Frage zu Rechnung

  • Hallihallo,


    habe da mal eine Frage zu den folgenden Ausdrücken:


    "Fälligkeitsdatum der Rückzahlung: xx.xx.xxxx"


    &


    "Bitte beachten Sie, dass der Betrag bis spätestens xx.xx.xxxx auf ihrem Konto verbucht ist."



    Heißt das Fälligkeitsdatum, dass man bis dahin den Vorgang der Überweisung in die Wege leiten sollte, oder dass das Geld an dem Fälligkeitsdatum auch tatsächlich verbucht sein muss, also auf dem Konto drauf sein muss?


    Gruß,


    nutzer

  • Re: Frage zu Rechnung


    Zitat

    Original geschrieben von nutzer1111
    dass das Geld an dem Fälligkeitsdatum auch tatsächlich verbucht sein muss, also auf dem Konto drauf sein muss?


    Zum Fälligkeitszeitpunkt muss das Geld dem Empfänger zur Verfügung stehen.
    Das geht nur, wenn es seinem Konto gutgeschrieben ist.
    In Deinem Beispiel ist der 2te Satz deppert formuliert.

  • Nein. Fälligkeit bezieht sich immer auf die Vornahme einer Leistungshandlung, und die ist im Falle der Geldschuld als qualifizierter Schickschuld mit dem Abschluss des Überweisungsvertrages mit der Bank bewirkt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Nein. Fälligkeit bezieht sich immer auf die Vornahme einer Leistungshandlung, und die ist im Falle der Geldschuld als qualifizierter Schickschuld mit dem Abschluss des Überweisungsvertrages mit der Bank bewirkt.


    Das ist falsch. Das Geld muß zum angegenen Datum auf dem Empfängerkonto angekommen sein. Es ist dem Empfänger ja egal, wie Du als Kunde Deine finanzen organisierst. Wenn Du eine Überweisung von Deinem Konto aus Übersee anweist und der transfehr dauert 2 Wochen, ist das Dein Problem, nicht das des Zahlungsempfängers.

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  • Soso :rolleyes:


    Es geht hier um den Begriff der Fälligkeit, definiert als Leistungszeit in § 271 BGB als der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann.


    Zusätzlich wird hier Geld geschuldet, die Geldschuld ist geregelt in § 270 BGB.


    Zitat

    "Die Geldschuld ist danach Schickschuld mit der Besonderheit, dass der Schu die Gefahr der Übermittlung trägt ("qualifizierte Schickschuld"). Durch diese Regelg ist die Geldschuld einer Bringschuld angenähert. Sie unterscheidet sich von dieser aber dadch, dass es für die Rechtzeitgk der Leistg auf die Vornahme der LeistgsHdlg am Wohns des Schu ankommt (...)"

    Heinrichs in Palandt 64. Auflage 2005, Rn. 1 zu § 270.


    Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist also grundsätzlich auf die vom Schuldner geschuldete Leistungshandlung und nicht auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen.


    Der Schuldner hat seine Leistungshandlung erbracht, wenn der das seinerseits zur Übermittlung des Geldes Erforderliche getan hat. Hier soll die Zahlung i.W. der Überweisung erfolgen. Leistungshandlung ist also die Abgabe eines Angbeots durch den Schuldner, das auf den Abschluss eines Überweisungsvertrages mit seinem Kreditinstitut in der geschuldeten Höhe und mit dem Gläubiger als Begünstigten bei gleichezeitiger Deckung des zu belastenden Kontos i.H. der Überweisungssumme gerichtet ist.


    Etwas anderes kann sich aus Parteienvereinbarung ergeben, sog. Rechtzeitigkeitsklausel (vgl. oftmals Mietverträge). Eine solche liegt vorliegend aber gerade nicht vor, "(...) auf ihrem Konto verbucht ist"


    Man könnte die Vereinbarung höchstens so sehen, dass der Überweisungsvertrag so rechtzeitig abzuschließen ist, dass zum Fälligkeistermin die Überweisung bereits auf dem Konto des Schuldner wergestellt ist. Das heißt aber eben noch lange nicht, dass dann der Leistungserfolg, also die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfolgt ist.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • booner: Ich werde bei der nächsten Mahnung auf Dein Posting verweisen. ;)


    Aber mal im Ernst. Ist die Regelung neu oder vor wenigen Jahren geändert worden? Du zitierst ja aus einem Buch von 2005. Ich war bisher immer von meinem geposteten Standpunkt ausgegangen.


    So wie ich das ganze jetzt gelesen habe muß aber die Zahlung an meinem Wohnsitz vorgenommen werden (i.d.R. also die Hausbank). Da die Banklaufzeiten ja auch geregelt sind (ich glaube irgendwas von 3 Tagen) kann also der Gläubiger mit einem Zahlungseingang 3 Tage nach Fälligkeit rechnen. Die von mir angeführte Überseeüberweisung fällt also nicht darunter. Sehe ich das so richtig?


    Aber könntest Du trotzdem mal die Begriffe Leistung, Leistungshandlung und Leistungserfolg in diesem Zusammenhang genauer erläutern? Danke.

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