertragsverhältnisses beträgt 24 Monate, soweit keine abweichende Vereinbarungen getroffen wird.


    Da wär jetzt interessant, ab auf dem von Dir unterschriebenen Vertrag was von wegen "kündbar zum Monatsende" o.ä. stand. Oder ob damals in den AGB noch was anderes stand.

  • einfach dem widersprechen, dann müssen sie dich nach exakt 24 monaten aus dem vertrag entlassen...


    die alten schlawiner versuchen es eben immer noch mit allen mitteln. der geist des firmengründers wird eben noch gelebt in dieser "firma"!


    so long&greetz


    JohnnyT

  • Wenn es nicht gerade 25 Tage sind würde ich es zahlen, was will man sonst machen ?? Wieder Geld für ein Einschreiben opfern weil ohne ES kommen die Briefe da eh nie an.


    MobilCom ist war und bleibt ewig ein Betrügerladen !!

  • Verträge, die länger als 24 Monate dauern, dürfen im Mobilfunkbereich nicht abgeschlossen werden. Von daher erübrigt sich eigentlich das mit "die AGB sagen aber bis Ende des Monats" o.ä. ;) Auch 24 Monate und 1 Tag sind länger als 24 Monate.


    Zur Not: Abbuchung zurückgehen lassen und passenden Betrag manuell überweisen. Und: Nein, vor einem Schufa-Eintrag, der deswegen ohnehin nicht folgen darf, hätte ich keine Angst.

    Sie nannten ihn Trollfütterer.

  • Saheke72:


    § 309 Nr. 9 a BGB


    Allerdings sind die AGB-Vorschriften des BGB in einem Gesamtkontext zu sehen und von Nichtjuristen nur schwer nachzuvollziehen. Mobilfunkverträge sind im Übrigen Dauerschuldverhältnisse


    Aus 309 Nr. 9 a -c BGB ergeben sich im Übrigen auch die Vertragsdauer- und Kündiungsfristmodalitäten bei Mobilfunkverträgen. Die Netzbetreiber (und Serviceprovider) nutzen einfach den Maximalspielraum des Zulässigen aus ...


    Und falls jetzt noch einer mit dem alten AGB-Gesetz kommen sollte: dieses wurde 2002 in das BGB integriert ;-)


    Was Mobilcom angeht haste übrigens vollkommen recht!

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  • Zitat

    Original geschrieben von maximumhandy

    Aus 309 Nr. 9 a -c BGB ergeben sich im Übrigen auch die Vertragsdauer- und Kündiungsfristmodalitäten bei Mobilfunkverträgen. Die Netzbetreiber (und Serviceprovider) nutzen einfach den Maximalspielraum des Zulässigen aus ...


    Moin,


    einen Spielraum für die Netzbetreiber und Provider kann ich im 309 nicht erkennen.


    Ist doch glasklar formuliert: 2 Jahre sind 2 Jahre und nicht 24 Monate plus x Tage.


    Wie man die Fristen berechnet, zeigt zudem BGB § 188.


    Insofern immer zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen und gleich dazu schreiben:


    "Einer Vertragslaufzeitverlängerung über die zweijährige Mindestlaufzeit, nämlich bis zum Ende des letzten Kalendermonats, widerspreche ich unter Bezug auf BGB § 188 (Fristende) in Verbindung mit BGB § 309 Ziffer 9 a (Laufzeit) hiermit schon vorbeugend."


    Leider zeigen sich die Kundenbetreuer bestimmter Provider bei Erläuterung des Sachverhalts beratungsresistent und verschanzen sich hinter den (vom Kunden) anerkannten AGB. Die Tatsache, dass das BGB über den AGB steht, ist den Betreuern dieser Provider nicht vermittelbar.


    Wenn der gewöhnliche Call-Agent erstmal mit den AGB wedelt ist das ja noch verständlich. Bewegt diese Argumentation doch bereits einen grossen Prozentsatz reklamierender Kunden dazu, die zusätzlichen Tage weiter zu zahlen.


    Wenn man sich allerdings gegenüber den betreffenden Teamleitern durch einige Stichworte (BGB § 188 und § 309) als sachverständig (TT sei Dank!) outet, sollten die Provider doch wieder geltende Rechtsprechung anwenden und dem Kündigungswunsch entsprechen.


    Leider stellt selbst die Leiterin der Kundenbetreuung eines Krefelder Providers die eigenen AGB als allein massgebende Instanz dar. Ein abschliessend klärendes Gespräch mit dem Leiter der Rechtsabteilung steht hier noch aus.


    Bleibt also nach mehreren preiswerten Kündigungsversuchen (email, Fax, normaler Postweg) immer noch die richtig terminierte Kündigungsbestätigung aus, muss aus Beweisgründen die Kündigung per Einschreiben erfolgen und am Ende der Geschäftsbeziehung die konsequente Abwehr unberechtigter Forderungen (Lastschriftrückgabe der letzten Rechnung usw) betrieben werden.


    Schade dass sich einige Marktteilnehmer einfach nicht an die Spielregeln halten können. Von uns Kunden wird dies doch auch verlangt...



    Gruß


    klara korn

    Besser noch als Cybersex ist klara korn - und zwar auf ex!

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